Berliner Testament - Kann dies durch eine Pflichtteilsklausel verhindert (eingeschränkt) werden?

17. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
66-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Kann dies durch eine Pflichtteilsklausel verhindert (eingeschränkt) werden?

Guten Tag,

folgende Situation sei gegeben:
Ein Ehepaar habe keine Kinder; es lebe jeweils noch ein Elternteil.
Beide Partner haben Geschwister.

Das Ehepaar möchte sich per Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

1. Kann beim Ableben eines Partners das lebende Elternteil den Pflichtteil verlangen?
2. Kann dies durch eine Pflichtteilsklausel verhindert (eingeschränkt) werden?
3. Sollte das Elternteil im Pflegeheim leben, kann das Sozialamt den Pflichtteil trotz Pflichtteilklausel fordern?
4. Wird in diesem Falle das Kind desjenigen Elternteils welches den Pflichtteil beansprucht dadurch nicht quasi enterbt, bzw auf den Pflichtteil zurückgestuft?

5. Wie könnte man das anders lösen; mit dem Ziel, das Erbe so lange wie möglich beim Ehepaar zu halten?

Danke für die Antworten
Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48635 Beiträge, 17145x hilfreich)

zu 1.: Ja
zu 2.: Nein
zu 3.: Ja
zu 4.: Nein, der Pflichtteilsanspruch eines Elternteils beträgt lediglich 1/16 des Vermögens, das das Kind hinterlässt.
zu 5.: Den Pflichtteilsanspruch der Eltern kann man nicht umgehen. Man kann allenfalls versuchen, sie davon zu überzeugen, dass sie den Pflichtteil nicht fordern.

Das Terstament ist dennoch wichtig, um die jeweiligen Geschwister zu enterben und den verbliebenen Elternteil auf den Pflichtteil zu setzen.

Es sollte auch darüber nachgedacht werden, ob es wirklich der Sterbereihenfolge der beiden Ehegatten überlassen werden soll, in wessen Familie das Gesamtvermögen am Ende landet. Gesetzliche Erben des Letztversterbenden sind nur dessen leibliche Verwandten.

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#2
 Von 
66-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein sehr guter Einwand!!
"Es sollte auch darüber nachgedacht werden, ob es wirklich der Sterbereihenfolge der beiden Ehegatten überlassen werden soll, in wessen Familie das Gesamtvermögen am Ende landet. Gesetzliche erben des Letztversterbenden sind nur dessen leibliche Verwandten. "

Könnte dies durch die sogenannte Schlußerbenregelung geschehen?

z.B. "Als Schlußerben setzen wir die Geschwister des Partners A und des Partners B zu gleichen Teilen ein"?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48635 Beiträge, 17145x hilfreich)

quote:
Könnte dies durch die sogenannte Schlußerbenregelung geschehen?


Ja, das geht.

Noch was zum Nachdenken:
a) Die Schlusserbenregelung führt zu einer Bindungsirkung des Überlebenden an das Testament, d.h. er kann es dann nicht mehr ändern. Wenn das nicht so sein soll, muss man das ausdrücklich verfügen.

b)Was soll passieren, wenn Geschwister vorverstorben sind? Sollen dann deren Kinder als Ersatzerben eintreten oder lieber die übrigen Geschwister? Alle oder nur die Geschwister des Vorverstorbenen?

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