Berliner Testament - Mutter will Haus an Kind1 verkaufen

10. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
daramax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Mutter will Haus an Kind1 verkaufen

Eltern mit 3 Kindern. Jedes Kind soll 1/3 erben.
Vater stirbt, Mutter erbt.

Die 87jährige Mutter möchte nun das Haus an die älteste Tochter verkaufen. Die Kinder sollen einen "Geschwisterpreis" erhalten (günstig).

Frage 1: Warum sollen die beiden anderen Kinder beim Notartermin den Kaufvertrag unterzeichnen?
Es gehört doch ohnehin alles der Mutter.

Frage 2: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Kind den Kaufvertrag nicht unterzeichnen möchte? Will erst nach dem Tod der Mutter erben.

Frage 3: Man überlegt auch, eines der Kinder in den (notariellen) Kaufvertrag "nicht aufzunehmen". Das Kind lebt im Ausland. Was soll das bezwecken?

Danke im voraus!

TESTAMENT
§2 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir, die Eheleute x + y setzen uns hiermit gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Längstlebenden von uns, zum alleinigen und unbeschränkten Erben seines gesamten dereinstigen Nachlasses ein.
Diese Erbeinsetzung gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.
Für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten wollen wir keine besonderen Bestimmungen treffen.

§3 Erbfolge nach den Längstlebenden
1. Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir usnere gemeinschaftlichen Kinder, nämlich
a)
b)
c)
zu je 1/3 ein.

2. Ersatzerben eines jeden Kindes sind seine Abkömmlinge nach Stämmen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so wächst der Erbteil unserer anderen Abkömmlinge in gesetzlicher Ordnung an.

3. Wir behalten jedoch dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung des Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Auch ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verfügungen von Todes wegen zugunsten von anderen Personen als Abkömmlingen werden jedoch ausgeschlossen.

§4 Vermächtnis
Der überlebende Ehegatte erhält als Vorausvermächtnis zum alleinigen Eigentum den gesamten beweglichen Nachlaß des Erstversterbenden. Einj Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht benannt.

§5 Pflichtteilsklausel
Wir wurden vom Notar auf die gesetzlichen Bestimmungen hinwiesen und bestimmen hier was folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tode des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das betreffende Kind ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des Längstlebenden von uns auf den Pflichtteil verwiesen.

§6 Bindungswirkung
Die vorstehend in §§2 und 3 getroffene Verfügungungen sind wechselbezüglich im Sinne von §2270 BGB, vorbehaltlich der Änderungsmöglichkeit nach §3 Absatz 3.
Der Notar hat uns darüber belehrt, dass jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen bei Lebzeiten beider Ehegatten durch einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen kann und dass der Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegatten auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten zur Folge hat.
Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und Mitteilung an den anderne Ehegatten durch Zugang einer Ausfertigung des Protokolls.

Uns ist weiterhin bekannt, dass nach dem Ableben eines Ehegatten ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen durch den längstlebenden Ehegatten nicht mehr möglich ist.

Auf die Anfechtungsmöglichkeit...
Wir schließen danach ein solches Anfechtungsrecht nach §2079 BGB ausdrücklich aus.

§7 Schlussbemerkung
...
Den Netto-Wert unseres Vermögens geben wir mit xy DM an.

15.06.2000


-- Editiert von daramax am 10.07.2020 18:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 86x hilfreich)

Zu 1) Was die anderen Kinder da sollen kann keiner wissen. Ggf. steht dazu etwas in dem Vertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 86x hilfreich)

Zu 2) Auch hier gilt, wir wissen nicht was in dem Vertrag steht. Den Kaufvertrag werden die anderen Kinder nicht unterschreiben, denn das macht nur das Kind, an welches das Haus verkauft werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 86x hilfreich)

Zu 3) Auch das kann keiner beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

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