Berliner Testament anfechten - Verjährungsfristbeginn

12. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament anfechten - Verjährungsfristbeginn

Hallo und guten Tag an die Foris,

ich hab´da mal eine Frage zum beliebten "Berliner Testament".
Angenommen, Ehepaar A und B formulieren ein sog. BT. Ehepartner A stirbt. Eine Testamentseröffnung erfolgt nicht.
Sohn C will 8 Jahre nach dem Tod von A seinen Pflichtteil einklagen. Kann B erfolgreich auf Verjährung pochen?

Danke vorab für eine Info.

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Der Pflichtteilsanspruch ist in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.
Soweit in diesem Beispiel bereits zuvor entsprechende Kenntnis bestand dürfte der Anspruch verjährt sein.

Was das alles mit der Anfechtung eines Testaments zu tun hat erschließt sich mir jedoch nicht.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von gartendj):
Angenommen, Ehepaar A und B formulieren ein sog. BT. Ehepartner A stirbt. Eine Testamentseröffnung erfolgt nicht.

Wenn das BT nicht beim Nachlassgericht abgeliefert wurde, ist der Sohn C Miterbe und hat keinen Pflichtteilsanspruch.

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#3
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

muss der Sohn nicht vom Nachlassgericht offiziell über das Vorliegen eines BT informiert werden?

Gruß
gartendj

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#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn das BT nicht beim Nachlassgericht abgeliefert wurde, ist der Sohn C Miterbe und hat keinen Pflichtteilsanspruch.

Nein. Ein Testament ist auch ohne Eröffnung wirksam. Man kann damit mithin nichts anfangen, aber die Eröffnung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Zitat (von gartendj):
muss der Sohn nicht vom Nachlassgericht offiziell über das Vorliegen eines BT informiert werden?

Meiner persönlichen Rechtsauffassung nach reicht es für die Kenntnis aus, dass das Kind z.B. von dem überlebenden Ehegatten das Testament gezeigt wird damit das Kind weiss, dass es enterbt ist.
Ob es für den Pflichtteilsanspruch eine ähnliche Regelung wie §1944 Abs.2 S.2 BGB gibt ist mir nicht bekannt.

Es sollte nunmehr schleunigst nachgeholt werden das Testament beim Nachlassgericht eröffnen zu lassen.
Hierzu besteht auch eine gesetzliche Pflicht, §2259 BGB.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Meiner persönlichen Rechtsauffassung nach reicht es für die Kenntnis aus, dass das Kind z.B. von dem überlebenden Ehegatten das Testament gezeigt wird damit das Kind weiss, dass es enterbt ist.


Im Regelfall beginnt die Verjährungsfrist mit der Eröffnung des Testamentes. Dass der Pflichtteilsberechtigte schon vorher genaue Kenntnis vom Inhalt des Testamentes hatte, müsste der Erbe im Zweifel beweisen.

Zitat (von gartendj):
Kann B erfolgreich auf Verjährung pochen?


Seit wann ist denn dem C der Inhalt des Testamentes bekannt und wie kann B beweisen, dass C Kenntnis hatte?

-- Editiert von hh am 12.10.2020 13:48

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#6
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die Tipps,

dem C wurde gar nix gezeigt aber er vermutet nicht unbegründet von der Existenz eines BT.
C wird beim Nachlassgericht eine schriftliche Anfrage stellen um Gewissheit zu erlangen.
Ggf. gibt es dort ja auch weitere hilfreiche Infos.

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#7
 Von 
bugman
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von gartendj):
dem C wurde gar nix gezeigt aber er vermutet nicht unbegründet von der Existenz eines BT.


Das verstehe ich jetzt nicht. C weiß, dass seit 8 Jahren, dass A gestorben ist. Nach 8 Jahren nun, vermutet C, dass es ein Berliner Testament gegeben haben könnte. Daher will C dies nun anfechten.

Wieso hat denn C nicht bereits direkt nach dem Tot seinen Erbteil eingefordert? Wenn B scheinbar so gespielt hat, als gäbe es kein Testament, hätte doch C direkt geerbt.

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#8
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das geschah aus Pietätsgründen.
Aber jetzt geht's um die Wurst.

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#9
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Woher weißt du, dass du enterbst wurdest?
Normalerweise wird beim BT der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder erben nichts. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder enterbt wurden, denn sie erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.

Signatur:

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#10
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Jà danke für die Info.
Das weiß ich auch. Aber so lange will ich nicht warten. Das ist doch der springende Punkt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
C wird beim Nachlassgericht eine schriftliche Anfrage stellen um Gewissheit zu erlangen.


Wenn dem Nachlassgericht ein Testament vorliegen würde, dann hätte C im Rahmen der Testamentseröffnung eine Abschrift bekommen. Dem Nachlassgericht wird daher kein Testament bekannt sein.

Wenn es aber kein Testament gibt, dann sollte C einfach einen Erbschein beantragen. Den benötigt C sowieso irgendwann. Spätestens dann müsste B ein Testament rausrücken, sollte es eines geben.

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von gartendj):
Hallo und danke für die Tipps, dem C wurde gar nix gezeigt aber er vermutet nicht unbegründet von der Existenz eines BT.

C ist aber schon klar, dass sein Erbteil ohne BT höher ist als der Pflichtteil?

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#13
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für den Tipp mit dem Erbschein.
Ich denke, dessen Beantragung wird Licht ins Dunkel bringen.

Gruß
gartendj

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an das Forum,

eine Nachfrage beim Nachlassgericht ergab folgendes Ergebnis:

BT wurde 1999 errichtet. A verstarb 2012. B beantragte 2014 einen Erbschein. Die Unterlagen der Testamentseröffnung wurden lt. Gericht in 9/14 an C zur Kenntnis übersandt.
Davon weiß ich aber nichts. Ich werde jetzt eine Kopie anfordern. Rechtlich gesehen dürfte B seit 2014 Alleinerbe sein.

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#15
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von gartendj):
Rechtlich gesehen dürfte B seit 2014 Alleinerbe sein.

Nein. Soweit das Testament wirksam und nicht widerrufen worden ist, ist B seit der Sekunde Erbe in der A verstorben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von gartendj):
Die Unterlagen der Testamentseröffnung wurden lt. Gericht in 9/14 an C zur Kenntnis übersandt.
Davon weiß ich aber nichts.

Dann ist der Pflichtteilsanspruch verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Aber wenn er Erbe ist?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Aber wenn er Erbe ist?

Ein Berliner Testament bedeutet, dass der Überlebende Alleinerbe ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

OK, und wenn es nun kein BT gibt und der TE Erbe wäre, wäre das verjährt?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
OK, und wenn es nun kein BT gibt und der TE Erbe wäre, wäre das verjährt?

Ein Erbe kann nicht verjähren, da ein Erbe kein Anspruch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Formulierungsfehler meinerseits, was wäre mit dem Erbanspruch des TE wenn er Erbe wäre, der Anspruch verjährt in 30 Jahren?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Wie gesagt, es gibt keinen "Erbanspruch".
Unabhängig davon, ob der TE weiss, dass er Erbe geworden ist oder nicht ist er im Wege der Universalsukzession Nachfolger in allen Rechten und Pflichten des Erblassers und zwar in dem Zeitpunkt in dem der Erblasser verstirbt.

Verjähren könnten höchstens Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer oder dergleichen. Die Stellung des Erben kann jedoch niemals verjähren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Schwurbel doch nicht so rum. Du verstehst genau was ich meine und antwortest nur in kryptischen bedeutungsschwangerem halbjuristischem Kreativismus Es wäre wirklich besser, wenn jeder das was du schreibst (ist ja meist gut) es sofort verstehen könnte.

Erbanspruch .. da meint der Normalbürger natürlich die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer. und dieser verjährt gem. §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.

Universalsukzession = Eintritt eines oder mehrerer Erben in das Gesamtvermögen des Erblassers (für die, die wie ich, Normalbürger sind)

_____________

So, das hat dann wohl zur Folge, dass der TE - wenn er denn Erbe und ein solches vorhanden ist - Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer geltend machen kann,

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Also da musste ich ja doch kurz lachen. :grins:

Zitat (von Solan196):
Es wäre wirklich besser, wenn jeder das was du schreibst (ist ja meist gut) es sofort verstehen könnte.

Du erwartest, dass in einem kostenlosen Meinungsforum die Beiträge fachlich richtig und so formuliert werden, dass es jeder mit nem IQ über ner Scheibe Brot versteht? Das kann und will ich nicht leisten.
Wenn man einzelne Begriffe nicht versteht kann man gerne nachfragen oder selbst eine Suchmaschine betätigen. So viel Eigeninitiative erwarte ich.
Sprachlich einfache Diskussionen kann man mit Manni und Günni in der nächsten Eckkneipe haben.

Zitat (von Solan196):
kryptischen bedeutungsschwangerem halbjuristischem Kreativismus
Zitat (von Solan196):
für die, die wie ich, Normalbürger sind

Wie man das als rechtlich nicht bewanderter "Normalbürger" fachlich einschätzen möchte kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat (von Solan196):
Erbanspruch .. da meint der Normalbürger natürlich die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer. und dieser verjährt gem. §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.

Das sehe ich anders.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Du erwartest, dass in einem kostenlosen Meinungsforum die Beiträge fachlich richtig und so formuliert


Ich erwarte, dass man sich dem schwächsten Glied der Kette zuwendet, dem Fragesteller. In einem Meinungsforum erwarte ich keine fachlich richtigen Beiträge, sondern allgemeinverständlich formulierte Meinungen. ;) nicht jeder ist rechtlich bewandert und kann beamten- und behördendeutsch, auch ich stoße hier in diesem Forum oft an meine Grenzen ....

Zitat (von Ballivus):
Wie man das als rechtlich nicht bewanderter "Normalbürger" fachlich einschätzen möchte kann ich nicht nachvollziehen.


Du bist vom Fach? Welches Fach? Das hier ist ein Meinungsforum, viele haben Erfahrungen gemacht in den unterschiedlichsten Situationen.

Sollte das hier ein Meinungsforum sein ausschließlich für Leute "von Fach (welches Fach auch immer)" dann entschuldige. Eventuell sollte man die Forenbetreiber mal anschreiben dass der Anmeldemodus für dieses Forum nur auf Leute "vom Fach" beschränkt ist. HIlfeich wäre dann auch die Erläuterung, welches "Fach" man denn genau meint. ... aber bis dahin werde ich hier meine Meinung schreiben.

Zitat (von Ballivus):
Erbanspruch .. da meint der Normalbürger natürlich die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer. und dieser verjährt gem. §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.


Das sehe ich anders.


Brille vergessen? Was genau "siehst" du ... und was genau ist daran "anders"?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich erwarte, dass man sich dem schwächsten Glied der Kette zuwendet, dem Fragesteller. In einem Meinungsforum erwarte ich keine fachlich richtigen Beiträge, sondern allgemeinverständlich formulierte Meinungen. nicht jeder ist rechtlich bewandert und kann beamten- und behördendeutsch, auch ich stoße hier in diesem Forum oft an meine Grenzen ....

Niemand wird gezwungen meine Beiträge zu lesen. Wenn einem die Formulierung nicht passt kann man nachfragen oder selbst nachforschen, wie zuvor schon geschrieben.
Ich verfasse meine Antworten so wie mein allgemeiner Sprachgebrauch ist. Es ist mir die Mühe nicht wert zu überlegen wie es denn einem rechtlich nicht gebildeten Bürger leichter zu vermitteln ist.
Das kannst du gerne kritisieren und für dich anders handhaben, juckt mich aber nicht.

Zitat (von Solan196):
Wie man das als rechtlich nicht bewanderter "Normalbürger" fachlich einschätzen möchte kann ich nicht nachvollziehen.
Du bist vom Fach? Welches Fach?

Bei der fachlichen Einschätzung ging es lediglich darum, dass du dich erdreistest meine Beiträge folgendermaßen zu bezeichnen:
Zitat (von Solan196):
kryptischen bedeutungsschwangerem halbjuristischem Kreativismus

Ohne juristisches Wissen sollte man juristische Beiträge nicht so bezeichnen.

Zitat (von Solan196):
Sollte das hier ein Meinungsforum sein ausschließlich für Leute "von Fach (welches Fach auch immer)" dann entschuldige. Eventuell sollte man die Forenbetreiber mal anschreiben dass der Anmeldemodus für dieses Forum nur auf Leute "vom Fach" beschränkt ist. HIlfeich wäre dann auch die Erläuterung, welches "Fach" man denn genau meint. ... aber bis dahin werde ich hier meine Meinung schreiben.

Vollkommen am Thema vorbei.



Zitat (von Solan196):
Zitat (von Ballivus):Erbanspruch .. da meint der Normalbürger natürlich die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer. und dieser verjährt gem. §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.

Das sehe ich anders.

Brille vergessen? Was genau "siehst" du ... und was genau ist daran "anders"?


Du äußerst deine Ansicht, dass der "Normalbürger" bei der Formulierung "Erbanspruch" die Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitze meint.
Das sehen ich anders.
Was ist daran so schwer zu verstehen?

Aber heute ist dein Glückstag, da du mich wirklich gut amüsiert hast habe ich ein exklusives Geschenk für dich.
Hiermit schenke ich dir den ersten Platz auf meiner Blockliste. :party:

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Hiermit schenke ich dir den ersten Platz auf meiner Blockliste.


Ja ... und ich bedanke mich recht herzlich dafür. Das nenne ich mal Diskussionskultur ;)

_______


Zitat (von gartendj):
Sohn C will 8 Jahre nach dem Tod von A seinen Pflichtteil einklagen. Kann B erfolgreich auf Verjährung pochen?


Liebe(r) TE du siehst also es kommt auf die Formuierung an. Und was hier hier aus diesem Strang so mitnehme ... am besten wendest du dich an einen Anwalt der kann dich a) tatsächlich FACHLICH beraten (er hat die Ausbildung dazu) und b) für dich deine Rechte (wie auch immer sie heißen mögen) einklagen.

Ich wünsche dir viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
gartendj
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich wäre schon zufrieden, wenn man mir sagen könnte, ob ein Gang zum Anwalt überhaupt Sinn hat.
Ich gehe auch nicht zum Anwalt um meinen Nachbarn zu zwingen mir sein Haus zu verkaufen.
GRUß gartendj

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4626 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Der Pflichtteilsanspruch ist in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.
Soweit in diesem Beispiel bereits zuvor entsprechende Kenntnis bestand dürfte der Anspruch verjährt sein.



Kommt also drauf an, wann du vom Tod des Erblassers Kenntnis hattest.

-- Editiert von Solan196 am 14.10.2020 17:02

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Kommt also drauf an, wann du vom Tod des Erblassers Kenntnis hattest.

Das wurde bereits beantwortet.
Zitat:
Die Unterlagen der Testamentseröffnung wurden lt. Gericht in 9/14 an C zur Kenntnis übersandt.

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