Berliner Testament - ist jetzt meine Situation einen Pflichtteil oder gar nichts?

7. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - ist jetzt meine Situation einen Pflichtteil oder gar nichts?

Hallo,
mein Vater ist gestorben und hatte mit meiner bereits verstorbenen Mutter ein Berliner Testament.Ich habe nach dem Tod meiner Mutter auch auf meinen Pflichtteil verzichtet. Vor 5 Jahren hat mein Vater wieder geheiratet und 2 Häuser und Grundstück, die ursprünglich alle aus meiner Familie mütterlicherseits stammen, auf seine neue Frau überschrieben. Mein Bruder bekam ein vorhandene Eigentumswohnung von meinem Vater geschenkt.Wie ist jetzt meine Situation? Bekomme ich jetzt noch evtl. einen Pflichtteil oder gar nichts?
Danke im Voraus für Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 330x hilfreich)

Die Schenkungen sind möglicherweise beeinträchtigend im Sinne von Paragraph 2287 BGB, soweit der Vater durch das Testament gebunden war. Wenn dem so wäre, käme nach dem Tod eines Vaters ein Anspruch auf Rückübertragung gegen die Ehefrau in Betracht.

Gruss

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#2
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, aber welche Möglichkeiten bestehen jetzt für mich noch. Außerdem ist im Testament keine Klausel, daß der Vorerbe "befreit" ist. Darf der Vorerbe dann überhaupt etwas verschenken bzw. überschreiben?

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#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 602x hilfreich)

Am besten gehst du mit allen deinen Unterlagen zu einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt und läßt ihn die Sache prüfen.
Ohne Kenntnis des Testaments kan man die Rechtslage nicht beurteilen.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 330x hilfreich)

Oha, von Vor- & Nacherbschaft war bisher gar nicht die Rede. Der Anspruch analog § 2287 BGB greift erst nach dem Tode des Schenkers, hier also des Vaters.

Ein nichtbefreiter Vorerbe darf natürlich insbesondere Grundstücke NICHT verschenken. Gemäß Paragraph 2113 BGB ist eine solche Verfügung dem Nacherben gegenüber unwirksam, wenn und sobald der Nacherbfall eintritt. Der Nacherbfall ist in den meisten Fällen der Tod des Vorerben.

Ein Pflichtteilsanspruch ist jetzt nur noch denkbar, soweit das eigene Vermögen des Vorerben (also nicht das von der Mutter übernommene) betroffen ist. Der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des von der Vorerbschaft betroffenen Nachlasses dürfte verjährt sein.

Gruss

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#5
 Von 
Guenes257
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, das reicht mir schon erst mal so. Werde mich dann mal von einem Anwalt beraten lassen.
Gruß

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