Kinderloses Ehepaar erstellt Berliner Testament in welchem sie sich gegenseitig beerben und nach dem Tod des Längerlebenden sollen Neffe 1 und Nichte 2 + 3 zu bereits festgelegten Teilen erben. Neffe 1 ist der richtige Neffe vom Ehemann, Nichten 2 + 3 die richtigen Nichten der Ehefrau. Es steht auch geschrieben, dass der Längerlebende über das Vermögen frei verfügen kann.
Der Ehemann stirbt zuerst. Die Ehefrau erstellt selbst weiteres Testament in welchem sie die oben festgelegten Teile verändert. Nur in diesem Testament steht dass, sollten die Nichten/Neffe nicht mehr leben, dessen Nachkommen/Kinder" erben sollen/b].
Nehmen wir an Neffe 1, also der Neffe des Erstverstorbenen stirbt noch vor dem Erfall also vor der Längerlebenden. Da hier nicht geklärt werden kann, ob das weitere Testament, welches von der Längerlebenden alleine erstellt wurde, rechtskräftig ist, nehmen wir mal an, es wäre nur das Berliner Testament gültg. Wären auch hier automatisch die Kinder von Neffe 1 erbberechtigt auch wenn dies nicht explizit im Testament benannt wurde oder gibt es hier keine rechtliche Nachfolge und der Anteil aus diesem BT ginge automatisch an die beiden Nichten über?
-- Editier von Gitti33 am 08.08.2015 08:35
Berliner Testament - kinderloses Ehepaar
Im ersten Testament würden die Kinder von Neffe 1 nicht automatisch erben. Wer an der Stelle von Neffe 1 erbt müsste durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Daher kann man auch nicht sagen, dass die beiden Nichten automatisch erben.
Da das zweite Testament allerdings nur eine Regelungslücke schließt, halte ich es für wirksam.
Danke für die schnelle Antwort.
Dann noch eine generelle Frage zur Bindungswirkung eines Berliner Testaments.
Meiner Meinung nach ist es für ein älteres Ehepaar (mit über 70 Jahre alt!) ohne Zugang zum Internet eine fast unmögliche Aufgabe ein Berliner Testament so zu verfassen, dass auch genau das einmal eintreffen soll, was niedergeschrieben wurde. Nicht jeder möchte einen Notar hinzuziehen (Kosten!) Sie waren sich sicher, dass die Formulierung das beinhaltet was auch gemeint ist, nämlich dass eine Änderung des Längerlebenden möglich ist!
Es ist z.B. zu 100 % sicher, dass das Ehepaar zwar bereits zu Lebzeiten beider frei entscheiden wollte wer als Schlußerben eingesetzt werden soll, nämlich die Nichten/Neffe wie beschrieben. Aber das war zum Zeitpunkt der Erstellung und BEIDE wollten sich die Option freihalten, in Zukunft und mit Hinblick auf evtl. Vorkommnisse, daran jederzeit Änderungen vorzunehmen. Und dachten somit, mit dem Satz
kann über das gesamte Vermögen frei verfügen
wäre sicher gestellt, dass dies auch möglich ist!
Denn niemand kann hellsehen oder in die Zukunft blicken und es wäre sicherlich auch nicht im Sine des Erstverstorbenen gewesen (obwohl dessen Wille ja auch über seinen Tod hinaus gelten soll), dass z.B. der Bruch mit einer Nichte, die sich um die pflegebedürftige Tante keineswegs mehr kümmerte, da sie sich ihres Löwenanteils aus dem 1. Testament bewußt war, am Ende mehr für ihr Desinteresse erhalten soll, als diejenigen die sich um die Tante bis zum Schluß kümmerten.
Des Weiteren gingen beide bei Erstellung des 1. Testamentes, in welchem der Neffe erst Anfang 20 war und noch keine Kinder hatte, wohl nicht davon aus, dass dieser mal vor den beiden alten Leuten sterben würde. Und der Onkel - könnte man ihn fragen - würde 100 %ig wünschen, dass die letzten, die seinen Nachnahmen tragen, den Anteil anstelle ihres Vaters erhalten sollen.
So gesehen sehe ich im deutschen Erbrecht erhebliche Lücken, was die Umsetzung "des Willen des Verstorbenen" angeht!
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Hallo,
der Meinung des TE was "Lücken" angeht kantig nicht ganz folgen... Zweifelt denn jemand die Wirksamkeit des zweiten Testaments der Ehefrau an?
Außerdem mit aller Vorsicht: Hier würde ich auch eher davon ausgehen dass das Ziel der Ehegatten, nämlich keine Bindung für den Überlebenden, durchaus erreicht wurde. Zudem gibt es Rechtsprechung, nach der bei Einsetzung naher Verwandter und deren Vorversterben eine Auslegung zu dem Ergebnis kommen kann, dass dann keine Anwachsung eintreten soll, sondern vielmehr die Nachkommen der vorverstorbenen Erben als Ersatzerben zum Zuge kommen sollen. Die Verwandten werden eben oft als Vertreter des Familienstammes bedacht. Das Argument von hh ist auch gut.
Hinsichtlich der Kosten gilt zudem, dass ein (oft nötiger) Erbschein in etwa Kosten auf dem Niveau des notariellen Testaments verursacht. Mit Notar hat man mehr Sicherheit und erspart den Erben diese Kosten.
Gruß
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-- Editiert von AntonausTirol123 am 08.08.2015 13:08
Hallo,
nein es ist noch kein Erbfall eingetroffen. Es ist nur ärgerlich und grenzt schon an Erbschleicherei, dass die betreffende Nichte sich überhaupt nicht mehr blicken lässt, seit die Erblasserin testierunfähig ist. Die Nichte kennt nur das Berliner Testament in welchem sie als Haupterbin genannt ist und weiß nichts von einem neuen Testament in welchem sie enterbt wurde. Die Tante hat das noch bei vollem Bewusstsein gemacht, da sie die Nichte inzwischen durchschaut hatte. Die sich kümmernden Verwandten empfanden das nur als gerecht. Nun ist aber unsere Rechtsprechung anscheinend ganz anderer Meinung (sagt zumindest Mr. google). Es gilt das was vor fast 40 Jahren geschrieben wurde, obwohl seither eine gänzlich andere Situation eingetreten ist.
Es wird wohl mal zu einem langjährigen Rechtsstreit kommen in dem wahrscheinlich wieder einmal nicht RECHT gesprochen wird, sondern Buchstabenreiterei! Denn ob der o.g. Satz "kann über das gesamte Vermögen frei verfügen" ein Änderungsvorbehalt ist oder gar eine Öffnungsklausel ist doch wieder einmal Auslegungssache des Richters!
Zitat:Die Nichte kennt nur das Berliner Testament in welchem sie als Haupterbin genannt ist und weiß nichts von einem neuen Testament in welchem sie enterbt wurde.
Das stellt jetzt aber die Fragestellung auf den Kopf. Die bisher gegebenen Antworten gelten nicht für den Fall, dass die Nichte enterbt wurde. Eine Enterbung der Nichte halte ich nur in Ausnahmefällen für zulässig. Ob so ein Ausnahmefall hier vorliegt ist unklar.
Zitat:So gesehen sehe ich im deutschen Erbrecht erhebliche Lücken, was die Umsetzung "des Willen des Verstorbenen" angeht!
Das Gegenteil ist der Fall. Das deutsche Erbrecht ist eines der am umfangreichsten geregelten Rechtsgebiete. Jeder Begriff ist genau definiert. Das Problem hier ist daher nicht eine Lücke im Erbrecht, sondern vielmehr der Umstand, dass sich das Ehepaar nicht mit der rechtlichen Bedeutung der Begriffe auseinandergesetzt hat.
Man kann auch hier im Forum immer wieder beobachten, dass viele Menschen die genaue Bedeutung der von ihnen verwendeten Begriffe nicht kennt. Wenn es aber keine Regelungslücken geben soll und somit jeder Begriff präzise definiert ist, dann kann man sich schnell ein Bein stellen für den Fall, dass ein Begriff falsch verwendet wurde. Du selbst bist jetzt auch darüber gestolpert, dass Du die Antwort auf die Ausgangsfrage wie selbstverständlich auf eine andere Sachlage übertragen hast. Gerade wenn Dinge im Detail geregelt sind, dann kann es fatal sein, eigene Interpretationen hineinzubringen.
Die Erstellung eines notariellen Testamentes kostet zwar Geld. Das sparen die Erben dann aber, weil sie keinen Erbschein benötigen, der andernfalls Kosten in gleicher Höhe wie das notarielle Testament verursacht.
Im konkreten Fall kann es übrigens am Ende richtig teuer werden, wenn erst ein Gericht entscheiden muss, ob die Enterbung der Nichte zulässig war oder nicht. Schließlich ist nicht das Gesetz unklar, sondern die Erblasser haben sich unklar ausgedrückt.
Wenn man in einem privatschriftlichen Testament z.B. möchte, dass der überlebende Ehegatte das Testament noch ändern darf, warum schreibt man das dann nicht wörtlich so hinein? Das ist doch nicht so schwierig. Diese Frage muss sich der längerlebende Ehegatte stellen lassen, wenn es zum Streit über die Wirksamkeit des zweiten Testaments kommt. Stattdessen möchte man sich gewählt ausdrücken und verwendet Rechtsbegriffe, deren genaue Bedeutung man nicht kennt. Wenn dann noch hinzu kommt, dass die enterbte Nichte z.B. behauptet, der verstorbene Ehegatte hat das genauso gemeint, wie es juristisch zu interpretieren ist, dann dürfte es sehr schwer fallen, das Gegenteil zu beweisen.
Nur wenige juristische Laien könnten die genaue juristische Bedeutung des Begriffes "verfügen" erklären. Zu allem Überfluss beschwert man sich dann auch noch über den Gesetzgeber, wenn so etwas schief geht.
Dennoch hier ein Tipp, dessen Umsetzung sich der noch lebende Ehegatte überlegen möge: Der Umstand, dass dieser frei über das Vermögen verfügen darf, berechtigt ihn zu Schenkungen ohne dass diese als böswillige Schenkungen interpretiert werden.
Hallo hh,
ja es ist wie so oft, hätte, hätte Fahrradkette! Aber versetzt man sich mal in ein über 70-jähriges Ehepaar, das nicht wie wir mit Internet groß geworden ist, das gerade mal drei Fernsehprogramme kennt, warum sollten die denken, dass ihr formulierten Satz dem Gericht zu ungenau ist? Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen, hieße auch für mich er/sie kann damit tun und lassen was sie will. Es gibt sicherlich genügend Ehepaare die sich der "Bindungswirkung" eines gemeinschaftlichen Testaments nicht bewußt sind, das ist ganz sicher kein Einzelfall Aber man kann auch nicht immer sagen "dann hätten sie sich halt mal richtig informiert". Aus ihrer Sicht haben sie es richtig gemacht. Wie gesagt "zu dem Zeitpunkt" handelten sie nach bestem Wissen und Gewissen und machten sich Gedanken wer nach ihrem Tod erben soll, da keine Kinder da sind. Der Erstverstorbene wollte aber diesen Weg der möglichen Änderung offen lassen....
Schenkungen sind nicht mehr möglich, da die Tante bereits unter Betreuung steht und schwerst demenzkrank ist, erkennt auch niemanden mehr und kann sich nicht mehr artikulieren.
Noch eine letzte Frage: Kann es nicht auch so sein, dass die Bindungswirkung des BT nur für die zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen angegebene Vermögenshöhe gilt und das Geld was von der Längerlebenden noch nach dem Tod des Ehemannes selbst zusammengespart wurde, wie im letzten Testament geschrieben, vererbt wird?
Zitat:Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen, hieße auch für mich er/sie kann damit tun und lassen was sie will.
Das heißt es ja auch. Das heißt aber nicht, dass man das Testament ändern kann.
Zitat:Aus ihrer Sicht haben sie es richtig gemacht. Wie gesagt "zu dem Zeitpunkt" handelten sie nach bestem Wissen und Gewissen und machten sich Gedanken wer nach ihrem Tod erben soll, da keine Kinder da sind.
Das Lamentieren hilft nicht. Stell Dir bitte einmal vor, welche enorme Rechtsunsicherheit es mit sich bringen würde, wenn man grundsätzlich hinterfragen müsste, ob derjenige der etwas aufschreibt das auch so gemeint hat und vielleicht nicht doch ganz anders. Dann würde demnächst wahrscheinlich der Satz reichen: "Wir möchten, dass die Erbfolge so aussieht, wie wir uns diese vorgestellt haben."
@hh: Wenn ein Laie etwas von "Verfügung" schreibt, dann könnte auch eine Verfügung von Todes wegen darunterfallen. Die Ansicht, das Testament sei nicht zu ändern stützt der mitgeteilte Sachverhalt m.E. so nicht... Das ist alles eine Auslegungsfrage und Testamente werden nun einmal aus Erblassersicht ausgelegt, ganz anders als sonstige Willenserklärungen. Also bitte Vorsicht mit irgendwelchen "Gewissheiten".
Gruß
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Zitat :Zitat:Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen, hieße auch für mich er/sie kann damit tun und lassen was sie will.
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Zitat :Das heißt es ja auch. Das heißt aber nicht, dass man das Testament ändern kann
und genau das - nämlich jederzeit das Testament zu ändern war nach deren Auffassung damit zum Ausdruck gebracht. Dass zu Lebzeiten über sein "gesamtes" Vermögen frei verfügt werden kann, aber die Erbfolge im Testament beibehalten werden muss widerspricht sich meiner Meinung nach, da auch Schenkungen zu Lebzeiten (was der Jurist wohl hier mit frei verfügen meint) dann später einmal anfechtbar wären! Das der Längerlebende mit dem Geld zocken kann, ein Haus kaufen kann, einen Porsche usw. war hier ganz sicherlich nicht gemeint, denn nach Auffassung dieser ein Leben lang schwer arbeitenden Menschen wäre dies ganz selbstverständlich und müsste nicht testamentarisch festgelegt bzw. erwähnt werden. Aber was soll's, wir drehen uns im Kreis.... Dass das spätere Einzeltestamant von einem Notar erstellt wurde, der vom BT wußte, ist natürlich auch nicht von Belang...Der Notar muss ja auch von was leben..
Vllt. kann sich aber zum Schluß noch jemand zu dieser o.g. Theorie äußern.... (Zitat:Kann es nicht auch so sein, dass die Bindungswirkung des BT nur für die zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen angegebene Vermögenshöhe gilt und das Geld was von der Längerlebenden noch nach dem Tod des Ehemannes selbst hart zusammengespart wurde, wie im letzten Testament geschrieben, vererbt wird?
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Danke und dann harren wir der Dinge die da kommen...
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