Berliner Testament nach dem ersten Verstorbenen auch ändern

16. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
September1
Status:
Schüler
(275 Beiträge, 81x hilfreich)
Berliner Testament nach dem ersten Verstorbenen auch ändern

Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden sollen ..........(dann kommen die "Erben",)
Diese Regelung kann der Überlebende Ehegatten nach Belieben abweichen.

Kann A mit diesem Satz (kursiv) im Berliner Testament bestimmen, das der Überlebende Ehegatte/Frau das Testament auch ändern kann, bzw neue Erben einsetzen? Normalerweise doch nicht, oder gibt es eine neue Regelung?

Danke

-- Editiert von September1 am 16.02.2018 14:43

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Das Berliner Testament ist keine in Stein gemeißelte "Regelung".
Wenn im Testament steht, dass der Überlebende über den Nachlass frei testieren darf, dann gilt das.
Bei dem Satz da oben muss vielleicht ausgelegt werden, ob das wirklich gewünscht war vom Erblasser, aber es klingt doch sehr danach.

Selbstverständlich ist es möglich, dass zwei Ehegatten sich gegenseitig zum Erben einsetzen, Schlusserben bestimmen und anschließend noch dem Überlebenden freistellen, über die Erbmasse anders zu bestimmen. Ob man das dann "Berliner Testament" oder "Unser letzter Wille" nennt, ist egal.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
September1
Status:
Schüler
(275 Beiträge, 81x hilfreich)

Ich habe etwas gegoogelt und finde oft diese Aussage:

Anders als bei einem einseitigen Testament, das der Erblasser am Tag eins nach der Errichtung verändern, vernichten oder widerrufen kann, ist dies beim gemeinschaftlichen Testament nicht ohne weiteres möglich.

Die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament bezieht sich dabei ausschließlich auf so genannte wechselbezügliche Verfügungen. Dies sind nach § 2270 Abs. 1 BGB solche Erklärungen der Eheleute, die in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen, die nach dem Willen der Eheleute miteinander „stehen und fallen" sollen.


dieses gefunden

Abänderungsvorbehalt

Ist eine spätere Anpassung der Verfügung von Todes wegen nach Eintritt des ersten Erbfalls gewollt, stehen hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Beispiele hierfür sind:


Einräumung eines Änderungsvorbehalts (sinnvoll kann etwa die Befugnis des Letztversterbenden sein, im Rahmen der Schlusserbeneinsetzung die Quoten der dort Bedachten zu verändern oder andere, nahe stehende Personen einzusetzen).


das heißt wohl auch, das man nur die Quoten, und nah stehende Verwandte verändern kann, aber z.B. die neue Lebensgefährtin nicht???

A findet nichts darüber, ob ein Widerruf erlaubt ist. Bist du sicher und kannst mir einen Link geben.

-- Editiert von September1 am 16.02.2018 15:25

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Anders als bei einem einseitigen Testament, das der Erblasser am Tag eins nach der Errichtung verändern, vernichten oder widerrufen kann, ist dies beim gemeinschaftlichen Testament nicht ohne weiteres möglich.


...sofern das Testament keine Klausel enthält, die den Überlebenden berechtigt neu zu testieren.

Zitat:
das heißt wohl auch, das man nur die Quoten, und nah stehende Verwandte verändern kann, aber z.B. die neue Lebensgefährtin nicht???


Wenn die Klausel im Testament entsprechend formuliert ist, ist das richtig. Hier wird dem Überlebenden jedoch eine unbegrenzte Änderungsbefugnis eingeräumt.

Zitat:
A findet nichts darüber, ob ein Widerruf erlaubt ist.


Das steht doch klar im Testament und das reicht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
September1
Status:
Schüler
(275 Beiträge, 81x hilfreich)

Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Bei der Formulierung sollten des Testamentes sollten die Ehegatten aber deutschsprachige Hilfe in Anspruch nehmen.

Zitat (von September1):
Diese Regelung kann der Überlebende Ehegatten nach Belieben abweichen.


Wenn das Testament in diesem Stil verfaßt ist, sind Unklarheiten und damit mögliche Streitigkeiten nicht auszuschließen.

1x Hilfreiche Antwort

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