Berliner Testament ohne Strafklausel

18. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
lichtbricht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament ohne Strafklausel

Hallo, A und B sind verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und haben die Kinder C, D und E.
Das gemeinsame Vermögen beträgt 300.000 Euro.
A und B haben das Berliner Testament, welches sie gegenseitig zu Alleinerben einsetzt. die Kinder werden in gleichen TEilen als Schlusserben eingesetzt. Es ist keine Strafklausel vorhanden, welches das Kind enterbt, welches vorher den PFlichtteil einfordert.
Nun stirbt A und C klagt seinen Pflichtteil ein. Dieser beträgt 1/12 (ca. 8,3%), also ca. 25.000 Euro.
D und E erben erst mal nichts.

Nun stirbt auch B. Wir nehmen das Vermögen mit 275.000 Euro (also 300.000-25.000 Euro) an.
Was erben nun C, D und E?

Erben nun C, D, E jeweils 1/3 (ca. 91.000) oder erbt C nun "nur" die 1/3 vom halben Vermögen, also ca. 45.000 Euro und D und E den Rest? (je ca. 115000)?

Vielen Dank!

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Nun stirbt A und C klagt seinen Pflichtteil ein. Dieser beträgt 1/12 (ca. 8,3%), also ca. 25.000 Euro.


1/12 des Vermögens von A sind nur 12.500€, vorausgesetzt, das Vermögen ist zwischen A und B genau gleich verteilt. Das wäre aber ungewöhnlich.

Zitat:
Erben nun C, D, E jeweils 1/3 (ca. 91.000)


So ist es, bzw. 1/3 von 287.500€ = 95.833€

Das ist natürlich für D und E unfair. Wenn D und E das vermeiden wollen, müssen sie nach dem Tod von A ebenfalls den Pflichtteil fordern. Sollten sie gleichzeitig den Willen haben, B finanziell nicht zu belasten, so können sie die Auszahlung des Pflichtteils bis zum Tod von B stunden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lichtbricht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zitat:
1/12 des Vermögens von A sind nur 12.500€

Ja, danke. Da war ein Denkfehler von mir. Natürlich gehört B ja 150.000, somit geht es "nur" um das Erbe von 150.000 von B.

Zitat:
das Vermögen ist zwischen A und B genau gleich verteilt. Das wäre aber ungewöhnlich.

Das Hauptvermögen besteht aus einer Immobilie. Mir gehts auch mehr um das Verständnis der ganzen Sache, und da hast du mir geholfen!

Zitat:
so können sie die Auszahlung des Pflichtteils bis zum Tod von B stunden.

Guter Tipp, Dankeschön!! :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
so können sie die Auszahlung des Pflichtteils bis zum Tod von B stunden.


D und E sollten darüber mit B einen schriftlichen Vertrag abschließen, nicht dass es später heißt, der Anspruch sei verjährt.

Falls es dazu kommen sollte, dass das Haus für die Bezahlung von Pflegeaufwendungen verwertet werden muss, dann wäre dieser Betrag übrigens vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.

-- Editiert von hh am 20.09.2020 12:04

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.857 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen