Berliner Testament ohne gemeinsame Kinder

27. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Berliner Testament ohne gemeinsame Kinder

Hallo an Alle,
vielleicht kann mir ja mal jemand einen Rat geben, was ich machen soll.
Hier mal die Situation in Kurzform:
Ehepaar Frau E und Herr W seit 1993 verheiratet. Frau E hat 2 leibliche Kinder ( A und F ) und Herr W ist kinderlos. Keine gemeinsamen Kinder.
Frau E bringt damals in die Ehe ( Zugewinngemeinschaft ) ein Grundstück mit. Sie steht alleine im Grundbuch
( Hinterlassenschaft ihrer Eltern ).
Grundstück wird 2014 verkauft.
2015 verstirbt Frau E. Das gemeinsame Testament mit Herrn W sagt aus, dass sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder A und F ihren Pflichtteil bekommen sollen.
Nun meine Fragen:
- gehört der Verkaufserlös zur normalen Erbmasse oder bekommen nur die Kinder hiervon einen Anteil
- bekommen die Kinder nach dem Tod von Herr W überhaupt einen Pflichtteil, da sie ja keine leiblichen Kinder von ihm sind

Habe hier im Forum schon so viele Konstellationen gelesen, aber irgendwie habe ich keine passende Antwort gefunden.
Wer kann mir helfen ???
Danke im voraus !!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
bekommen die Kinder nach dem Tod von Herr W überhaupt einen Pflichtteil, da sie ja keine leiblichen Kinder von ihm sind

Das kommt auf die genaue Formulierung im Testament an. So wie es oben steht aber nicht - aber das wäre dann auch kein Berliner Testament.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
gehört der Verkaufserlös zur normalen Erbmasse oder bekommen nur die Kinder hiervon einen Anteil

Vererbt wird der gesamte Nachlass (Guthaben minus Schulden). Die Kinder können ihren Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils (hier je 1/8) in bar innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Alleinerben geltend machen.
Zitat:
bekommen die Kinder nach dem Tod von Herr W überhaupt einen Pflichtteil, da sie ja keine leiblichen Kinder von ihm sind

Wenn die Kinder nicht im Testament erwähnt wurden (Schlusserben?), haben diese keine Ansprüche beim Tod des Stiefvaters.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke erst einmal für die schnellen Antworten. Dachte mir schon, dass es kein Berliner Testament ist. Wird dann sicherlich nur als Gemeinsames Testament unter Eheleuten genannt, oder ?
Die Kinder sind erwähnt als Schlusserben, aber es geht ja dann trotzdem immer noch um den Stiefvater.
Zählt denn der Verkaufserlös aus dem Grundstück (nur Frau E stand im Grundbuch) trotzdem zum gesamten Guthaben von Ihr ? Dachte immer, dass das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüber gestellt wird. Und dazu würde ja dann auch der Verkaufserlös gehören. Oder habe ich da einen gravierenden Denkfehler ???

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Ein "Berliner Testament" ist ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Einsetzung von Schlusserben.

Zitat:
Die Kinder sind erwähnt als Schlusserben

Diese (wichtige) Info fehlt im Beitrag.
]
Zitat:
Zählt denn der Verkaufserlös aus dem Grundstück (nur Frau E stand im Grundbuch) trotzdem zum gesamten Guthaben von Ihr ?

Ja.
Zitat:
Dachte immer, dass das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüber gestellt wird. Und dazu würde ja dann auch der Verkaufserlös gehören. Oder habe ich da einen gravierenden Denkfehler ???

Dein Denkfehler besteht darin, dass es sich hier um eine Erbschaft und nicht um eine Scheidung handelt.

-- Editiert von cruncc1 am 27.01.2016 22:10

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Mausi1958):
Die Kinder sind erwähnt als Schlusserben

Dann könnte es doch wieder in Richtung Berliner Testament gehen, wobei da eigentlich von den Pflichteilsbereichtigten ein Pflichtteilsverzicht gefordert wird, damit sie Schlusserben werden.

Sorry, aber ohne den genauen Text im Testament ist das hier wildes Rätselraten.

Zitat (von Mausi1958):
Oder habe ich da einen gravierenden Denkfehler ???

Ja.

Zitat (von Mausi1958):
Dachte immer, dass das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüber gestellt wird.

Das wäre beim Zugewinnausgleich der Fall, der findet hier aber pauschal statt (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils von 25% auf 50%).

Zitat (von Mausi1958):
Zählt denn der Verkaufserlös aus dem Grundstück (nur Frau E stand im Grundbuch) trotzdem zum gesamten Guthaben von Ihr ?

Auf den ersten Blick ja, wobei man schauen muss, was mit dem Geld anschließend passiert ist. Wenn die Eheleute das Geld bspw. anschließend für eine mehrmonatige Weltreise auf den Kopf gehauen hätten, dann ist es halt nicht mehr da. Wenn es verschenkt wurde, dann kommt ein Pflichteilergänzungsanspruch in Frage.

Übrigens: Auch eine Lebensversicherung geht - zumindest mit dem Rückkaufwert - in den Pflichteilergänzungsanspruch ein (BGH, Az. V ZR 73/08).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Zum besseren Verständnis hier der Wortlaut des Testamentes:

Wir, Frau E. und Herr W. setzen uns beim Tode eines Ehepartners als gegenseitige Erben ein. Beim Tode des Zuletztverstorbenen erhalten die Kinder A und F je ein Pflichtteil der Erbmasse.

Das mit der Pauschalierung des Zugewinnausgleiches für den überlebenen Ehepartner habe ich jetzt verstanden. Aber wovon erben die leiblichen Kinder der Frau E. ? Von ihrem Gesamtvermögen oder von der Differenz zwischen Anfangs - und Endvermögen ? Sie haben ja eigentlich mit dem Zugewinn nichts zu tun. Und letztlich mit dem Vermögen des Stiefvaters auch nicht.

Der Verkaufserlös wurde auf verschiedene Konten eingezahlt, u.a. auch auf Konten, welche nur auf den Namen der Verstorbenen lauten.

Danke übrigens mal, für die netten Hinweise und schnellen Antworten :)

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Wir, Frau E. und Herr W. setzen uns beim Tode eines Ehepartners als gegenseitige Erben ein. Beim Tode des Zuletztverstorbenen erhalten die Kinder A und F je ein Pflichtteil der Erbmasse.

Das ist ein "Berliner Testament".
Zitat:
Aber wovon erben die leiblichen Kinder der Frau E. ?

Die Kinder erben erst, wenn Herr W gestorben ist.
Zitat:
Sie haben ja eigentlich mit dem Zugewinn nichts zu tun. Und letztlich mit dem Vermögen des Stiefvaters auch nicht.

Wenn ich meinen Briefträger zu meinem Alleinerben einsetze, hat der mit meinem Verögen auchs nichts zu tun und ist doch Alleinerbe. ;)
Zitat:
Der Verkaufserlös wurde auf verschiedene Konten eingezahlt, u.a. auch auf Konten, welche nur auf den Namen der Verstorbenen lauten.

Herr W ist Alleinerbe und muss die Konten auf sich umschreiben lassen.

Die Kinder erben dann den Nachlass von Herrn W, wenn dieser verstorben ist. Aus was der Nachlass dann besteht, ist heute noch nicht bekannt (Pflegeheim, Reisen etc.)

-- Editiert von cruncc1 am 28.01.2016 21:38

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Kinder erben erst, wenn Herr W gestorben ist.


Ich glaube, jetzt habe ich es verstanden. Stiefkinder sind gemäß gesetzlicher Erbfolge zwar nicht pflichtteilsberechtigt, aber dadurch, dass sie im Testament stehen, würden sie dann auch von Herrn W., dem Stiefvater, erben.

Und sie können jetzt aber auch schon den Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch wahr nehmen.

Falls mir nicht noch eine Frage einfällt - DANKE an alle, die mir weiter geholfen haben http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=498789&page=1#

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat:
Wir, Frau E. und Herr W. setzen uns beim Tode eines Ehepartners als gegenseitige Erben ein. Beim Tode des Zuletztverstorbenen erhalten die Kinder A und F je ein Pflichtteil der Erbmasse.

Nun steht ja hier aber, dass die Kinder nur einen Pflichtteil erben. Wer ist denn dann Erbe ?

Und um alles durcheinander zu bringen, gibt es ja im Testament nach der Nennung der Pflichtteilsberechtigten auch noch ein Vermächtnis an 3 Personen:

Wortlaut: Vermächtnis: K, L und M sollen je ein Drittel vom verbleibenden Erbteil erhalten.

Von welchem Erbteil ? Denn es gibt ja eigentlich keinen Schlusserben.
Meine Überlegegung geht dahin, dass das ganze Testament völlig durcheinander ist und vielleicht soagr "Auslegung" beantragt werden müsste.
Was meint Ihr dazu ???
Danke :???:

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mausi1958
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich sehe das Ganze so: Beim Tod der Frau E. gilt erst das Testament und nach dem Tod von Herrn W. gilt die gesetzliche Erbfolge, da kein Schlusserbe bestimmt wurde (nur Pflichtteil A und F).
Nur das die Stiefkinder dann leer ausgehen, weil Stiefkinder nicht pflichtteilsberechtigt sind.

Kann man einmal testamentarisch und danach gesetzlich erben und vererben ???

3x Hilfreiche Antwort

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