Hallo Zusammen,
eine Ehepaar schließt ein gemeinschaftliches Testament bei einem Notar ab. Das Ehepaar hat einen Sohn, welcher nach dem Tod beider als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Nun möchte ein Ehepartner das Testament beim Notar ändern/auflösen, indem sein Vermögen zur Hälfte an den Sohn übertragen werden soll.
Frage 1:
Der 2te Ehepartner wird ja durch das Gericht informiert soweit ich weiß. Muss der 2te Ehepartner dem neuen Testament bzw. dessen Auflösung zustimmen?
Frage2:
Jedem Ehepartner gehören 50% des gemeinsamen Vermögens. Hat nach der Testamentänderung der 2te Ehepartner noch Anspruch auf seinen Pflichtanteil von den 50%? Falls ja könnte man das im Testament ausschließen.
Danke
Berliner Testament soll aufgekündigt werden / muss der Ehepartner zustimmen?
12. November 2015
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Frage vom 12. November 2015 | 19:44
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 27x hilfreich)
Berliner Testament soll aufgekündigt werden / muss der Ehepartner zustimmen?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 12. November 2015 | 21:18
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
Einn gemeinschaftliches Testament kann nicht einseitig geändert werden. Die wechselbezüglichen Verfügungen kann nur durch einen notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Dieser Widerruf wird erst mit Zugang (Zustellung) beim anderen Ehegattenn wirksam.
Zitat:Jedem Ehepartner gehören 50% des gemeinsamen Vermögens.
Im gesetzlichen Güterstand hat jeder sein Vermögen, es gibt kein gemeinsames Vermögen.
Zitat:Hat nach der Testamentänderung der 2te Ehepartner noch Anspruch auf seinen Pflichtanteil von den 50%? Falls ja könnte man das im Testament ausschließen.
Der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch und dieser kann auch nur in Ausnahmefälle ausgeschlossen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html
Eine Möglichkeit wäre die Einreichung der Scheidung, das gemeinschaftliche Testament wird dann unwirksam.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2268.html
#2
Antwort vom 13. November 2015 | 18:22
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 27x hilfreich)
Zitat:
Einn gemeinschaftliches Testament kann nicht einseitig geändert werden. Die wechselbezüglichen Verfügungen kann nur durch einen notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Dieser Widerruf wird erst mit Zugang (Zustellung) beim anderen Ehegattenn wirksam.
Das wurde gemacht, aber die Zustimmung des Ehepartners folge ich daraus, ist nicht notwendig.
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#3
Antwort vom 13. November 2015 | 18:31
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Das wurde gemacht...
Na, dann hat der Notar doch schon alles in die Wege geleitet und der muss es doch wissen oder?
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