Berliner Testament und Pflichtteilsanspruch

20. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Seepferdchen2025
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament und Pflichtteilsanspruch

Guten Tag,

folgender Fall.

Meine Eltern haben ein Berliner Testament. Ich kam zurück ins Elternhaus, weil ich sie pflegen wollte, da beide schwer erkrankt waren. Als Gegenleistung muss ich keine Miete bezahlen.

Mittlerweile bin ich alleinerziehend und habe meine Arbeit verloren. Nun liegt mein Vater im sterben. Meine Mutter eröffnete mir, dass ich nach seinem Tod Miete bezahlen soll. Dies kann ich nicht, komme gerade so über die Runden.

Leider gab es keinen schriftlichen Vertrag, dass ich mietfrei hier bleiben kann, wenn ich meine Eltern pflege.

Wie hoch ist der Pflichtteil, falls sie auf die Miete bestehen würde, da ich sie anders nicht bezahlen kann, sondern als Übergang sehe, bis ich neue Arbeit gefunden habe. Ich las etwas von 1/8. Stimmt das? Wird der Wert des Hauses, welches meinen Eltern gehört hier mit einberechnet?

Was, wenn meine Mutter sagt, ich könne weiterhin Mietfrei bleiben, damit sie keinen Pflichtteil bezahlen muss und nach der Frist dann doch Miete verlangt. Ich traue ihr da nicht über den Weg. Kann ich dafür ein Schreiben aufsetzen, muss das notariell beglaubigt werden?



-- Editiert von Seepferdchen2025 am 20.10.2020 10:05

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Zitat (von Seepferdchen2025):
Wie hoch ist der Pflichtteil, falls sie auf die Miete bestehen würde, da ich sie anders nicht bezahlen kann, sondern als Übergang sehe, bis ich neue Arbeit gefunden habe. Ich las etwas von 1/8.

Ohne weitere Angaben kann man das nicht pauschal sagen.
Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.
Um diesen jedoch bestimmen zu können muss man wissen in welchem Güterstand Ihre Eltern leben und ob sie Geschwister haben (wenn ja, wie viele). Sollten Geschwister bereits vorverstorben sein so ist auch notwendig zu wissen, ob diese selbst Kinder hinterlassen haben.


Zitat (von Seepferdchen2025):
Wird der Wert des Hauses, welches meinen Eltern gehört hier mit einberechnet?

Für den Wert der Erbschaft nach ihrem Vater zählt das gesamte Vermögen, mithin auch Grundeigentum.
Sollte das Grundstück Ihren Eltern jeweils zur Hälfte gehören, so ist bei Ihrem Vater auch nur die Hälfte zu berücksichtigen.

Zitat (von Seepferdchen2025):
Was, wenn meine Mutter sagt, ich könne weiterhin Mietfrei bleiben, damit sie keinen Pflichtteil bezahlen muss und nach der Frist dann doch Miete verlangt. Ich traue ihr da nicht über den Weg. Kann ich dafür ein Schreiben aufsetzen, muss das notariell beglaubigt werden?

Sie können Ihren Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren geltend machen.
Um zu verhindern, dass Ihre Mutter danach Forderungen stellt bietet sich ein notarieller Vertrag grundsätzlich an.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46704 Beiträge, 16555x hilfreich)

Zitat:
und ob sie Geschwister haben (wenn ja, wie viele).


Hier sind nicht die Geschwister der Eltern gemeint, sondern Deine Geschwister.

Zitat:
Für den Wert der Erbschaft nach ihrem Vater zählt das gesamte Vermögen, mithin auch Grundeigentum.


Aber nur das anteilige Vermögen des Vaters und nicht das Gesamtvermögen der Eltern.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Seepferdchen2025
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre hilfreiche Antwort.

Sie besitzen ein Haus mit Grundstück, Barvermögen, Schmuck usw.

Geschwister habe ich keine mehr. Mein Bruder beging Suizid und hatte weder Partnerin noch Kinder. Ich selbst habe Kinder, falls das eine Rolle spielen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 302x hilfreich)

Voraussgesetzt deine Eltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde dein Erbteil 1/2 betragen, dein Pflichtteil mithin 1/4.

Berechnungsgrundlage ist das gesamte Vermögen des Erblassers zum Todestag.
Hier hättest du dann einen Anspruch auf Auszahlung i.H.v. 1/4 des Wertes.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32411 Beiträge, 17077x hilfreich)

Da die Mutter offenbar knapp bei Kasse ist, sei darauf hingewiesen, dass sie die Stundung des Pflichtteils verlangen kann (§ 2331a BGB): Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

-- Editiert von muemmel am 21.10.2020 15:30

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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