Ciao Leute!
Ehepaar erstellt ein Testament in dem beide sich wechselseitig als Erbe einsetzen.
2 Kinder, die von der Ehefrau stammen, werden als Nacherben zu gleichen teilen eingesetzt. Der Ehemann schenkt einem der Kinder zu Lebzeiten sein Haus. Das Testament wurde nicht geändert. Es gibt keine weiteren Erbberechtigten. Es ist sein Haus, nicht das der Ehefrau. Beide wohnen darin.
Meine Frage:
Darf er sein Haus trotz Testament das seine Frau als Vorerbin einsetzt ohne Ihre Zustimmung verschenken?
Hat der Beschenkte im Erbfalle weiterhin einen Pflichteilsanspruch ohne Anrechnung des Schenkungswertes?
Danke für euer Interesse
eisenherz123
Berliner Testament und Schenkung zu Lebzeiten
3. März 2010
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Frage vom 3. März 2010 | 11:02
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament und Schenkung zu Lebzeiten
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#1
Antwort vom 3. März 2010 | 11:32
Von
Status: Praktikant (897 Beiträge, 341x hilfreich)
quote:
Ehepaar erstellt ein Testament in dem beide sich wechselseitig als Erbe einsetzen.
2 Kinder, die von der Ehefrau stammen, werden als Nacherben zu gleichen teilen eingesetzt. Der Ehemann schenkt einem der Kinder zu Lebzeiten sein Haus. Das Testament wurde nicht geändert. Es gibt keine weiteren Erbberechtigten. Es ist sein Haus, nicht das der Ehefrau. Beide wohnen darin.
Meine Frage:
Darf er sein Haus trotz Testament das seine Frau als Vorerbin einsetzt ohne Ihre Zustimmung verschenken?
Hat der Beschenkte im Erbfalle weiterhin einen Pflichteilsanspruch ohne Anrechnung des Schenkungswertes?
Ein gemeinschaftliches Testament kann als Einheitslösung als auch in Trennungslösung abgefasst werden.
Wenn das gemeinsame Testament tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaftsregelung vorsieht, wie Du schreibst, ist das ein kräftiger Hinweis, dass es in Trennungslösung abgefasst wäre.
Die Nacherben erhalten mit dem Tod des Längerlebenden dann nämlich das Vermögen des Längerlebenden aus selbständigem Recht und ihr Nacherbe zur freien Verfügung.
Zur Anrechnung:
Die Schenkung wird auf den Pflichtteil angerechnet, wenn seit der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Die Anrechnung wird mit jedem Jahr um 10 v.H. geringer. Die Frist fängt nicht an, wenn sich der Schenker ein umfängliches Nießbrauchrecht vorbehalten hat.
So der Grundsatz. Aber warum sollte der beschenkte Vorerbe denn ausschlagen?
Er kann dann auch keinen Pflichtteil mehr geltend machen.
Lebzeitig darf jeder mit seinem Eigentum machen, was er will. Vor dem Todesfall kann das Testament auch geändert werden oder aufgehoben werden.
-----------------
"Lukas 7,23"
-- Editiert am 03.03.2010 11:37
-- Editiert am 03.03.2010 11:40
#2
Antwort vom 3. März 2010 | 11:50
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 7x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 3. März 2010 | 12:16
Von
Status: Praktikant (897 Beiträge, 341x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade> Verfügt der Ehemann über sein Vermögen im Ganzen (oder jedenfalls im Wesentlichen), bedarf dies gem.§ 1365 BGB der Zustimmung der Ehefrau. <hr size=1 noshade>
Das stimmt natürlich.
quote:<hr size=1 noshade>Der Ehemann schenkt einem der Kinder zu Lebzeiten sein Haus. [...]Hat der Beschenkte im Erbfalle weiterhin einen Pflichteilsanspruch ohne Anrechnung des Schenkungswertes? <hr size=1 noshade>
Wenn ich das richtig aus dem Zusammenhang verstehe, will der Mann sein Haus (jetzt Ehewohnung) einem Kind seiner Frau(das lt. Testament Vorerbe werden soll) das Haus schenken.
-----------------
"Lukas 7,23"
#4
Antwort vom 3. März 2010 | 12:33
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 7x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#5
Antwort vom 3. März 2010 | 12:51
Von
Status: Praktikant (897 Beiträge, 341x hilfreich)
Ja. Habe ich eben verwechselt.
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"Lukas 7,23"
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