Sind die Bestattungskosten aus dem Nachlass zu zahlen?
Nach dem Tode des Erblassers haben alle Erben (Kinder und Geschwister) das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen.
Die Bestattungskosten wurden von der Schwester des Verstorbenen aus moralischen Gründen übernommen.
Vom Nachlassgericht wurde ein Nachlassverwalter zur Wohnungsauflösung eingesetzt. Kann Sie nun diese Kosten vom Nachlassverwalter in Form von Geräten (Fernseher, Laptop, Waschmaschine usw.) zurück verlangen?
Wer hat Erfahrungen hiermit und kann mir weiter helfen?
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BesSind die Bestattungskosten aus dem Nachlass zu zahlen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Das was da ist, ist dann Erbmasse. Das wird wohl schnellstmöglichst zu Geld gemacht, und an die Gläubiger entsprechend verteilt.
Deine Tante sollte da besser nicht mal dran denken, nimmt sie diese Gegenstände, würde sie das Erbe am Ende annehmen, und somit auch die Schulden.
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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."
Da der Nachlass überschuldet ist, geht das nicht.
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Danke für die schnelle Antwort.
Gibt es dazu evtl. Paragraphen im BGB?
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Leider nicht - wir selber hatten gerade vom Tod des Schwiegervaters erfahren, der vor 25 Jahren auf Nimmerwiedersehen mit einer anderen verschwand. Er war Sozialhilfeempfänger, das Erbe wird ausgeschlagen, und die Kosten für die Bestattung gehen nur deswegen an uns vorbei, weil er nie Unterhalt bezahlt hatte. Ansonsten hätten wir zahlen müssen, auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.
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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."
@boogus
Hier gibt es aber nichts zu erben, da der Nachlass überschuldet ist. Außerdem haben alle Kinder das Erbe ausgeschlagen.
Der Erbe, hier wohl der Fiskus, ist nicht berechtigt, einen Nachlassgläubiger bevorzugt zu behandeln. Die Schwester,die hier die Beerdigungskosten übernommen hat, ist auch ein Nachlassgläubiger.
Hier gilt das Insolvenzrecht und danach sind zunächst einmal die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sollte dann doch noch etwas übrig bleiben, wird dieser Rest auf alle Gläubiger entsprechend der Forderungen verteilt. Der Wert eines normalen Hausrates reicht aber im Regelfall kaum für die Kosten der Nachlassverwaltung, d.h. für den Nachlassverwalter selbst und z.B. für die Räumung der Wohnung.
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-- Editiert am 26.11.2009 22:33
Danke für die Beiträge.
Verzeihung, es ist mir jedoch nach wie vor nicht ganz klar, ob die Schwester vom Nachlassverwalter - auch in Form von noch vorhandenen materiellen Werten, z.B.: Fernseher, Laptop, Waschmaschine usw. - eine teilweise Erstattung bzw. Gegenrechnung der Bestattungskosten, vorrangig
vor allen weiteren Gläubigern verlangen kann. Auch wenn dieser noch die Wohnung ausräumen lassen muss.
Worauf muss die Schwester achten, dass sie damit nicht automatisch auch das Erbe bzw. die Schulden annimmt?
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--- editiert vom Admin
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