Guten Tag,
Da vor kurzer Zeit ein naher Verwandter verstorben ist, der kein Testament erstellt hat, wird seine Frau (7/8) und seine Stiefschwester ( 1/8 des Vermögens) laut dem Nachlassverwalter erben. Da der Verstorbene bereits zu Lebzeiten mit seiner Schwester zerstritten war, ist es wohl nicht im Sinne von ihm, dass diese erbt. Da diese aber voraussichtlich keine Verzichtserklärung unterzeichnen wird, stellt sich für uns die Frage auf, ob wir dann als Ausgleich auch die Bestattungskosten anteilig (also 1/8) von ihr verlangen können?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Bestattungskosten auf Erben aufteilen
Ja.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html
Zitat:Da der Verstorbene bereits zu Lebzeiten mit seiner Schwester zerstritten war, ist es wohl nicht im Sinne von ihm, dass diese erbt.
Es ist leider ein weit verbreitete Meinung, dass bei einer kinderlosen Ehe der Ehegatte Alleinerbe ist.
-- Editiert von cruncc1 am 04.06.2015 22:32
Zitat :Ja.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html
Zitat: Da der Verstorbene bereits zu Lebzeiten mit seiner Schwester zerstritten war, ist es wohl nicht im Sinne von ihm, dass diese erbt.
Es ist leider ein weit verbreitete Meinung, dass bei einer kinderlosen Ehe der Ehegatte (Berliner Testament
)
Alleinerbe ist.
-- Editiert von cruncc1 am 04.06.2015 22:32
Vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort. Doch dabei stellt sich mir eine Zwischenfrage auf, laut diversen Rechtsseiten im Internet wird vom Vermögen des Verstorbenen, die Kosten der Bestattung abgezogen und erst danach aufgeteilt. Sollte dies der Fall sein würde Ihre Antwort ja eigentlich eine Art Doppelbelastung darstellen oder irre ich mich?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wo ist das Problem? Sollten die Bestattungskosten vorab aus eigener Tasche gezahlt wurde, werden die anteiligen Bestattungskosten vom aufzuteilenden Nachlass entsprechend abgezogen.
Wenn das Konto des Erblassers ein entsprechendes Guthaben aufweist, kann die Rechnung über die Bestattungskosten bei der Bank abgegeben werden. Diese überweist i.d.R. vom Konto des Erblassers.
Laut BGB sind die Kosten vom Erbe zu zahlen.
Erbe ist hier eine Erbengemeinschaft, und die hat zu zahlen.
Bestattungspflichtig ist die Witwe, die hat also die Beerdigung zu beauftragen und entscheidet, wie die abläuft. Da hat die Schwester kein Mitspracherecht.
Lediglich wenn die Witwe eine entschieden zu üppige Beerdigung organisiert, kann die Miterbin etwas gegen die Kosten einwenden. Das ist nicht die Diskussion, ob Eichen - oder Kiefersarg, voller Blumenschmuck auf dem Sarg oder nur ein Kranz, Trauerfeier mit Bewirtung der Gäste oder "im engsten Familienkreis": diese Dinge entscheidet die Witwe allein.
Wenn sie allerdings den Sarg von einer Kutsche mit sechs schwarzen Pferden unter Begleitung eines Streichquartetts zum Friedhof ziehen lassen will und dort eine Familiengruft anlegen lässt - dann müsste sie schon irgendwelche Nachweise haben, dass der Verstorbene das so gewünscht hat, oder diesen Luxus aus eigener Tasche zahlen.
Vielen Dank für die Antworten, das hat mir sehr weiter Geholfen
Kleine Nachfrage noch: Du sprichst von einer STIEFschwester. Nach den Erbanteilen ist allerdings eher zu vermuten, dass es sich um die HALBschwester handelt, oder? Eine Stiefschwester hätte nämlich keinen Erbanspruch.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten