Bestattungskosten aus Nachlass zahlen, trotzdem Erbe ausschlagen

21. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)
Bestattungskosten aus Nachlass zahlen, trotzdem Erbe ausschlagen

Situation:
Ehepaar, kinderlos. Kein Testament. Ehefrau ist verstorben. Hinterlässt ein paar kleinere Schulden, die aus einem Rest eines Kleinkredits bestehen, sowie aus einigen krankheitsbedingt angesammelten Verbindlichkeiten.
Der Nachlass (kein Geld, aber z.B. älteres Auto, etwas Hausrat (das allerdings älter, bzw. eher nicht verwertbar), sowie ein paar Kleinigkeiten) deckt vermutlich nicht einmal die Bestattungskosten.
D.h. der Ehemann (Haupterbe) muss neben den Bestattungskosten dann auch noch die Zahlung der Verbindlichkeiten aufbringen.
Ich habe im Netz gelesen, dass die Kosten für die Bestattung so oder so aus dem Nachlass gezahlt werden dürfen (von einer befugten Person, eben z.B. dem nächsten Angehörigen oder dem angenommenen Erben), unabhängig davon, ob diese Person dann das eigentliche Erbe anschließend dann ausschlägt und auch unabhängig davon, ob schon ein Erbschein vorliegt usw.

Wie verhält es sich? Darf der Ehemann Dinge aus dem Nachlass zur Zahlung von Bestattungskosten verwerten und trotzdem anschließend das Erbe ausschlagen?
Und wo kann man das ggfls. nachlesen?

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
deltaforce007123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 53x hilfreich)

Guten Morgen,

ich habe die gleiche Herausforderung wie sie, haben sie hier eine Reaktion bekommen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Grüße

Martin

53x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3193x hilfreich)
6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frettchen80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Bestattung hat damit, wer erbt, erstmal nichts zu tun. Bestattungspflichtig sind immer die nächsten Angehörigen, selbst wenn sie nichts erben, weil sie z.B. enterbt/auf den Pflichtteil gesetzt wurden.
Aber: die Bestattungskosten gehen dann immer von der Erbmasse ab.
Heißt: wenn man das Erbe ausschlägt und der Staat erbt, werden die Bestattungkosten trotzdem aus der Erbmasse beglichen. Als Nicht-Erbe, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat und zunächst als Auftraggeber die Summe auch beglichen muss man die Erstattung dann beim Erben einfordern.
Man darf aber nicht das Auto z.B. verkaufen etc., um die Beerdigung zu zahlen. Das dürfte dann schon so gelten, als hätte man das Erbe angenommen.
Oder anders: bei Ausschlagung erbt der Staat. Und der erbt nur das, was nach Abzug der angemessenen Beerdigungskosten vom Nachlass noch übrig ist. Darf jetzt natürlich keine Luxusbeerdigung sein, muss aber auch nicht das billigste sein. Sondern eben "üblich"

-- Editiert von Frettchen80 am 05.08.2016 22:04

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

@Martin
Genau so wie Frettchen80 hier schildert, wurde es mir von der Rechtspflegerin, als ich Erbe ausschlug, im Wesentlichen auch erklärt.
Wichtig hierbei ist eben zu wissen (wie man mir erklärte):
Können die Bestattungskosten mit vorhandenem Geld des Verstorbenen beglichen werden (wie in dem Fall des links von "AltesHaus"), ist das kein Problem. Das hat wohl nichts mit dem Annehmen des Erbes zu tun, das ist wohl einfach nur "Handeln im Sinne des Verstorbenen", wie ich es sinngemäß mit meinen Worten jetzt mal nenne. Genauso verhält es sich ja soweit ich verstanden habe mit Dingen wie Versicherungen des Verstorbenen kündigen und dergleichen.
Und es ist wohl auch zunächst jeder "befugten" Person (wie z.B. Erbberechtigte, aber wohl auch z.B. Familienmitglieder usw., aber da müsste man im Zweifelsfall natürlich genau nachfragen, jedenfalls darf das wohl nicht nur ein Erbberechtigter) erlaubt, diese Kosten aus dem Vermögen zu bezahlen. Somit dann natürlich auch dem Fiskus, oder wer auch immer da dann "erbt". Und soweit ich verstanden habe, ist das Bezahlen der Bestattungskosten auch keine Entnahme aus dem Nachlass, oder sowas, im eigentlichen Sinne, sonder der Nachlass ist wohl immer quasi nur das, was NACH Begleichen der Bestattungskosten noch da ist. So habe ich es jedenfalls verstanden. Bezieht sich jetzt aber nur auf Bargeld, wie sich das mit Sachwerten verhält, da kann ich nichts zu sagen, das ist wohl auch gar nicht so eindeutig zu sagen, wie mir schien...

Problematisch wird es also in jedem Fall, wie Frettchen80 als Beispiel schreibt, wenn es, wie auch in meinem geschilderten Fall, nicht genug Geld gibt (bar oder Konto) um die Bestattungskosten zu begleichen.
Wenn also Dinge / Gegenstände aus dem Nachlass zum begleichen der Kosten veräußert werden müssen.
In DEM Moment wird es heikel, weil durch den Verkauf von Dingen aus dem Nachlass durch den Erbberechtigten nimmt dieser das Erbe auch an!! D.h. das Erbe annehmen kann man ja offenbar nicht nur durch entsprechende Unterschriften oder Anträge o.ä., sondern bereits auch durch verschiedene Handlungen kann man völlig rechtskräftig das Erbe annehmen! (was ich in der Form so gar nicht wusste, viele vermutlich nicht). Und dann ist ausschlagen nicht mehr möglich. Bzw. dann müsste wohl Widerspruch eingelegt werden usw. usf., aber ob das was bringt, ist wohl sehr fraglich.
D.h. mir sagte man seitens Gerichte und Rechtspflegerin dass das begleichen der Bestattungskosten aus Bar- oder Bankvermögen es Verstorbenen kein "automatisches" Annehmen der Erbschaft darstellt, das Veräußern von Dingen aus dem Nachlass hingegen schon, selbst wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Zahlung der Bestattungskosten geschieht.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter...


-- Editiert von aquila2001 am 08.08.2016 10:19

5x Hilfreiche Antwort

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