Bestattungskosten ohne Absprache

8. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sachse1
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)
Bestattungskosten ohne Absprache

Hallo,

es geht um folgenden Sachverhalt: Nach dem Versterben der Mutter des Herrn A, gab es Erbstreitigkeiten mit den Großeltern von A.Dieses führte dazu, dass die Großeltern Herrn A schon bei der Bestattung ausschlossen und alles eigenständig organisierten.Nun nach einigen Monaten hat sich zwischen A und den Großeltern noch immer kein Frieden eingestellt und die Großeltern des A bestellten auf den Namen von A einen recht teuren Grabstein mit Einfassung , ebenfalls wieder ohne Absprache mit Herrn A. Dieser erhielt nun die Rechnung.Laut Rechtslage und auch moralisch steht eine Übernahme dieser Kosten durch Herrn A eigentlich außer Frage.Aber kann man Herrn A ausschließen? und auf seine Rechnung bestellen ohne Absprache? auch wenn gleich üblich der Erbe die Bestattungskosten in der Regel zu tragen hat? wie verhält sich Herr A nun juristisch korrekt?(nicht moralisch),Gilt hier nicht, wer die Musik bestellt muss sie auch bezahlen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Bestattungskosten werden aus dem Nachlass der Verstorbenen bezahlt.Für die Bestattung sind zunächst die Kinder/Erben zuständig.Wenn die Eltern vorgreifen, sind sie zunächst
als Auftraggeber zahlungspflichtig.
Die Miterben müssen sich nur an eine "mittelmäßige"
Beerdigung beteiligen. Wenn die Eltern eine "fürstliche"
Beerdigung ausrichten, zahlen sie die Differenz aus eigener Tasche.


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#2
 Von 
Sachse1
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke, für die Antwort. Nun was gehört den zuden Bestattungskosten? die Bestattung wurde bereits durch A beglichen.Nun folgt die Rechnung für Grabstein und Einfassung die A nicht beauftragt oder gar ausgewählt hat.Es gibt ja verschiedene Versionen für ein Grab nicht nur Steine sondern kostengünstigere Tafel e.t.c..bitte nicht falsch verstehen, aber der Herr A ist eher mittellos.

Grüße

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#3
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(194 Beiträge, 74x hilfreich)

Gegenüber dem Bestattungsunternehmer oder dem Steinmetz, der den Grabstein hergestellt hat, ist jedoch zunächst der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

Der Auftraggeber kann die von ihm übernommenen Kosten dann vom Erben zurückfordern. Das geht allerdings nur dann, wenn ein Fall von "Geschäftsführung ohne Auftrag" vorliegt. Das dürfte hier nicht der Fall sein, da Herr A von der Beerdigung ausgeschlossen wurde und hinsichtlich des Grabstein gar keine Veranlassung bestanden hat, diesen im Namen des Herrn A zu bestellen.

Es liegt daher nach meiner Einschätzung ein Fall des § 678 BGB vor, so dass die Großeltern von A auf den Kosten sitzen bleiben, bzw. die entstandenen Kosten dem Herrn A erstatten müssen.

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