Hallo,
der Vater meines Sohnes ist gestorben, er war die letzten 30 Jahre vor seinem Tod Sozialhilfeempfänger, Hartz IV … hat also kein Erspartes, nur bergeweise Schulden.
Das Erbe wird jetzt beim Amtsgericht ausgeschlagen. Es gibt keine weiteren Erben.
Mein Sohn hatte keinerlei Kontakt zum Vater, auch hat er nie Unterhaltszahlungen bekommen.
Bei seiner Volljährigkeit hat er einen Titel, wegen des nichtgezahlten Unterhalts, vom Vormundschaftsamt bekommen. Da hieß es, wenn er irgendwann mal zu (Unterhalts)- Zahlungen für seinen Vater herangezogen wird, wird mit dem Titel diese „Schuld" verrechnet.
Unsere Frage ist … muss er für die Beerdigungskosten aufkommen, für jemanden der sich nie gekümmert hat, den er quasi gar nicht kennt … oder wird das eventl. mit dem Titel verrechnet?
Zahlt das Sozialamt?
Mein Sohn ist schon in der Lage, die günstigste Bestattung zu zahlen … aber wenn es nicht sein muss … kennt sich jemand aus?
Viele Grüße Mellia
-- Editiert von mellia35 am 23.02.2022 18:14
Bestattungskosten trotz Titel ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitatoder wird das eventl. mit dem Titel verrechnet? :
Mit dem Titel verrechnet wird das nicht.
In so einem Fall wird vielmehr die Zumutbarkeit geprüft. Wenn der Vater nie Unterhaltszahlungen geleistet hat und sich nie gekümmert hat, dann kann eine Unzumutbarkeit vorliegen. Dabei ist das Wort "nie" wörtlich zu nehmen.
Und wer prüft, ob eine Unzumutbarkeit vorliegt? An wen muss man sich wenden?
Und wenn das bestätigt wird, wer zahlt dann?
Wahrscheinlich wird man so oder so, erstmal den Bestatter und die Friedhofsgebühren zahlen müssen und kann dann versuchen, das Geld für die Beerdigungskosten zurück zu bekommen?
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ZitatUnd wer prüft, ob eine Unzumutbarkeit vorliegt? An wen muss man sich wenden? :
Und wenn das bestätigt wird, wer zahlt dann?
Dazu muss man isch an das Sozialamt wenden und eine Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII beantragen.
Hier mal ein Beispiel, bei dem das Sozialamt zurÜbernahme der Beerdigungskosten verurteilt wurde.
SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012 (Az.: S 14 SO 1019/11).
Man sieht, dass die Messlatte dafür, dass das Sozialamt die Kosten wegen persönlicher Unzumutbarkeit übernehmen muss sehr hoch liegt.
-- Editiert von hh am 24.02.2022 09:41
Danke, das hilft mir weiter. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.
Viele Grüße Mellia
Wenn man in der Lage ist, die günstigen Bestattungskosten zu bezahlen, wird es erheblich schwerer, danach dem Sozialamt eine Kostenübernahme wegen Härtefall abzuringen.ZitatWahrscheinlich wird man so oder so, erstmal den Bestatter und die Friedhofsgebühren zahlen müssen und kann dann versuchen, das Geld für die Beerdigungskosten zurück zu bekommen? :
Dann muss es wohl so sein. Dann wird das Sozialamt seine *Begründung* vermutlich nicht anerkennen.ZitatMein Sohn ist schon in der Lage, die günstigste Bestattung zu zahlen :
Wenn man das ohne Rechtsweg/Klage erledigen will, wird dein Sohn dem Amt sein Einkommen und Vermögen nachweisen müssen.
Ich meine:
Er kann sich den Antrag und Behördenweg sparen. Einen Härtefall hast du nicht beschrieben.
@ Anami es liegt auch kein Härtefall in der Familie vor, aber es liegt eben diese, von HH beschriebene Vernachlässigung vor … die auch beweisbar ist.
Ein Gerichtsverfahren wäre diesbezüglich, durch eine vorhandene Rechtsschutzversicherung, kein Problem.
Aber uns ging es erstmal um die generelle Rechtslage und das von HH erwähnte Gerichtsurteil spricht dabei für sich … danke nochmal dafür.
Den Rest werden wir überdenken und dann entscheiden, welchen Weg wir gehen …
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