Bestattungskosten vom Bankguthaben bezahlen

24. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Fragestellerin_9
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestattungskosten vom Bankguthaben bezahlen

Hallo zusammen,
mein Vater ist verstorben, meine Schwester und ich haben das Erbe ausgeschlagen, unsere Kinder ebenfalls. Es gibt noch Geschwister vom Vater von denen wir keine Info haben.
Auf dem Bankkonto ist ein Guthaben.
Am 30.10.2022 habe ich „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung" bei seiner Bank unterschrieben und die Friedhofsgebühren zahlen lassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich das Erbe bereits ausgeschlagen.
Nun wollte ich auch die Bestattungskosten ebenfalls von seiner Bank überweisen lassen. Die Bank sagt allerdings, dass sie den Auftrag nicht ausführen können, da ich das Erbe ausgeschlagen habe.
Die Friedhofsgebühren wurden doch aber bezahlt und da hatte ich auch schon ausgeschlagen.
Was kann ich tun?

Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
Was kann ich tun?


Die Beerdigungskosten aus eigener Tasche zahlen.

Einen Anspruch auf Zahlung vom Bankkonto des Verstorbenen gibt es nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
Am 30.10.2022 habe ich „Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung" bei seiner Bank unterschrieben ... Zu diesem Zeitpunkt hatte ich das Erbe bereits ausgeschlagen.

Wie kommt man auf die Idee so eine suboptimal Kombination zu machen?



Zitat (von Fragestellerin_9):
Nun wollte ich auch die Bestattungskosten ebenfalls von seiner Bank überweisen lassen.

Ich sehe da keine Rechtsgrundlage, das die Bank da was machen müsste / dürfte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fragestellerin_9
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kommt man auf die Idee so eine suboptimal Kombination zu machen?


Warum?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14003x hilfreich)

Nun kommt mal auf den Boden zurück. Fakt ist ja, dass der Verstorbene relativ schnell bestattet werden muss. Dass unabhängig von der Erblage die Kinder in der Regel in der Pflicht sind. Auf der anderen Seite der Verstorbene mit seinem Guthaben. Ich habe es so erlebt, auch in Fällen, in welchen ich gar nicht als Erbin in Betracht kam, dass ich zur Bank gehen konnte, und eine Vereinbarung getroffen habe, die Rechnungen einreichen, und die haben den Betrag dann überwiesen. Das galt auch für die letzten Mietzahlungen. Keine Ahnung, warum das bei Euch anders war.

Hier hast Du jetzt eine spezielle Vereinbarung getroffen.. Allerdings eine "Haftungserklärung," was der Vokabel nach eigentlich nichts mit der Abwicklung der Verbindlichkeiten zu tun haben dürfte. Also, Du schuldest erst einmal im Außenverhältnis gegenüber dem Beerdigungsunternehmer die Begleichung der Rechnung. Das ist Dein Vertragspartner. Du kannst diesen Betrag gegenüber den Erben geltend machen. Finde heraus, wer der Erbe ist. Kritisch wird es allerdings dann, wenn sich kein Erbe findet, also der Staat letztlich der Erbe ist. Der übernimmt nur Guthaben, keine Schulden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
Warum?

Ganz einfach, ein Erbe schlägt man ja in der Regel aus, weil man eben nicht haften will.

Dann sollte man keine Haftungserklärung abschließen, schon gar nicht mit einer Bank.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Fragestellerin_9
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du kannst diesen Betrag gegenüber den Erben geltend machen. Finde heraus, wer der Erbe ist. Kritisch wird es allerdings dann, wenn sich kein Erbe findet, also der Staat letztlich der Erbe ist. Der übernimmt nur Guthaben, keine Schulden.


Danke, dass ist mir bewusst.

Ich frage mich nur, was sich geändert hat. Auch am 30.10. hatte ich das Erbe ausgeschlagen und trotzdem wurde anstandslos die Friedhofsgebühr bezahlt.

Heute haben wir in Erfahrung gebracht, dass die Geschwister unseres Vaters noch nicht vom Gericht informiert wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
Ich frage mich nur, was sich geändert hat.

Eventuell wurden die Mitarbeiter darauf hingewiesen, den gelichen Fehler nicht nochmals zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
trotzdem wurde anstandslos die Friedhofsgebühr bezahlt

"Anstandslos" ist ja nicht wahr - die Bank hat nur überweisen, weil Sie die Haftungserklärung abgegeben haben.
Die größte Sorge einer Bank nach einem Todesfall ist nämlich, dass eines Tages die rechtmäßigen Erben auf der Matte der Bank stehen und alle Zahlungen, die nach dem Tod des Erblassers erfolgt sind, von der Bank zurückfordern, weil nicht ordnungsgemäß von den Erben autorisiert.
Mit jeder Zahlung vom Konto nach dem Todesfall geht die Bank somit ein Risiko ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat (von Fragestellerin_9):
Heute haben wir in Erfahrung gebracht, dass die Geschwister unseres Vaters noch nicht vom Gericht informiert wurden

Wenn das Erbe überschuldet ist, werden in den meisten Bundesländer keine weiteren Erben ermittelt und benachrichtigt

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