Bestattungskosten zahlen oder nicht

18. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
claudia67
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestattungskosten zahlen oder nicht

Hallo,

mein Vater (alleinstehen) ist verstorben, beide Kinder haben davon erst zwei Wochen später erfahren. Das Ordnungsamt hat meinen Bruder beauftragt, er möge sich um die Bestattung kümmern. Er hat dies nicht getan, da er von Hartz IV lebt und so hat das Ordnungsamt eine Bestattung in Auftrag gegeben. Ich habe mich mit dem Ordnungsamt in Verbindung gesetzt und gebeten, dass sie mir die Rechnung schicken und nicht meinem Bruder, da er sie nicht bezahlen kann.
Wir beide haben das Erbe ausgeschlagen. Mein Vater hat aber noch drei Geschwister, wovon zwei in Amerika leben.

Beim Nachlassgericht sagte man mir, wenn ich die Rechnung bezahle, gilt das nicht als Erbannahme, wir müssen dieses als Kinder sowieso.

Ein Bekannter fragte einen Anwalt der sagte, ich solle nicht bezahlen. Das muss der Erbe machen. Jetzt weiß ich nicht mehr, was ich nun machen soll.

Mache ich einen Fehler, wenn ich die Rechnung bezahle?

Vielen Dank für die Antworten.

Claudia

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3 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Beim Nachlassgericht sagte man mir, wenn ich die Rechnung bezahle, gilt das nicht als Erbannahme, wir müssen dieses als Kinder sowieso <hr size=1 noshade>


Falls die nun in Frage kommenden Erben die Erbschaft ebenfalls ausschlagen, bleibt es bei der Aussage des Nachlassgerichtes.

Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht.

Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer:

* der Ehegatte, in den meisten Bundesländern ist dem der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt.
* die volljährigen Kinder
* die Eltern
* und andere nahe Angehörige.

Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht.

Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB ) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).

Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt oder privatrechtlich als Kostentragungspflicht des Erben, gemäß § 1968 BGB : „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“) geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft so ist diese entsprechend verpflichtet.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615 , § 1615m BGB ). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB ). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG ).

Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII ). Bei unbekannt aufgefundenen Personen kann dies auch das Gesundheitsamt sein.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Es ist richtig, dass vorrangig der Erbe die Beerdigungskosten zahlen muss.

Wenn Du aber selbst das Erbe ausschlägst, warum meinst Du denn, dass die Geschwister das Erbe annehmen könnten. Es ist doch wohl davon auszugehen, dass alle Beteiligten das Erbe ausschlagen.

Das wiederum führt dazu, dass die nächsten Angehörigen die Beerdigungskosten bezahlen müssen und das sind hier vorrangig die Kinder.

Es ist daher davon auszugehen, dass Du sowieso auf den Beerdigungskosten sitzen bleibt. Sollte wider erwarten doch jemand das Erbe annehmen, hast Du noch die Möglichkeit, die kosten bei dem Erben einzufordern.

Die Erbausschlagung muss übrigens innerhalb von 6 Wochen erfolgen, wenn man nicht durch Fristablauf automatisch Erbe werden will.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Da die Geschwister im Ausland leben, würde deren Ausschlagungsfrist 6 Monate betragen.

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