Hallo und ein gutes neues Jahr für alle!
Ich weiß nicht ob das hier die richtige Rubrik ist, aber ich versuche es mal:
Elternteil A der Kinder B, C, und D verstirbt. Der 2. Elternteil ist bereits vor längerer Zeit verstorben. Kind B hatte keinen Kontakt zu A, lebt aber in der Nähe.
Kind C lebt ca. 500 km entfernt, Kind D im Ausland (GB, also nicht EU). Die Kinder B und C haben keinen Kontakt zu Kind D.
Nun nehmen wir mal an, keiner der Kinder möchte sich darum kümmern weil man jeweils der Meinung ist, dies sei Aufgabe des jeweils anderen.
Wer ist hier nun primär bestattungpflichtig? Ist dies trotz der Umstände Kind B weil es örtlich am nächsten ist?
Kann Kind B mit Verweis auf die ebensolche Bestattungspflicht von Kind C und D diese verweigern?
Vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von User am 1. Januar 2023 14:21
-- Editiert von User am 1. Januar 2023 14:22
-- Editiert von User am 1. Januar 2023 14:27
-- Editiert von Moderator topic am 2. Januar 2023 18:29
-- Thema wurde verschoben am 2. Januar 2023 18:29
Bestattungspflicht - aber wer?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Alle deine Fragen werden hier (unter Reihenfolge) sehr deutlich beantwortet:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht
Ob 1 Kind im Nicht-EU-Land lebt, ist wurscht.
Vielen Dank Anami. Das ist soweit schon klar: "Veranlasst ein Bestattungsunternehmen die Bestattung eines Verstorbenen ohne Auftrag..."
Aber wer wird hier herangezogen? Doch bestimmt die pflichtige Person, die am ehesten "greifbar" ist, oder nicht?
Wie soll dann diese die weiteren Pflichtigen in eben diese Pflicht nehmen?
Wer muss hier was regeln wenn eine Einigung unter den Angehörigen nicht möglich ist?
Mir ist das vom praktischen Ablauf überhaupt nicht klar. Es geht letzlich darum, wie verhindert werden kann, dass die Abwicklung nur an der einen Person hängen bleibt, und der Rest "fein raus ist" wie man so schön sagt.
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Das Bestattungsunternehmen wird sich dann die Kosten erstatten lassen. Da muss nichts an einer Person hängen bleiben. Die 3 Kinder sind Erben und haften gesamtschuldnerisch.ZitatEs geht letzlich darum, wie verhindert werden kann, dass die Abwicklung nur an der einen Person hängen bleibt, und der Rest "fein raus ist" wie man so schön sagt. :
Einfach weigern, weil man nicht will--- so einfach wird es nicht. Es dürfte dann letztlich um Kostenteilung gehen.
Die ist auch bei weit räumlicher Entfernung durchsetzbar.
Welche Kosten dann zu den eigentlichen Bestattungskosten hinzukommen und auch erstattet werden müssten, ist mir nicht bekannt.
Aber wer wird hier herangezogen? Doch bestimmt die pflichtige Person, die am ehesten "greifbar" ist, oder nicht? Da es sich hier nicht um ein Forum für Hellseher handelt, kann das niemand wissen. Das Heranziehen der "greifbarsten" Person liegt allerdings nahe.
Wie soll dann diese die weiteren Pflichtigen in eben diese Pflicht nehmen? Zur Zahlung auffordern, ggf. verklagen.
Sollte ein Kind testamentarisch als Erbe eingesetzt worden sein, ist dieses für die Bestattungskosten zuständig.
Danke Muemmel!
Sollte ein Kind testamentarisch als Erbe eingesetzt worden sein, ist dieses für die Bestattungskosten zuständig.
Genau das wollte ich eigentlich wissen! Dies ist nämlich der Fall! Gibt es hierzu einen § / Gesetz?
Klar doch - § 1968 im BGB, welcher schlicht lautet: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Falls man vom Erben einen Pflichtteil fordert, wird dieser dann allerdings anteilig um die Beerdigungskosten gekürzt, weil die halt das Erbe mindern.
-- Editiert von User am 2. Januar 2023 18:26
ZitatGenau das wollte ich eigentlich wissen! :
Weshalb fragst du dann nicht, wer die Bestattungskosten zu tragen hat?
-- Editiert von User am 2. Januar 2023 19:46
ZitatWer ist hier nun primär bestattungpflichtig? Ist dies trotz der Umstände Kind B weil es örtlich am nächsten ist? :
Kann Kind B mit Verweis auf die ebensolche Bestattungspflicht von Kind C und D diese verweigern?
Die Bestattung muss in der Regel innerhalb von höchstens acht Tagen durchgeführt werden, anderenfalls veranlasst die Ordnungsbehörde von Amts wegen die Bestattung.
Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht für die Bestattung sind zwei paar Schuhe, kostentragungspflichtig sind an erster Stelle die Erben und an zweiter Stelle diejenigen, die dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen wären.
Vielen Dank an alle!
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