Guten Tag, laut Testament einer verstorbenen (nicht verwandt oder verschwägert) sollte ich ihre Immobilie erben, da sie wollte, das Haus geht in gute Hände. Die Immobilie wurde aber ein paar Monate vor Tod verkauft, da die verstorbene ins Pflegeheim gekommen ist. Sie wollte auch, dass ihre einzige Pflicherbin, die Mutter, auf ihren Pflichtteil verzichtet. Wie wird nun mit dem Erlös des Immobilienverkaufs beim Erbe umgegangen?
Besteht ein Erbrecht am Erlös einer vor Tod verkauften Immobilie?
22. März 2021
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Frage vom 22. März 2021 | 10:33
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Besteht ein Erbrecht am Erlös einer vor Tod verkauften Immobilie?
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#1
Antwort vom 22. März 2021 | 10:45
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
Ohne den genauen Wortlaut des Testaments zu kennen, kann man schwerlich etwas dazu sagen.
#2
Antwort vom 22. März 2021 | 11:00
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatOhne den genauen Wortlaut des Testaments zu kennen, kann man schwerlich etwas dazu sagen. :
Genau kenne ich ihn auch nicht. Aber laut damaliger Aussage der verstorbenen, hat sie in dem Sinne geschrieben, dass sie die Immobilie an mich vererben wird, da sie wünscht, dass diese in gute Hände geht und dass sie die Mutter mit diesem Testament bitten wird, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Sie wollte partout nicht, dass die Mutter etwas von ihr erbt. Greift hier § 2169 BGB und was sagt es in diesem Fall aus?
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#3
Antwort vom 22. März 2021 | 11:02
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 280x hilfreich)
Wenn im Testament das Haus explizit vererbt wird, erhältst Du gar nichts, wenn das Haus nicht mehr dem Erblasser gehört hat.ZitatWie wird nun mit dem Erlös des Immobilienverkaufs beim Erbe umgegangen? :
Zitat:
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
#4
Antwort vom 22. März 2021 | 11:07
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn im Testament das Haus explizit vererbt wird, erhältst Du gar nichts, wenn das Haus nicht mehr dem Erblasser gehört hat. :
Danke, dann habe ich den § 2169 BGB also doch richtig verstanden!
-- Editiert von sly1806 am 22.03.2021 11:13
#5
Antwort vom 22. März 2021 | 14:23
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitat:Wenn im Testament das Haus explizit vererbt wird, erhältst Du gar nichts, wenn das Haus nicht mehr dem Erblasser gehört hat.
Das würde ich so nicht sagen.
Je nach genauer Formulierung des Testamentes kann die Zuwendung des Hauses auch als Alleinerbeneinsetzung interpretiert werden.
Das gilt speziell für den Fall, dass kein weiterer Erbe eingesetzt wurde in Verbindung mit der Bestimmung, dass die Mutter auf den Pflichtteil verzichten soll.
#6
Antwort vom 22. März 2021 | 15:34
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 280x hilfreich)
Und? Ändert doch nichts am Sachverhalt. Wenn die Immobilie an sich vererbt werden soll und die Immobilie gehört dem Erblasser nicht mehr ... dann gilt o.g. § aus dem BGB.ZitatJe nach genauer Formulierung des Testamentes kann die Zuwendung des Hauses auch als Alleinerbeneinsetzung interpretiert werden. :
#7
Antwort vom 22. März 2021 | 15:47
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitat:Wenn die Immobilie an sich vererbt werden soll und die Immobilie gehört dem Erblasser nicht mehr ... dann gilt o.g. § aus dem BGB.
Nein, so einfach ist das eben nicht.
Es sieht in diesem Fall für mich so aus, als sei kein Erbe eingesetzt worden. Dann stellt sich die Frage, wer denn eigentlich Erbe sein soll.
Und da kann man durchaus dazu kommen, dass die "Erbeinsetzung" für das Haus bei gleichzeitigem Wunsch, dass die Mutter auf den Pflichtteil verzichten möge nicht als Vermächtnis, sondern als (Allein-)Erbeneinsetzung zu werten ist. Sollte es jedoch zu so einer Auslegung kommen, so greift der § 2169 BGB nicht.
#8
Antwort vom 15. April 2021 | 11:30
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von Ballivus): :
Ohne den genauen Wortlaut des Testaments zu kennen, kann man schwerlich etwas dazu sagen.
Guten Morgen,
heute habe ich vom Nachlassgericht das Testament der verstorbenen (nicht verwandt oder verschwägert) zugeschickt bekommen. Laut diesem bin ich als Alleinerbe aufgeführt und kann nun einen Erbschein beantragen. Hebt dieses "Alleinerbe" nun den Pflichteil der mit der Tochter verstrittenen Mutter (einzige Verwandte) auf oder ist sie weiterhin Pflichtteilsberechtigt. Wenn ja, wie Hoch ist dann der Pflichtteil der Mutter?
Laut Testament soll eine gewisse Person in der noch vor Tod verkauften Immobilie (MFH) dort für eine kleine Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht bekommen. Da das Haus aber nicht mehr zur Erbmasse gehört und auch diese Person nicht mehr dort wohnt, ist diese Verfügung somit -anlehnend auf den § 2169 BGB- aufgehoben oder besteht ggf. ein geldwerter Ausgleich an diese Person?
#9
Antwort vom 15. April 2021 | 11:46
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Alleinerbe-Pflichteil-der-Mutter-__f586384.html
Bitte keine Fragen doppelt stellen!
#10
Antwort vom 15. April 2021 | 14:16
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBitte keine Fragen doppelt stellen! :
Danke für den Hinweis und sorry....war mir nicht bekannt!
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