Bestellung des Teilnachlasspflegers

20. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Meinnameistnobody
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestellung des Teilnachlasspflegers

Hallo Zusammen,

Ich habe für mein minderjähriges Kind Anfang des Jahres ein Erbschein beantragt, der Betreuer des anderen Miterben hat das Erbe jedoch ausgeschlagen. Seitdem fehlt die Genehmigung des Betreuungsgerichts dazu mit der Folge, dass kein Erbschein ausgestellt werden kann, um Nachlass abzuwickeln. Das Problem ist, dass der Wert des Nachlasses nicht genau bekannt ist und erst nach Liquidation der Firma des Erblassers wird man Gewissheit haben, ob Nachlass überschuldet ist oder nicht. Ich gehe davon aus, dass am Ende ein Vermögen, wenn auch gering, für mein Kind übrig bleibt. Letzte Woche bekam ich Beschluss vom Nachlassgericht über die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft für den Anteil unter Betreuung stehenden Miterben (Grund: die Stellung des „möglichen" Miterben unklar, Sicherungsbedürfnis wird aufgrund der Firma gesehen).
Ich bin mit dem Beschluss nicht einverstanden: der Nachlasspfleger verursacht jedoch hohe Kosten und meine Sorge ist, dass weder mein Kind noch der andere Miterbe am Ende vom Nachlass profitieren können, denn der Nachlasspfleger kann sich aus dem gesamten Nachlass bedienen, nachdem Nachlassvermögen des Miterben verbraucht ist.
Meines Erachtens wäre es klüger, dass der Betreuer das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Denn mögliche Überschuldung bedeutet nicht, dass man mit Privatvermögen dafür haften muss. Kann ich die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft verhindern? Ist diese überhaupt rechtens? Wenn ja, ist hier Beschwerde oder Erinnerung das richtige Rechtsmittel? Es wird an den Beschwerdegegenstandswert von 600€ geknüpft, aber woher weiß ich, wie hoch dieser Wert ist? Wie kann man das Betreuungsgericht dazu bewegen, endlich mal Entscheidung zu treffen? Wie kann ich sonst das Vermögen meines Kindes schützen? Eine Idee, wie wäre die beste Lösung in diesem Fall?
Zu viele Fragen... ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Meinnameistnobody
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann wirklich keiner helfen?

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Die Bestellung des Pflegers richtet sich nach § 1960 Abs. 1 BGB. Das Rechtsmittel hiergegen ist die Beschwerde. Sie sind auf alle Fälle beschwerdeberechtigt.

M.A.n. ist die Pflegschaft, bzw. dessen Anordnung begründet, da die Annahme der Erbschaft i.S.v. § 1960 Abs. 1 BGB ungewiss ist. Es besteht hier die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht, sollte der Nachlass werthaltig sein, die Genehmigung der Ausschlagung zurückweist.

Die Vergütung des Pflegers ist vom Erben zu tragen. Das ist richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Meinnameistnobody
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin dagegen, dass der Nachlasspfleger bestellt wird, ich möchte nur das Vermögen meines Kindes schützen. Ich werde Beschwerde einlegen, aber wird sie erfolgreich sein? Wie kann ich am besten argumentieren? Kommt es dann zum Verfahren und wie hoch sind die Kosten?

Gibt es vielleicht andere Lösungen in o.g. Fall? Weißt es jemand?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Ihre Argumente müssen Sie schon selbst suchen. Ob die Beschwerde begründet ist, steht auch auf einem anderen Blatt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Meinnameistnobody
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer entscheidet dann beim Gericht über die Beschwerde?
Gibt es andere Wege Nachlass abzuwickeln ohne Nachlasspfleger dazwischen schalten zu müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Meinnameistnobody
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann man die Beschwerde am besten begründen? Weißt das jemand?

0x Hilfreiche Antwort

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