Beteiligung an Bestattungskosten

15. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)
Beteiligung an Bestattungskosten

Hallo zusammen.

Folgender Sachverhalt:
Vater verstarb. Hinterbliebene sind Ehefrau und 6 Kinder.
4 der 6 Kinder haben Kontakt zum Vater und mit der Ehefrau die Bestattung beauftragt/Grab gekauft, Grabstein bestellt usw.
Die restlichen 2 Kinder waren an der Bestattung nicht beteiligt und wurden nicht in den beauftragungsprozess mit einbezogen.
Nun werden die gesamten bestattungskosten von den 4 Kindern auf die weiterhin bestehenden Schulden durch arztrechnungen addiert und die Gesamtsumme als Forderung ausgewiesen. Diese würden gesamtschuldnerisch vererbt?
Ist das so richtig?
Man hatte ja kein mitspracherecht ob der Sarg nun 100€ oder 1000€ kosten soll?!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46672 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Diese würden gesamtschuldnerisch vererbt?


Im Prinzip ja. Aber warum wurde das Erbe nicht ausgeschlagen, wenn es überschuldet ist?

Es bleibt jetzt aber immer noch die Dürftigkeitseinrede, um sich vor der Haftung mit eigenem Vermögen zu schützen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Die restlichen 2 Kinder waren an der Bestattung nicht beteiligt und wurden nicht in den beauftragungsprozess mit einbezogen.

Das spielt keine Rolle.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html

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#3
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)

Gibt es da nicht auch so etwas wie ein Besteller Prinzip??

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15809 Beiträge, 9080x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Gibt es da nicht auch so etwas wie ein Besteller Prinzip??

Ja - der Besteller zahlt an den Bestatter.
Aber der Besteller darf das Geld, das er an den Bestatter zahlt, aus der Erbmasse entnehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4219 Beiträge, 2409x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es bleibt jetzt aber immer noch die Dürftigkeitseinrede, um sich vor der Haftung mit eigenem Vermögen zu schützen.
die gilt nur für Forderungen aus dem Erbe, nicht für die Bestattungskosten. Da sind die Kosten einer angemessenen (!) Bestattung zu zahlen.

Wenn das Erbe allerdings insgesamt genügend Masse hat, ist das Vorgehen so machbar: Bestattungskosten zu den Schulden, Schulden aus hinterlassenen Vermögen begleichen.

Zitat (von Einglasmilch):
Man hatte ja kein mitspracherecht ob der Sarg nun 100€ oder 1000€ kosten soll?!
Dass das bei Kindern, die offenbar jeglichen Kontakt abgebrochen haben, nicht gegeben ist, ist durchaus sinnvoll. Man kann auch zu Lebzeiten selbst bestimmen, wie die Bestattung ablaufen soll und wenn dann noch genügend Geld im Nachlass ist, hat gar keiner von den Erben ein Bestimmungsrecht. Ist manchmal durchaus eher im Sinne der Erblassers...

Wenn ein Sarg für 100€ allerdings möglich gewesen wäre (was ich für nicht sehr wahrscheinlich halte) und trotz bekannter Überschuldung des Erbes ein zehnfach teurerer genommen wurde, kann man sich darauf berufen, dass die Bestattung zu üppig bestellt wurde und entsprechend den zu tragenden Anteil kürzen. Vorsicht, wenn die anderen das dann einklagen: man sollte nicht zuviel kürzen!

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#6
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Man hatte ja kein mitspracherecht ob der Sarg nun 100€ oder 1000€ kosten soll?!


Mal abgesehen davon, dass man von einem Sarg für 100 Euro nur träumen kann, werden die Bestattungskosten im Allgemeinen aus der Erbmasse beglichen - ergo also von allen Erben getragen. Also auch von dir, sofern du das Erbe nicht ausgeschlagen hast.

Soweit sich diese Kosten in einem üblichen Rahmen bewegen, ist daran gar nix zu rütteln.

-- Editiert von User am 16. Juni 2023 10:52

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Was ist an dem Satz im Gesetz (§ 1968 BGB)

"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers"

unverständlich?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)

Cruncc

Es ging um die Höhe.. dass andere Menschen hier Verträge abschließen bzw Bestellungen tätigen für die von uns kein Einverständnis vorliegt, wir aber die Kosten tragen sollen..

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46672 Beiträge, 16549x hilfreich)

Wie sieht es denn mit der Beantwortung meiner Frage aus Antwort#1 aus?

Letztlich kann man nämlich ggf. die Bezahlung der anteiligen Beerdigungskosten zurückweisen, wenn das Erbe überschuldet ist.

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#10
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)

hh

Die zitier-Funktion funktioniert bei mir leider nicht..

Das Erbe ist nicht überschuldet. Es gibt ein Haus auf einem Erbbau Grundstück und noch weitere Grundstücke die den Schulden entgegen stehen.

Am Ende werden wir hier nicht draufzahlen aber mich interessierte trotz dem wie sich das mit den beerdigungskosten verhält wenn man selbst nicht einbezogen wird

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#11
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Es ging um die Höhe.. dass andere Menschen hier Verträge abschließen bzw Bestellungen tätigen für die von uns kein Einverständnis vorliegt, wir aber die Kosten tragen sollen..


Dann rück doch einfach mal damit raus, über welchen Betrag wir hier reden...

Ich wage mal die Prognose, dass du völlig falsche Vorstellungen davon hast, was eine Beerdigung kostet, wenn du schon glaubst, ein Sarg ist ab 100 Euro zu bekommen.

Wir haben für die Beerdigung meines Vaters vor elf Jahren um die 5.000 Euro bezahlt, und das war nix dolles (Urnenbeisetzung in der Stele).

Wenn ihr ein Erdgrab mit einem Grabstein habt, schlägt schon der Stein mit mehreren tausend Euro zu Buche. Ein Erdgrab kostet mehr als ein Urnengrab, und wenns dann auch noch ein Rasengrab ist, wird es noch teurer. Der Verbrennungssarg meines Vaters hat 500 Euro gekostet, ein einfacher Sarg für eine Erdbestattung kostet ab 900 Euro, die hochwertigeren Modelle fangen bei ca. 1.500 Euro an.

Um jetzt nur mal einen Teil der Kosten zu nennen, die da so auf einen zukommen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116098 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Es ging um die Höhe.. dass andere Menschen hier Verträge abschließen bzw Bestellungen tätigen für die von uns kein Einverständnis vorliegt, wir aber die Kosten tragen sollen..

Das hat der Gesetzgeber so festgelegt.
Wenn die Beerdigung angemessen war, sind die Kosten entsprechend zu tragen.
Aktuell würde ich da mit Kosten um die 7.000-10.000 EUR rechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)

Liebe Nana,
Mir ist leider durchaus klar was eine Beerdigung kostet… ich habe das absichtlich überzogen formuliert damit der eigentliche Hintergrund meiner Frage deutlicher wird…

Muss ich das bezahlen wenn andere es bestellt haben und ich nicht gefragt wurde?!

Meine Frage wurde hier auch schon hinreichend beantwortet und ich muss hier nicht irgendwelche reellen Zahlen nennen da es mir allein um den rechtlichen Hintergrund geht.. Angemessenheit ist ja ebenfalls etwas subjektives…

Schönen Abend noch ✌

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Muss ich das bezahlen wenn andere es bestellt haben und ich nicht gefragt wurde?!

Ja.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Muss ich das bezahlen wenn andere es bestellt haben und ich nicht gefragt wurde?!


Wie stellst du dir das denn praktisch vor? Du wurdest nicht gefragt, also musst du auch nix zahlen?

Das wäre ja sehr einfach...

Zitat (von Einglasmilch):
Angemessenheit ist ja ebenfalls etwas subjektives…


Nö, die Angemessenheit orientiert sich nicht an dem, was du für angemessen hältst, sondern an den in Deutschland üblichen (sprich; durchschnittlichen) Kosten für eine Beerdigung.

Das wurde aber auch bereits in mehreren Beiträgen erörtert.

-- Editiert von User am 17. Juni 2023 07:28

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116098 Beiträge, 39209x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Du wurdest nicht gefragt, also musst du auch nix zahlen?

Das wäre ja sehr einfach...

Ja, ist ganz einfach und genau das ist ja auch die Regel.
Nur gilt die Regel hier halt nicht.



Zitat (von Nana71):
sondern an den in Deutschland üblichen (sprich; durchschnittlichen) Kosten für eine Beerdigung.

Es kommt noch ein Faktor dazu, der (gesellschaftliche) Status des Toten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37519 Beiträge, 13795x hilfreich)

Der Fragesteller scheint das Prinzip nicht so ganz verstanden zu haben. Wir haben hier zwei Rechtskreise. Im Verhältnis Bestatter/Auftraggeber ist es so, wie der Fragesteller schreibt. Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Der Bestatter wird sich an seinen Vertragspartner zwecks Begleichung der Rechnung wenden. Aber dieser Auftraggeber hat eben Ansprüche gegen die anderen Erben. Das ist der zweite Rechts/Problemkreis. Und da greift dann das, was meine Vorschreiber ausgeführt haben.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 11x hilfreich)

"ob der Sarg nun 100€ oder 1000€ kostet"
Im Streitfall entscheidet ein Richter was ER für angemessen hält!

Signatur:

Dies ist eine private Meinungsäußerung als Laie ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit

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#19
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 110x hilfreich)

Wirdwerden

Tatsächlich kannte ich das Prinzip einfach nicht ;-)
Jetzt schon und hab es auch verstanden.

Vielen dank für die zahlreichen antworten

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