Betriebliches Sterbegeld in die Erbmasse?

13. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
DirkDu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebliches Sterbegeld in die Erbmasse?

Mein Vater ist völlig unerwartet gestorben. Sein Arbeitgeber ( Bistum Münster ) stellt ein sogenanntes Sterbegeld bereit. Dies wird nach § 23,3 TVöD ausgezahlt. Mein Bruder hat sich nach dem Tod des Vaters das Geld auszahlen lassen um die Beerdigung zu sichern. Hierzu muss gesagt werden: Mein Vater hat ein Testament verfasst, nachdem seine Lebensgefährtin Alleinerbin ist.Das Bistum Münster hat meinen Bruder nach der Steuerkarte gefragt, der hat seine Karte dann abgegeben und das Geld erhalten. Wir sind alle erstmal nach dem Tod neben der Spur gelaufen und haben brav die Kosten selbst übernommen. Die Erbin selbst hat nichts bezahlt.Die Beerdigungskosten belaufen sich auf 7200,-€. Jetzt habe ich überlegt, ob diese Kosten überhaupt von uns getragen werden müssen, da wir ja keine Erben sind.

Die Hauptfrage ist: Gehört das Sterbegeld in die Erbmasse oder nicht? Wenn nicht, müssten wir das Geld von der Erbin einfordern, die stellt sich aber quer, der Anwalt von Ihr, mit dem ich gerade telefonierte tut so, als kenne er diese Sterbegeldreglung gar nicht. Dabei ist er Notar und Fachanwalt für Erbrecht. Bei jeder Erbfrage ( auch nach Pflichtteilen ) wird von der Gegenseite immer auf Zeit gespielt, hier denke ich auch. Daher möchte ich etwas Druck ausüben, muss natürlich wissen, ob uns die Rückerstattung der Beerdigungskosten zusteht und das Sterbegeld wirklich nur uns Kindern gehört. Ich bin der Meinung, dass diess Geld NICHT in die Erbmasse gehört. Davon steht auch nichts in diesem § 23,3 TvöD. Erben werden dort nicht erwähnt.

Auf Anwaltsseiten im Netz mit Spezialgebiet steht auch teilweise drin, dass das Sterbegeld nicht zum Nachlass gehört. Aber nie steht dabei, worauf ich mich da berufen kann beim Anwalt der Gegenseite. Wenn ich dem sage, steht aber da im Netz, wird der mir die Frage stellen, worauf sich diese Aussage beruft bzw. bezieht.

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9 Antworten
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#1
 Von 
Arcturus
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Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)


Zuerst mal Folgendes:
Dein Bruder und Du sollten sich jeweils einen Anwalt nehmen, um den Pflichtteil geltend zu machen.

Denn eins dürfte klar sein: Wenn die Lebensgefährtin Eures Vaters mal stribt, dann seht ihr von ihr nichts. Nichts von dem, was ihr Euer Vater hinterlassen hat.

Nun zu den Beerdigungskosten:
Kosten für Beerdigung, Grabpflege etc. fallen dem Nachlass anheim.

Der Nachlass wird in Aktiva und Passiva geteilt.
Als Aktiva werden alle positiven Werte zusammengefasst, Ersparnisse, noch zu erwartende Zahlungseingänge, Sachwerte.
Passiva wie ausstehende Verbindlichkeiten, Beerdigungskosten, reduzieren den Nachlasswert.

Ist der Nachlasswert ermittelt, kann entsprechend der Anteile geteilt werden.

Hatte Euer Vater nur zwei Kinder, hätten diese bei gesetzlicher Erbfolge, den gesamten Nachlass erhalten, und zwar jeder zur Hälfte.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gestzlichen Anspruchs.
Also jeder ein Viertel des (bereinigten) Nachlasses.

Nun das Sterbegeld.
Das Sterbegeld soll dem Ehepartner oder im Falle einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Lebenspartner ausgezahlt werden.

Diese gibt es hier nicht.

Nach TVöD hat die Auszahlung des Sterbegeldes auf das Gehaltskonto befreiende Wirkung.
Auf das Gehaltskonto hat aber nur die Erbin Zugriff.

Das Sterbegeld ist nicht zweckgebunden.

IRL kommt es nicht darauf an, wer das Sterbegeld bekommen hat, bzw. die Bestattung bezahlt hat.

Die Bestattungskosten belasten den Nachlass, das Sterbegeld erhöht ihn.
Deinem Bruder wird der Betrag angerechnet als zugeflossen, der Erbin werden die Bestattungskosten anteilig auferlegt, bzw. reduzieren ihren Nachlasswert.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
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Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Bestattungskosten belasten den Nachlass, das Sterbegeld erhöht ihn.
Deinem Bruder wird der Betrag angerechnet als zugeflossen, der Erbin werden die Bestattungskosten anteilig auferlegt, bzw. reduzieren ihren Nachlasswert. <hr size=1 noshade>


Hier ist es doch aber so, dass das Sterbegeld bereits dem Bruder ausgezahlt und für die Beerdigung verwendet wurde. In den Nachlaß fällt es ohnehin nicht, § 23 TVöD nennt nur die Kinder.

Weder für die Erbin, noch für TE bestehen insoweit untereinander irgendwelche Ansprüche.

Zitat:
Das Sterbegeld ist nicht zweckgebunden.


Stimmt. Deshalb besteht gegen die Erbin ein Anspruch auf Zahlung der Kosten i.v.H. nach § 1968 BGB . Streiten könnte man dabei, ob die Kosten angemessen waren.

Daneben bestehen natürlich wie schon oben von Arctutrus gesagt die Pflichtteilsansprüche.

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-- Editiert am 13.01.2011 12:37

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#4
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
quote:Die Bestattungskosten belasten den Nachlass, das Sterbegeld erhöht ihn.
Deinem Bruder wird der Betrag angerechnet als zugeflossen, der Erbin werden die Bestattungskosten anteilig auferlegt, bzw. reduzieren ihren Nachlasswert.

Hier ist es doch aber so, dass das Sterbegeld bereits dem Bruder ausgezahlt und für die Beerdigung verwendet wurde. In den Nachlaß fällt es ohnehin nicht, § 23 TVöD nennt nur die Kinder.


Da hast Du aber eine seltene Sonderausgabe erwischt.
Bei mir steht nix von Kindern.

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"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



§ 23 TVöD
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt

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#7
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Okay...

Hab ich vielleicht die seltene Sonderausgabe (oder die Ergänzungslieferung verbummelt)?

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"Lukas 7,23"

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Hab ich vielleicht die seltene Sonderausgabe (oder die Ergänzungslieferung verbummelt)?


Ich glaube eher, daß du bei einem "geizigen" BL nachgeschaut hast. Ich habs jetzt nicht nachgesehen, bin mir aber sicher, dass z.B. Berlin das schon lange abgeschafft, zumindest eingeschrämkt hat. Der TV-L ist jedenfalls wortgleich, aber:

Der TV-L gilt (nur) in 14 von 16 deutschen Bundesländern unmittelbar.

Ausnahmen Hessen und Berlin sowie Unikliniken NRW.

Ups:
Abschluss geschafft!
TV-L gilt ab 1. November 2010

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,
in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2010 einigten sich die dbb tarifunion und der Berliner Senat auf den Angleichungs-TV und damit die Einführung des Tarifver-trages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Beschäftigten des Landes Berlin. „Endlich haben die Beschäftigten im Land Berlin die Perspektive auf eine volle Angleichung der Entgelte. Wichtig ist auch die Rückkehr des Landes in die Tarifge-meinschaft deutscher Länder (TdL)", so der Verhandlungsführer und stellvertretende Vorsitzende der dbb tarifunion, Helmut Overbeck. „Damit hat der negative Sondersta-tus Berlins endlich ein Ende."


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-- Editiert am 13.01.2011 22:27

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#9
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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