Hallo zusammen,
durch das Testament meiner verstorbenen Mutter wurde ich auf den Pflichtteil gesetzt. Alleinerbin ist meine Schwester ( 2 Erbberechtigte, meine Schwester und ich).
Im Testament steht unter "Hinweise": Die Erblasserin wurde von mir, Notar, auf die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht, insbesondere das Pflichtteilsrecht des weiteren Sohnes, hingewiesen.
Die Erblasserin erklärt, dass sie ihrem vorgenannten Sohn bereits 25.000 € im Jahre 2003 bzw. 2005 in Anrechnung auf den Pflichtteil zugewendet hat.
Diese Zuwendungen hat es nie gegeben. Es gab durch Schenkungen kurz vor dem Tod weitere Versuche den Pflichtteil zu schmälern. So wurden Autos und diverse Schmuckstücke an die Tochter verschenkt. Diese Schenkungen werden allerdings von der Erbin eingeräumt.
Die 25.000 € allerdings werden mit dem Verweis darauf, das man sich nicht vorstellen kann die Erblasserin hätte in einem notariellen Testament unwahre Angaben gemacht, weiter angerechnet.
Sollte es also zu einer Klage kommen, müsste der Erbe doch beweisen das es solche Zahlungen gab?
Ich habe nie etwas erhalten, es sind also keinerlei Belege etc. vorhanden.
Ist es möglich das das Gericht den unwahren Angaben im Testament glaubt? Oder sind diese Schenkungen gerichtsfest zu beweisen?
VG
Benedikt
Beweispflicht für Schenkungen in Anrechnung auf den Pflichtteil
19. Dezember 2018
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Frage vom 19. Dezember 2018 | 14:35
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 5x hilfreich)
Beweispflicht für Schenkungen in Anrechnung auf den Pflichtteil
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 19. Dezember 2018 | 14:52
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitat:Voraussetzung einer Anrechnung auf den Pflichtteil ist, dass der Erblasser spätestens bei der Schenkung eine entsprechende Anordnung trifft. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung – z.B. im Rahmen der letztwilligen Verfügung des Erblassers – ist unwirksam (ErbBstg 06, 128 f.). Zulässig können solche nachträglichen Bestimmungen nur dann sein, wenn der Erblasser sich die Anrechnung bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten hat oder die strengen Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB ) erfüllt sind und der Erblasser als weniger einschneidende Maßnahme in diesem Fall die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnet.
https://www.iww.de/erbbstg/archiv/pflichtteil--2315-bgb-anrechnung-von-schenkungen-f26012
#2
Antwort vom 19. Dezember 2018 | 14:53
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Desweiteren könnten Schenkungen der letzten 10 Jahre (anteilig) auf den Pflichtteil angerechnet werden, auch das ist hier mE nicht möglich. Pflichtteil steht Ihnen mE uneingeschränkt zu.
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#3
Antwort vom 19. Dezember 2018 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (47486 Beiträge, 16806x hilfreich)
Zitat:Sollte es also zu einer Klage kommen, müsste der Erbe doch beweisen das es solche Zahlungen gab?
Hat denn Deine Schwester wenigstens Kontoauszüge o.ä. aus denen sich ergibt, dass es auf dem Konto Deiner Mutter entsprechende Kontobewegungen gegeben hat.
Zitat:Ist es möglich das das Gericht den unwahren Angaben im Testament glaubt?
Wie heißt es doch so schön: "Vor Gericht und auf hoher See...."
Zitat:Oder sind diese Schenkungen gerichtsfest zu beweisen?
Die Schenkungen sind gerichtsfest zu beweisen und dafür, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart war, gilt das noch mehr.
#4
Antwort vom 20. Dezember 2018 | 11:40
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 5x hilfreich)
Die Kontoauszüge sind bis Anfang der 1990er Jahre lückenlos vorhanden. Es gibt nätürlich keine Bewegungen die diese Zahlungen belegen würden.
ZitatVoraussetzung einer Anrechnung auf den Pflichtteil ist, dass der Erblasser spätestens bei der Schenkung eine entsprechende Anordnung trifft. :
Eine Anordnung sollte dann doch bei solchen Summen schriftlich sein oder?
Es wäre ja sonst ein leichtes jeden unliebsamen erben auf 0 zu setzen.
#5
Antwort vom 20. Dezember 2018 | 12:09
Von
Status: Unbeschreiblich (47486 Beiträge, 16806x hilfreich)
Zitat:Eine Anordnung sollte dann doch bei solchen Summen schriftlich sein oder?
Nicht zwingend, allerdings stellt sich bei einer mündlichen Anordnung regelmäßig die Frage der Beweisbarkeit. Wenn es darüber hinaus zu den Schenkungen keine entsprechenden Kontobewegungen gibt, dann lösen sich derartige Behauptungen in Luft auf.
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