Wie erfolgt die Bewertung des Nachlasses?
Zum Nachlass gehört Betriebsvermögen.
Mir ist klar, dass es eine bestimmte Methode zur Bewertung von Betriebsvermögen gibt.
Dem Vordruck des Finanzamtes zur Erbschaftssteuererklärung ist aber zu entnehmen, dass das Finanzamt schon einen ermittelten Wert haben möchte - man muss zur Kontrolle nur nochmal den Gesellschaftsvertrag und die Bilanzen mit einreichen.
Wen muss man nun mit der Bewertung beauftragen.
Schreibt einem hier das Finanzamt einen staatlich vereidigten Sachverständigen vor, kann man das durch seinen Steuerberater machen lassen, oder durch einen Wirtschaftsberater, oder kann man das eventuell anhand des gängigen Berechnungsmodells sogar selbst machen und wird dies vom FA anerkannt?
Wenn sich jemand mit dieser praktischen Vorgehensweise auskennt, wäre ich über jeden Tipp dankbar.
Gruß
MCNeubert
Bewertung Nachlass??
Wert des Nachlasses ist ein weiläufiger Begriff und ich gehe davon aus, daß es hier auf die steuerrechtliche Bewertung ankommt.
Erbschaftsrechtlich sind die Voraussetzungen völlig anders.
Liegt also für das Finanzamt keine erbschaftsrechtliche Bewertung des Betriebsvermögens vor, wird diese nach den allgemeinen Vorschriften der Ermittlung des Betriebsvermögens vorgenommen, was bei den verschiedenen Unternehmensformen durchaus zu unterschiedlichen Ansätzen führen kann.
Zuständig hierfür ist der Steuerberater, man kann allerdings die Ermittlungen auch selbst nach steuerlichen Vorschriften vornehmen.
Da bei der Erbschaftssteuer die Freibeträge für Betriebsvermögen extrem hoch sind, kommt es in der Regel bei Klein- und Mittelbetrieben auch kaum zu einer Steuerlast, insofern kommt der Ermittlungsmethode nur eine sekundäre Bedeutung zu, allenfalls der Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Ja, es geht tatsächlich nur um die Ermittlung des Wertes, der bei der Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird.
Dachte mir schon, dass der Steuerberater dies machen kann - wollte nur sichergehen, dass man es nicht doppelt (noch durch einen Sachverständigen) machen lassen muss.
Vielleicht versucht man es ja auch erstmal selbst - was natürlich keinen Sinn machen würde, wenn das Finanzamt dies nicht anerkennt.
Danke und Gruß
MCNeubert
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