Bezug Haus trotz ferner Erbe?

20. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ampere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bezug Haus trotz ferner Erbe?

Hallo Werte User.
Ich habe heute mal eine ganz spezielle Frage an Euch und hoffe auf Eure Antworten.
Folgendes: Mein Vater ist vor Kurzem verstorben, sein Wohnhaus wurde zu Lebzeiten an meinen Bruder A überschrieben. Der Vater war zu Lebzeiten im Haus „geduldet“.
Nun ist der Vater verstorben und der Bruder A ist richtiger und alleiniger Eigentümer. Deren Kind möchte nun in dieses Wohngebäude einziehen und einige Zeit mit seiner Familie darin leben. Problem: Der Vater hat diverse Wohnmöbel, Kleidung, Einrichtungsgegenstände etc. in dem Haus, die seinem Kind nicht zur Verfügung stehen dürften. Da nur ich und mein Bruder A über diese Wertgegenstände die Verfügung haben ergeht nun folgende Frage an Euch: Muss ich es dulden, dass das Kind meines Bruders in diese Wohnung zieht und die Räumlichkeiten wo Wertgegenstände bezieht und diese nutzt? Bisher ist unsere Verbindung zueinander nicht die Beste und ich bestehe auf mein Erbe, auch in materieller Sicht. Leider ist mein Bruder A auch kein guter Gesprächspartner sodass alle „ruhigen“ Kommunikationen fehlgeschlagen sind.
Würde mich über Paragraphen und sachdienliche Hinweise sehr freuen.

Grüße, Sandro

Testament oder Erbe?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8368 Beiträge, 3744x hilfreich)

Du kannst dem Neffe nicht den Einzug ins Haus verwehren, weil dort noch Möbel des Vaters stehen (oder Bilder, Schmuck usw. hängen/liegen), die dir und deinem Bruder gehören. Diese Dinge solltet ihr euch endlich aufteilen und du dein Eigentum dann ausräumen.

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#2
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Die Frage macht nicht klar, wer hier eigentlich wer ist.

> ist der Vater verstorben und der Bruder A ist richtiger und alleiniger Eigentümer. Deren Kind möchte nun

"Deren"? Das Kind war ja wohl kaum aus einer Liebesbeziehung zwischen Vater und Bruder A hervorgegangen sein.

> Muss ich es dulden, dass das Kind meines Bruders

Wer bist du denn in der Konstellation? Der Bruder von A? Das Kind des Vaters? Das Kind des B? Der Bruder des Vaters? Der B des A? Oder wie oder was?

[Edit: beim dritten Lesen habe ich es verstanden. Aber gute Güte...]

Wenn dem so ist, wieso solltest *du* irgendwem den Einzug ins Haus verbieten können? Der A ist doch Eigentümer.

> Der Vater hat diverse Wohnmöbel, Kleidung, Einrichtungsgegenstände etc. in dem Haus, die seinem Kind nicht zur Verfügung stehen dürften.

Auch das hast du schön unklar formuliert. Sind das Teile, die dem Vater gehören und die nun das Kind geerbt hat? Oder ist es Eigentum des A, das dem Vater zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, als er dort noch lebte? Oder ist es dein Eigentum?

> und die Räumlichkeiten wo Wertgegenstände bezieht und diese nutzt?

Der Satz, wo du bilden am wollen getan warst, ist komisch rübergekommen sein am tun.

Solange du das Erbe nicht wirksam angefochten hast, dürfte der A Erbe sein und folglich machen dürfen, was er will.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7868 Beiträge, 4454x hilfreich)

Dein Bruder ist Eigentümer des Hauses und kann damit tun und lassen was er will.
Wenn du zusammen mit deinem Bruder Erbe deines Vaters geworden bis, musst du dich wohl oder übel mit deinem Bruder über die Auseinandersetzung des Erbes einigen.

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#4
 Von 
Ampere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

sorry meiner unklaren Wortwahl, war beim Verfassen dieser Mail leicht im Zeitdruck.
Folgendes: Meinem Bruder gehört diese Wohnung, da mein Vater diese damals auf meinen Bruder geschrieben hat.
In der Wohnung befinden sich Sachgegenstände usw, die noch aus dem Erbe sind. Das bedeutet, mein Bruder und ich müssen uns noch klar werden was mit all diesen Gegenständen passiert bzw. wer sie nimmt.
Nun ist dieser Erbnachlass noch dieser Wohnung. Sein Sohn möchte nun diese Wohnung bewohnen und entsprechend Räumlichkeiten nutzen. Dagegen habe ich nichts bzw. kann ich dies nicht verbieten, aber meine Botschaft an Euch ist folgende. Kann ich meinen Bruder bzw. seinen Sohn auffordern von den Sachmitteln, die sich im Haus u. Räumlichkeiten befinden, die Finger davon zu lassen und vielleicht sogar Räumlichkeiten in Absprache mit dem Eigentümer verschließen? Die Sachgegenstände sind nicht nur eine Vase und ein Holsstuhl und der Sohn meines Bruders vorbestraft. Wie erwähnt handelt es sich hier um Erbe was auch mein Eigentum zur Hälfte ist.
Ich möchte schon längst diese Thematik geklärt haben, nur mein Bruder ist ein schwerer Brocken. Der klare Menschenverstand und Logik erklärt, dass das Teilen dieser Erbmasse erledigt werden muss und es unsere Pflicht ist. Nur mit einem schweren Vertragspartner ist sowas nicht schnell gemacht.

Danke für Eure weiteren Tipps.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7868 Beiträge, 4454x hilfreich)

#. Kann ich meinen Bruder bzw. seinen Sohn auffordern von den Sachmitteln, die sich im Haus u. Räumlichkeiten befinden, die Finger davon zu lassen und vielleicht sogar Räumlichkeiten in Absprache mit dem Eigentümer verschließen?#
Nein, du musst dich, egal wie, mit deinem Bruder einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ampere
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Was wenn der Bruder sich stur stellt und der Sohn einzieht sowie die Gegenstände nutzt, beschädigt oder ggf. verkauft?!
Wann kann man spätestens "eingreifen", falls bis dahin nichts Geteilt wurde unter uns Geschwistern?

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#7
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Wann kann man spätestens "eingreifen"

Wenn du die Gegenstände oder einen Anteil daran erfolgreich eingeklagt hast und dein Bruder wegen Zerstörung oder Abnutzung nicht mehr voll erfüllen kann, wird er dir Schadensersatz leisten müssen. Oder ggfs. derjenige, der die Sachen zerstört/beschädigt hat.

Eine Möglichkeit, vor Klärung der Eigentumsverhältnisse die Sachen quasi präventiv "wegzuschließen", gibt es hingegen nicht.

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#8
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
Wann kann man spätestens "eingreifen", falls bis dahin nichts Geteilt wurde unter uns Geschwistern?


Die Frage sollte: Wann kann man frühesten "eingreifen" heißen. Man was bist du nett.

Frühesten, sollte nach die Sterbefall, anscheinend es gibt hier weder ein Erbschein noch ein Testament (?).

Ansonsten war der Eingangspost (zumindest für mich) einwandfrei und glasklar.









-- Editiert am 20.07.2009 23:32

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#9
 Von 
guest-12321.07.2009 04:54:05
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Es ist natürlich Unsinn, dass der Fragesteller, welcher bereits jetzt Miteigentümer des Nachlasses ist, die Gegenstände oder einen Anteil daran erst einklagen müsste, um hier eigentumsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.

Das die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft sind, bedeutet hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses, dass die Erben zur gemeinsamen Verwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet sind. Für die Praxis bedeutet das nichts anderes, als das alle Entscheidungen, die zum Erhalt oder zur Sicherung des Nachlasses erforderlich sind, gemeinsam getroffen werden müssen.

Jeder Erbe ist gegenüber den übrigen Miterben verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung mitzuwirken. Ist ein Erbe der Meinung, dass eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist und ist der andere Erbe damit nicht einverstanden, muss er ihn ggf. verklagen.

Sinnvoller wäre hier jedoch eine Erbauseinandersetzung. Der Fragesteller hat jedenfalls kaum einen Anspruch auf Verschluss der Räume, eher muss der kram dort eben rausgeräumt werden. Nutzungsentgelt für die Räume wird der Fragesteller ja sicher auch nicht zahlen wollen.

Im übrigen war der Eingangsbeitrag schon verständlich, Tonitronic übt eben ggf. noch etwas Rabulistik.

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