Person A bekommt ein Schreiben von einem Rechtsbeistand (Nachlasspfleger) in einer Nachlasssache. Die Erblasserin ist 2017 verstorben und hat kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Vater von Person A war ein Kind, alle weiteren Kinder sind schon verstorben auch der Vater von Person A. Deswegen kommt Person A als Erbe in Betracht. In dem Schreiben ist unter anderem die Bestallung vom AG in Kopie und ein endgültiges Nachlassverzeichnis (ausgestellt 2017) dabei. Im Nachlassverzeichnis ist das Guthaben zum Todestag angegeben und die Verbindlichkeiten. Zieht man die Verbindlichkeiten vom Guthaben ab, besteht seit 2017 immer noch ein Guthaben. Was soll Person A jetzt tun? Kann von 2017 bis 2022 noch Verbindlichkeiten aufgetreten sein, oder ist das Guthaben von 2017 immer noch so vorhanden.
Vielen Dank im Voraus schon für die Auskunft
Brief vom Rechtsbeistand (Nachlasspfleger) wegen Nachlass - was ist zu tun?
16. Februar 2022
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Frage vom 16. Februar 2022 | 10:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Brief vom Rechtsbeistand (Nachlasspfleger) wegen Nachlass - was ist zu tun?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 16. Februar 2022 | 11:28
Von
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)
Weitere Verbindlichkeiten sind auf jeden Fall entstanden. Der Nachhlasspfleger arbeitet nicht umsonst und das Gericht erhebt Gerichtskosten von mindestens 200 € pro Jahr.
Darüber hinaus können sich auch nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses noch Gläubiger beim Nachlasspfleger gemeldet haben.
Wurde man vom Nachlasspfleger darüber informiert, dass man als Erbe in Frage kommt, hat man nur 6 Wochen Zeit das Erbe auszuschlagen.
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