Bruder gestorben: wer trägt Begräbniskosten?

30. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
nobbes
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Bruder gestorben: wer trägt Begräbniskosten?

Hallo, mein Bruder, zu dem ich seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatte, ist mittellos gestorben. Er lebte von Harzt4 bzw. Grundsicherung. Sonst existieren meines Wissens keine Verwandten. Wer muss für das Begräbnis aufkommen?

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(616 Beiträge, 203x hilfreich)

Grundsätzlich müssen vorrangig für die Kosten der Beerdigung die Erben aufkommen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 1968 BGB.

Wer Erbe ist, richtet sich nach dem Testament des Verstorbenen beziehungsweise einer anderen letztwilligen Verfügung. Sofern eine solche nicht vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Sofern Geschwister die Erben sind, kann für sie eventuell eine Ausschlagung interessant sein. Zuvor sollte allerdings geprüft werden, ob sie nicht gleichwohl die Beerdigungskosten bezahlen müssen. Dies ist nämlich auch aus anderen Gründen möglich,
z.B. werden sonstige Unterhaltspflichtige /bestattungspflichtige Angehörige zur Bezahlung der Beerdigungskosten aus den Bestattungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes herangezogen. Dies richtet sich dann danach, wer zur Durchführung einer Bestattung verpflichtet ist. Dies bedeutet normalerweise, dass Geschwister die Beerdigungskosten tragen müssen, wenn nicht Eltern/Kinder/Ehegatten vorrangig herangezogen werden können.

Ob Sie ein gutes, schlechtes oder gar kein Verhältnis untereinander hatten, ist erstmal nicht weiter relevant. Es gibt zwar die Ausnahme, wenn die Übernahme der Beerdigungskosten ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Gegen die Zumutbarkeit spricht etwa, wenn der Verstorbene versucht hat, den eigentlich bestattungspflichtigen Bruder oder Schwester zu töten. Oder die Geschwister beziehen Hartz IV. Es reicht hingegen nicht aus, dass zu dem Verstorbenen keine persönliche Beziehung bestanden hat, z.B. Hessischen Landessozialgerichtes vom 06.10.2011 – L 9 SO 226/10

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