Bruder noch erbberechtigt?

22. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Avarona
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bruder noch erbberechtigt?

Ich hätte da mal eine Frage...

Mein Vater ist vor kurzem verstorben....ich habe heute ein Schreiben vom Nachlassgericht erhalten...
Es wurde ein Termin anberaumt um die Erbschaft zu klären...

Vorgeschichte:

Meine Mutter ist bereits vor 10 Jahren verstorben...mein leiblicher Vater, wurde von meiner Mutter noch vor meiner Geburt geschieden...aus dieser Verbindung gibt es 2 Kinder - mich und meinen Bruder....

Meine Mutter hat vor 15 Jahren nochmals geheiratet, und dieser neue Mann hat meinen Bruder damals adoptiert....

Mein verstorbener Vater hat keine weiteren noch lebenden Verwandten....

Frage: Ist mein Bruder erbberechtigt, obwohl er damals von einem anderen Mann adoptiert wurde?


Würde mich freuen, wenn mir jemand diesbezüglich Auskunft geben könnte....

Viele Grüße

Tina.Z aus Nürnberg

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 869x hilfreich)

'Das volljährige Adoptivkind kann vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nich beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adopiveltern hinzu). '

so steht es geschrieben

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Ich denke, dass die Adoption vor Volljährigkeit erfolgte.
Dann dürfte der Adoptierte nicht in die gesetzliche Erbfolge fallen.

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#3
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Bei der Adoption von MINDERJÄHRIGEN gilt § 1755 BGB .

§ 1755
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

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