Cousin in Kanada verstorben

20. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
schwieger70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Cousin in Kanada verstorben

Hallo, ich bin ganz neu hier und brauche Ihre Hilfe. Der Cousin meines Vaters ist vor 1 1/2 Jahren in Kanada verstorben. Er hatte dort seinen festen Wohnsitz, war jedoch deutscher Staatsbürger. Mein Vater und seine Schwester sind die einzigen Erben. Es handelt sich um ein Bankguthaben in Deutschland, Wertpapiere sowie eine Immobilie mit Grundstück in Kanada. Mein großes Problem ist nun, dass die Schwester meines Vaters das Erbe für sich allein beanspruchen will bzw. ihn mit einem Almosen abspeisen möchte. Die bisherige Vorgeschichte sieht so aus: - vor einem Jahr tauchte die Schwester bei meinem Vater auf und wollte von ihm eine Erbverzichtserklärung unterzeichnet haben. Dazu muss ich sagen, dass mein Vater schwerbehindert und auf Grund von starken Schmerzmedikamenten in seiner allgemeinen Handlungsfähigkeit sehr eingeschränkt ist. Diese hat er zum Glück nicht unterschrieben. Beim zweiten Besuch erbaten die Schwester und ihr Mann eine Geburtsurkunde der gemeinsamen Mutter, die ihr vermutlich fehlte und die ihr mein Vater bereitwillig gab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat mich mein Vater über die beiden Besuche noch nicht informiert, weil er guten Glaubens war, dass seine Schwester ihn ehrlich behandeln würde. Erst danach kamen ihm ihre Andeutungen seltsam vor, es wäre sowieso nicht viel zu erwarten und das könne wegen der Auslandssituation alles ewig dauern und sei aussichtslos. Ab diesem Punkt hat sich mein alleinstehender Vater der Familie endlich anvertraut. Daraufhin haben wir recherchiert und konnten über Umwege das ungefähr zu erwartende Erbe ermitteln: 200.000 CAD (Grundstück und Wertpapiere) sowie 25.000 € Sparguthaben auf einem deutschen Konto. Auf unser Anraten hin hat mein Vater das Telefongespräch mit seiner Schwester gesucht, um ihr zu sagen, dass er sich genau wie sie durchaus als erbberechtigt ansieht. Er hat auf unser Anraten hin in dem Gespräch nicht erwähnt, dass ihm die ungefähre Höhe des Erbes bekannt ist, um ihr die Möglichkeit zu geben, ehrlich und anständig in dieser Sache zu sein. Leider wurde er mit Bemerkungen wie "wir wissen gar nicht um welche Summe es geht", wir sind mit den Nerven schon ganz fertig", "die Anwälte sind so teuer", "von dem Erbe werden wir gar nichts mehr sehen" usw. usf. begnügt, die das Ziel hatten, meinen Vater von der weiteren Verfolgung dieser Erbsache abzuhalten. In einem weiteren Telefonat wurde der Ton dann offenkundig rauer von der anderen Seite, so dass er vom Mann der Schwester bereits beleidigt wurde, ob es ihm denn nur um das Geld ginge und weitere Ausfälligkeiten, die ich hier lieber nicht zitieren möchte. Als wir nun endlich mit Sicherheit die Enttäuschung erkennen mussten, dass meine Tante es mit ihrem Bruder nicht ehrlich meinen kann, haben wir einen Brief an die von uns ermittelte Vermögensverwalterin in Kanada gesandt, in dem er sich als berechtigten Miterben zu erkennen gegeben hat. Daraufhin hat meine Tante hysterisch reagiert und einen sehr eiligen Termin bei einem von ihr ausgewählten Notar gemacht. Dazu muss ich sagen, dass mein Vater sich sogar auf eine 1/3 (er), 2/3 (sie)-Aufteilung eingelassen hat, da sie ihm vorwarf, er hätte kaum Kontakt zu seinem Cousin gehabt und deshalb moralisch keinen Anspruch auf das Erbe. Bei dem Notar-Termin nun, bei dem mein Vater dachte, es ginge um diese Aufteilung und zu dem er sich nicht vorbereiten konnte, weil sie ihm ganz offenkundig die dort schon im Vorfeld von ihr besprochenen Punkte nicht übermittelte, unterschrieb er letztendlich folgende Urkunde: Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein- "Wir beantragen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach dem Erblasser unter Anwendung des gesetzlichen kanadischen Erbrechts beschränkt auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers und Aushändigung einer Ausfertigung desselben an uns zu Händen des beurkundenden Notars ." Meine Frage nun: hat mein Vater damit vielleicht seinen Anspruch auf das kanadische Vermögen verwirkt??? Wenn nein, wie kann er einen eigenen Erbschein hierfür beantragen? Er hat keine Sterbeurkunde des verstorbenen Cousins - diese hat seine Schwester, die sie vermutlich nicht zur Verfügung stellen wird. Müssten diese Unterlagen beim hiesigen Nachlassgericht vorliegen?? Ich weiß, es ist ein langer Text, vielleicht ist aber in diesem Forum ja jemand so nett und kompetent und kann uns helfen. Vielen herzlichen Dank und ein schönes Osterfest

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von schwieger70):
Mein Vater und seine Schwester sind die einzigen Erben.
Woher weißt du das?
Zitat (von schwieger70):
haben wir einen Brief an die von uns ermittelte Vermögensverwalterin in Kanada gesandt, in dem er sich als berechtigten Miterben zu erkennen gegeben hat
Die wusste das bisher nicht? Was hat sie geantwortet?
Zitat (von schwieger70):
Meine Frage nun:
Meine Frage dazu: Nach all der Vorgeschichte lässt du deinen Vater allein zu dem Notartermin gehen? Nach aller vorherigen Recherche? Einen Notartermin in zweifelhafter bzw. ungeklärter und streitiger Erbschaftssache kann man zigmal platzen lassen.

Alles andere sollte man mit der in CAN betrauten Vermögensverwalterin besprechen. Evtl. ist die auch die Nachlassverwalterin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Erst mal ein heisser Tipp: diese Buchstabenwand zu lesen, das ist eine Zumutung. Bitte strukturiere Deine Beiträge so, dass sie lesbar sind.

Ansonsten kann man hier doch keine Antwort geben. Man weiss nicht, ob ein Testament da ist, man weiss nicht, ob weitere Erben da sind, man weiss gar nichts. Könnte auch sein, dass in Canada ein Testament existiert, welches auch hier in Deutschland Wirksamkeit entfaltet.

Der Notar hat doch das einzig richtige getan. Was soll daran falsch sein? Er kann nun mal für Canada keinen Erbschein ausstellen. Ob der für Deutschland Wirksamkeit entfaltet, das wird man sehen.

Aber mal eines ganz klar: der Notar hat belehrt, erklärt, das ist sein Job. Nur bei einer Erbscheinbeantragung gibt es auch nicht viel zu belehren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich um ein Bankguthaben in Deutschland, Wertpapiere sowie eine Immobilie mit Grundstück in Kanada.


Damit gilt ausschließlich kanadisches Erbrecht, wobei das ungenau ist, denn genau genommen gibt es gar kein kanadisches Erbrecht. Es gilt genau genommen das Erbrecht der kanadischen Provinz, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Zitat:
Meine Frage nun: hat mein Vater damit vielleicht seinen Anspruch auf das kanadische Vermögen verwirkt???


Nein, es geht dabei ausschließlich um das Vermögen, das sich in Deutschland befindet.

Zitat:
Wenn nein, wie kann er einen eigenen Erbschein hierfür beantragen?


Mit kanadischem Erbrecht kenne ich mich nicht aus. Da es bereits einen Nachlassverwalter in Kanada gibt, sollte man sich an diesen wenden.

Zitat:
Müssten diese Unterlagen beim hiesigen Nachlassgericht vorliegen??


Für den beantragten deutschen Erbschein ja, aber das wird die Schwester bereits gemacht haben. Was man in Kanada benötigt um das Erbe antreten zu können, ist mir nicht bekannt. Die Sterbeurkunde wird dem dortigen Nachlassverwalter aber mit ziemlicher Sicherheit vorliegen.

Weiterer Hinweis:
In einigen kanadischen Provinzen wird grundsätzlich ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker eingesetzt, der den Nachlass zunächst treuhänderisch verwaltet. Dieser Nachlassverwalter ist dafür verantwortlich, dass das Erbe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an die Erben verteilt wird.

Die Sorge, dass sich die Schwester, den Nachlass des verstorbenen Cousins einfach zueignen kann halte ich daher für unbegründet.


-- Editiert von hh am 20.04.2019 19:28

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#4
 Von 
schwieger70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die freundliche Antwort, die mir eine Hilfe ist. Alles Gute und herzliche Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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