Darf Bank eidesstattliche Versicherung verlangen?

26. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go696646-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Bank eidesstattliche Versicherung verlangen?

Liebe Forumsgemeinde,

Mein Cousin und ich sind Erben unserer Großtante. Es war ein notariell erstelltes Testament beim Amtsgericht hinterlegt. Im Testament war noch ein dritter Erbe genannt, der jedoch kinderlos vorverstorben ist, wodurch wir seinen Erbteil laut Testament hälftig erhalten würden.

Wir haben bei der Bank die beglaubigte Abschrift der Eröffnung und des Testaments eingereicht ebenso wie einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem hervorgeht, dass der dritte Erbe kinderlos verstorben ist.

Nun will die Commerzbank jedoch das Erbe trotzdem nicht an uns auszahlen und uns auch nicht die Daten für die Erbschaftssteuererklärung zur Verfügung stellen.
Zuerst wurde gefordert, dass wir die Eröffnung und das Testament im Original vorlegen sollen. Doch das Amtsgericht gibt selbstverständlich die Originale nicht heraus.
Nun verlangt die Bank eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung zur Kinderlosigkeit des dritten Erben.

Darf die Bank das? Es liegt schließlich ein behördlichen beglaubigte Dokument vor, dass hier meines Erachtens nach grundlos angezweifelt wird.

Die Begründung der Bank lautet (Zitat)
"Hintergrund für die EV ist, dass die Geburtenregister in den Ämtern, früher in Papierform, keine Nachweise führen müssen, also nicht unbedingt stimmen. Wenn Sie, als direkte Verwandte, die Kinderlosigkeit eidesstattlich beim Notar bestätigen, hat das die notwendige Aussagekraft."

Das ist aus meiner Sicht eine pauschale Deskreditierung anerkannter behördlicher Dokumente und kein berechtigter Zweifel in diesem Einzelfall.

Ich kannte den Verstorbenen halt auch nicht besonders gut, hab den vielleicht 1x alle 10 Jahre gesehen.

Danke vorab für Eure Meinungen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1634 Beiträge, 987x hilfreich)

Der Notar darf eine derartige eidesstattliche Versicherung gar nicht aufnehmen (§ 22 BNotO). Wenn ich das richtig sehe, ergibt sich der Umstand, dass eine Person kinderlos verstorben ist, aber auch nicht aus dem Geburtenregister, so dass ihr keinen Nachweis für die Kinderlosigkeit habt.

-- Editiert von User am 26. Januar 2025 10:48

-- Editiert von User am 26. Januar 2025 10:54

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#2
 Von 
go696646-97
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wenn ich das richtig sehe, ergibt sich der Umstand, dass eine Person kinderlos verstorben ist, aber auch nicht aus dem Geburtenregister, so dass ihr keinen Nachweis für die Kinderlosigkeit habt.

Doch, wir haben den Auszug aus dem Geburtenregister nach einer Beratung durch das Standesamt angefordert. Dort ist der Geburtstag und Todestag enthalten, aber auch etwaige Kinder wären dort eingetragen und dort sind keine eingetragen.

Interpretiere ich den Paragraphen den du genannt hast richtig, dass lediglich eine Behörde eine solche eidesstattliche Versicherung fordern dürfte (bspw. bei Beantragung eines Erbscheins, der aber bei uns durch das Testament nicht erforderlich ist), nicht aber eine Bank.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128042 Beiträge, 40917x hilfreich)

Zitat (von go696646-97):
aber auch etwaige Kinder wären dort eingetragen

Nö, dort wären nur die Abkömmlinge eingetragen, welche zur Eintragung angemeldet wurden. Und selbst da können Fehler passieren. Das Deutsche Erbrecht sieht aber vor, das alle Abkömmlinge erbberechtigt sind, also auch die, welche nicht eingetragen sind.



Zitat (von go696646-97):
Das ist aus meiner Sicht eine pauschale Deskreditierung anerkannter behördlicher Dokumente und kein berechtigter Zweifel in diesem Einzelfall.

Es liegt keine Deskreditierung vor, da diese Dokumente naturgemäß nicht vollständig sein können (siehe oben), insofern sind berechtigte Zweifel vorliegend.



Zitat (von go696646-97):
Interpretiere ich den Paragraphen den du genannt hast richtig, dass lediglich eine Behörde eine solche eidesstattliche Versicherung fordern dürfte (bspw. bei Beantragung eines Erbscheins, der aber bei uns durch das Testament nicht erforderlich ist), nicht aber eine Bank.

Nö, den interpretiert man falsch.
Bekanntermaßen kann man ja fast alles fordern. Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.

Insofern geht die Forderung das eidesstattlich beim Notar zu bestätigen fehl. Man kann beim Notar zwar eine entsprechende Erklärung abgeben, aber keine eidesstattliche.

Wenn der Bank diese Erklärung reicht, dann ist das ok.
Fordert sie hingegen weiterhin ein Dokument, das gar nicht erstellt werden darf, muss man den Rechtsweg beschreiten



Zitat (von go696646-97):
Nun will die Commerzbank jedoch das Erbe trotzdem nicht an uns auszahlen

Zurecht, denn aktuell ist sie noch gegenüber allen Erben in Haftung.
Sobald diese Haftung durch entsprechend wirksame Erklärungen auf die Erben übergegangen ist, zahlt die Bank aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1634 Beiträge, 987x hilfreich)

Wie das Standesamt zu der Aussage kommt, dass eigene Kinder zum Geburtsregister der Eltern nachgetragen werden, weiß ich nicht. Im Zweifel dürfte ein Standesamt das auch besser wissen als ich als Laie. Aber wenn ich "Auszug aus dem Geburtsregister" google, dann steht dort:
"Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen." Nichts von späteren Kindern.
Was die Forderung der Bank nach einer eV anbetrifft: fordern kann man viel, aber ein Notar dürfte eine derartige eV nicht aufnehmen.
Dann ist das geklärt, dass das nicht geht, aber die Kinderlosigkeit m.E. immer noch nicht nachgewiesen.
M.E. läuft das auf einen Erbschein hinaus, denn entgegen landläufiger Meinung ist es keineswegs so, dass durch ein notarielles Testament immer und unter allen Umständen die Erbfolge nachgewiesen ist.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17948 Beiträge, 9781x hilfreich)

Hatten wir sowas ähnliches nicht erst kürzlich?

Ich sehe es auch so, dass hier ein Fall vorliegt, wo trotz notariellem Testament ein Erbschein nötig ist. Und bei der Beantragung des Erbscheins wird das Nachlassgericht die gleiche Frage stellen wie die Bank.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Yachios
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von go696646-97):
Nun verlangt die Bank eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung zur Kinderlosigkeit des dritten Erben.

Da die e.V. gegenüber der Bank nicht strafbewehrt ist, ist das ziemlich nutzlos.

Die Bank könnte m.E. einen Erbschein verlangen.
Der Auszug des Geburtsregister enthält keine ausreichende Beweiskraft hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Kindern.
Nur als zusätzlicher Hinweis: Es könnte auch Kinder geben, die im Ausland geboren sind und dort auch leben und daher den deutschen Standesämtwen gänzlich unbekannt sind.

Aber da die notarielle Beglaubigung der e.V. deutlich günstiger wird als ein Erbschein würde ich wohl darauf eingehen.

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