Darlehen auf Kontoauszügen nach Erbschaft

30. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Darlehen auf Kontoauszügen nach Erbschaft

Liebe Alle,

Im Rahmen eines Erbstreits ist nach Sichtung der Kontoauszüge des Erblassers aufgefallen dass er seiner Ehefrau, die Miterbin ist, ein Darlehen von 100.000€ überwiesen hat. Betreff lautete Darlehen.
Die Ehefrau hatte in zwei Überweisungen erst einen geringen Teil mit Betreff Darlehensrückzahlung an ihn zurücküberwiesen.
Nachdem angemerkt wurde dass sie bitte das Darlehen zurück in die Erbmasse zu überweisen hat, meinte sie dass sie es ihm bar zurückgegeben hat und benennt ihre Kinder als Zeugen.
Ist dieser Beweis ausreichend?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Nachdem angemerkt wurde dass sie bitte das Darlehen zurück in die Erbmasse zu überweisen hat

Die Erben sind an den Darlehensvertrag gebunden und können diese Rückzahlungsvereinbarungen nicht einfach übergehen.



Zitat (von Hira):
Ist dieser Beweis ausreichend?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt laut der Ehefrau keinen Darlehensvertrag.
Sie hat nur Zugriff auf seine Dokumente.
Die redlichen Miterben haben die Kontoauszüge als Beweis mit dem Betreff Darlehen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Ist dieser Beweis ausreichend?

Ohne entsprechende Bargeldabhebungen auf dem Konto der Ehefrau wird sie wohl kaum erklären können, woher eine so hohe Bargeldsumme stammt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von hh):
wird sie wohl kaum erklären können, woher eine so hohe Bargeldsumme stammt.

Da das irrelevant ist und auch keinen was angeht, warum sollte sie das erklären müssen?
Es ist völlig ausreichend die Zahlungen durch Zeugen zu beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist völlig ausreichend die Zahlungen durch Zeugen zu beweisen.

Nein, das ist natürlich nicht so.

Wenn die Zeugen das so auch vor Gericht aussagen, dann haben sie vielmehr große Chancen anschließend wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt zu werden.

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