Hallo,
zählt ein Sohn für die Erbschaftssteuer als Stiefkind, dessen Mutter seit vor seiner Pubertät in den Siebzigern mit einem Mann zusammen war, den sie geheiratet hat, als der Sohn 25 Jahre war?
Bis zur Heirat hat die Beziehung an zwei Orten stattgefunden, d. h. die Partner haben in zwei Haushalte gewohnt und waren nicht zusammen gemeldet. Dennoch bestand so etwas wie ein Familienleben, auch in der Kindheit, gemeinsame Ausflüge, gemeinsame Essen und der Partner hat sehr häufig bei der Mutter übernachtet bzw. partiell dort gewohnt. Außerdem hat er sich mit einem kleinen monatlichen Betrag freiwillig an der Ausbildung des Sohnes beteiligt.
Die Mutter ist mit dem Partner, den sie dann geheiratet hat, zusammengezogen als der Sohn ungefähr 25 Jahre alt war. Mit 27 Jahren hat der Sohn noch ein Jahr mit den beiden zusammen gewohnt.
Es gibt auch private Briefe, aus denen deutlich wird, dass der Ehemann der Mutter sich als Stiefvater des Sohnes empfunden hat, er hat z.b. auf Grußkarten mit Stiefvater unterschrieben.
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 15:20
Definition Stiefkind für die Erbschaftssteuer
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Er ist mit dem Mann trotzdem nicht verwandt.
Somit wird der höchste Satz mit 30 % Erbschaftssteuer fällig werden.
Der Mann hätte den Sohn adoptieren können, dann wäre es sein Kind, aber so nur das Stiefkind.
Ein Stiefkind ist leiblichen Kindern gleichgestellt und hat somit einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000. Selbst eine etwaige Scheidung ändert daran nichts.
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html
-- Editiert von cruncc1 am 23.09.2020 16:11
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Danke. Meine Frage ist, ob o.g. Sohn ein Stiefkind im Sinne des Erbrechts ist.
Die Mutter hat den Partner erst geheiratet als der Sohn 25 Jahre alt war. Doch das väterliche Verhältnis und die Beziehung der Mutter zu dem Mann bestand schon viele Jahre vor der Heirat, seitdem der Junge 12 Jahre alt war.
Zusammengelebt haben alle drei für ein Jahr, als der Sohn 27 Jahre alt war.
Ist er damit ein Stiefsohn im Sinne des Gesetzes?
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 17:41
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 17:43
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 17:44
Zitat:Ist er damit ein Stiefsohn im Sinne des Gesetzes?
Ja.
Ein Stiefkind ist ein Kindes des Ehegatten.
Auf das Alter des Kindes bei der Heirat kommt es nicht an. Auch nicht relevant ist, ob und wie lange alle drei zusammen gelebt haben.
ZitatEin Stiefkind ist leiblichen Kindern gleichgestellt und hat somit einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000. Selbst eine etwaige Scheidung ändert daran nichts. :
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html
-- Editiert von cruncc1 am 23.09.2020 16:11
Dann müsste das Stiefkind ja auch Pflichtteilsberechtigt sein, ist es aber nicht. Zumindest bei meinem Mann war das nicht der Fall.
Zitat:ZitatEin Stiefkind ist leiblichen Kindern gleichgestellt und hat somit einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000. Selbst eine etwaige Scheidung ändert daran nichts. :
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html
-- Editiert von cruncc1 am 23.09.2020 16:11
Dann müsste das Stiefkind ja auch Pflichtteilsberechtigt sein, ist es aber nicht. Zumindest bei meinem Mann war das nicht der Fall.
Um diese Frage geht es ursprünglich gar nicht. Im übrigen sind Stiefkinder nicht pflichtteilsberechtigt. Es geht hier um Erbschaftssteuer und um die Definition des Stiefkindes im Sinne des Gesetzes. Erbschaftsteuer und Pflichtteilsberechtigung sind zu unterscheiden.
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 19:24
-- Editiert von Jura-Interessent am 23.09.2020 19:26
Zitat:
Dann müsste das Stiefkind ja auch Pflichtteilsberechtigt sein, ist es aber nicht. Zumindest bei meinem Mann war das nicht der Fall.
Nein, müsste es nicht: die Gleichstellung gibt es im Erbschaftsteuerrecht, aber nicht im Erbrecht.
Zitat:Zitat:
Dann müsste das Stiefkind ja auch Pflichtteilsberechtigt sein, ist es aber nicht. Zumindest bei meinem Mann war das nicht der Fall.
Nein, müsste es nicht: die Gleichstellung gibt es im Erbschaftsteuerrecht, aber nicht im Erbrecht.
Danke.
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