Hallo,
im Jahr 1975 verfassten meine Eltern einen Erbvertrag. Dieser sah vor, dass sich meine Eltern gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Der Längstlebende wäre verpflichtet, falls er wieder heiratet, den gemeinschaftlichen Kindern den hinterlassenen Grundbesitz zu übertragen.
Wir sind vier Kinder. Im Jahr 1997 verstarb unsere Mutter. Wir verlangten keine Auszahlung unseres Pflichteiles. 2002 lernte unser Vater eine neue Frau kennen. Unser Vater verstarb jetzt kürzlich und uns wurde bekannt gemacht, dass er ein Testament hinterlegt hat und sich nicht an die gesetzliche Erbfolge hält sondern 3 Kinder enterbt hat. Erben soll nun nur diese Frau und eine Schwester von uns. Wir übrigen drei Kinder wurden enterbt, weil wir die neue Partnerin unseres Vaters nicht akzeptiert hatten.
Unsere Frage: Wie sieht das aus. Kann uns unser Vater auch den Erbteil unserer Mutter entziehen? Haben wir lediglich Anspruch auf unseren Pflichtteil? Wie hoch wäre dann der Pflichteil eines enterbten Kindes (lediglich 1/8 des Gesamterbes oder bekämen wir den gesamten Anteil unserer Mutter ausbezahlt). Wie es aussieht kommen wir um ein Verfahren eh nicht vorbei.
Wäre schön wenn jemand hier seine vielleicht ähnliche Erfahrungen posten könnte.
Danke und liebe Grüße.
Die Enterbten
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Der Erbteil unserer Mutter
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Nichtsnutzbär - Danke für den Tipp. Wir dachten der Erbvertrag sein (da es ja kein Testament ist) nicht so zwingend und damit dass unsere Mutter gestorben war dann letztendlich erfüllt und würde somit keine Rolle mehr spielen.
Wir werden uns auf jeden Fall anwaltschaftlich beraten lassen, es geht auch nicht gerade um kleine Summen.
Allerdings muss ich noch erwähnen, dass unser Vater mit der Frau, die er 2002 kennenlernte nicht verheiratet war (wahrscheinlich schon deshalb - um einer eventuellen Grundeigentumsübertragung zu entgegnen). Darf unser Vater über seine Hälfte nicht voll verfügen und als Erben einsetzen wen er will?
Welche Fristen sind nach Testamentseröffnung eigentlich einzuhalten?
Auch hier sind wir für Erfahrungen von Euch hier im Forum sehr dankbar.
Liebe Grüße
Die Enterbten
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#nach meiner Meinung durfte Ihr Vater keine derartige Verfügung treffen, da er aus dem Erbvertrag mit seiner 1. Ehefrau Ihnen gegenüber verpflichtet war.#
Das trifft nur dann zu, wenn in dem Erbvertrag auch die Schlusserbfolge bestimmt wurde; wenn nicht, durfte der Vater frei testieren.
#Sie müssen das Testament Ihres Vaters anfechten.#
Das ist nicht nötig; die Erbfolge wird vom Nachlassgerichtt "ermittelt", indem ein Erbscheinsantrag gestellt wird. Sollte der Erbvertrag eine Schlusserbfolge beinhalten, wäre das Testament ungültig.
#Im Ergebis könnte das 1975 verfasste Testament greifen, wonach das Grundeingentum nur den 4 Kindern zufällt.#
Das sehe ich nicht so, da das Grundeigentum nur bei einer etwaigen Heirat den Kindern zufällt.
#Welche Fristen sind nach Testamentseröffnung eigentlich einzuhalten?#
Das NG wird das Testament eröffnen und damit ist für das NG die Sache erledigt. Es muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden.
M.M. ist ein RA (noch) nicht erforderlich; zunächst ist zu klären, ob im Erbvertrag Schlusserben bestimmt wurden oder nicht.
#Eine Stiefmutter nicht zu akzeptieren, ist auch kein wirklicher Grund zur Enterbung.#
Man muss eine Enterbung nicht begründen!
#Unsere Frage: Wie sieht das aus. Kann uns unser Vater auch den Erbteil unserer Mutter entziehen?#
Er kann euch diesen Erbteil nicht entziehen, da ihr gar nicht geerbt habt. Der Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) ist nach 3 Jahren verjährt.
-- Editiert cruncc1 am 11.08.2011 19:58
Hallo cruncc1,
letztendlich scheint alles auf die Schlusserben hinaus. Im Erbvertrag gibt es dazu keine eindeutige REgelung. Allerdings steht darin folgender Satz: "An diesem Vermächtnis sind die Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beteiligt"
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#letztendlich scheint alles auf die Schlusserben hinaus. Im Erbvertrag gibt es dazu keine eindeutige REgelung.#
Ohne den genauen Inhalt des Erbvertrages kann hier nur spekuliert werden.
Du kannst zunächst beim Nachlassgericht nachfragen.
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Hier der betreffende genaue Inhalt:
..... Personenstandsdaten, Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit ....
TEXT:
Für den Fall, dass wir bisher miteinander oder einseitig Verfügungen von Todeswegen getroffen haben sollten, heben wir diese hiermit auf. Wir setzten uns hiermit im Wege des Erbvertrages gegenseitig zum Alleinerben ein. Falls der Längstlebende wieder heiratet, ist er verpflichtet den gesamten vom Zuerstverstorbenen Grundbesitz den gemeinschaftlichen Kindern als Vermächtnis zu übertragen mit der Maßgabe, dass dem Längstlebenden der lebenslange Nießbrauch an dem Grundbesitz verbleibt. Aus diesem Vermächtnis sind die Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beteiligt. Weitere Bestimmungen von Todeswegen haben wir gegenwärtig nicht treffen. Wir beantragen je eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde für uns und die Urkundensammlung des Notars.
Wert xxxxxxx
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
TEXT ENDE
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Das ursprüngliche Testament behält seine Gültigkeit, enthält jedoch keine Schlusserbenregelung. Da der Vater nicht wieder geheiratet hat, entfaltet das Vermächtnis keine Wirkung.
Der Vater war daher aus meiner Sicht frei in der Erstellung eines Testamentes und auch das neue Testament ist wirksam.
Der Pflichtteilsanspruch bezüglich des Todes der Mutter ist bereits verjährt. Es verbleibt den enterbten Kindern daher ein Pflichtteilsanspruch bezüglich des jetzigen Gesamtnachlasses.
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Mich würden evtl noch andere Meinungen interessieren. Wäre interessant was cruncc1 dazu sagt.
Danke!!!
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Von die 3enterbten - glaub mir, HH kennt sich im Erbrecht wirklich super aus - gerade wenn es um so verzwickte Sachen geht.
Natürlich könnten die Kinder gegen das "neue" Testament klagen und hoffen, das ein Richter die ganze Sache anders beurteilt (Wille der Eltern usw.), aber auch der Richter könnte nicht das Gesetz ändern.
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@hh
Zustimm
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Dann isses nu mal so! Danke an euch alle!
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Hallo noch einmal,
jetzt sieht es anscheinend doch anders aus. Wir drei enterbte Geschwister haben uns nun das Testament in der handschriftlichen Form angesehen. Die Unterschrift unter dieses Testament hat zweifelsohne unser Vater geleistet. Der Text jedoch wurde von jemand anderem geschrieben. Da sind wir uns zu 100% sicher.
Nun wurde das handschriftliche Testament durch den Notar geblaubigt und an das Nachlassgericht weitergeleitet. Es kann jedoch nicht sein, dass es alleine aufgrund dieser Fakten Gültigkeit erlangt, oder irren wir uns da schon wieder.
Wer kann uns aus seinem Erfahrungsschatz weiterhelfen.
Danke und schöne Grüße
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Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser selbst verfasst worden sein um Gültigkeit zu entfalten. Daher wäre das jetzt ein Punkt, an dem angesetzt werden könnte.
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" "
von hh
Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser selbst verfasst worden sein um Gültigkeit zu entfalten. Daher wäre das jetzt ein Punkt, an dem angesetzt werden könnte.
... auch wenn es der Notar beglaubigt hat?
Was bedeutet das nun für uns. Wir müssen den Nachweis erbringen, dass unser Vater dieses nicht geschrieben hat. Wie kann man einen solchen Nachweis erbringen? Was passiert mit demjenigen der es tatsächlich geschrieben hat. Es sieht nämlich ganz nach der Handschrift unserer nun erbenden Schwester aus. Handelt es sich dann um eine Urkundenfälschung?
Wie es aussieht scheint es doch noch eine Gerechtgkeit zu geben!?
Danke und schöne Grüße
die3enterbten
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