Ich hätte mal eine Frage, da uns gerade eine Geschichte aus der Vergangenheit einholt, an die niemand mehr wirklich gedacht hat.
Zur Vorgeschichte: meine Eltern sind schon ewig geschieden. Ich habe zwei Geschwister. Mein Vater ist vor 14 Jahren verstorben. Er hatte damals neu geheiratet und seine Frau bekam ein Kind. Dieses ist aber nicht von ihm biologisch und mir ist unklar, ob sie zu dem Zeitpunkt noch bei ihm wohnte oder nicht. Der Sohn trägt aber seinen Namen.
Nun ist mein Bruder verstorben. Er hatte drei Wochen vor seinem Tod noch seine Freundin geheiratet.
Die Frage wäre: ist der Sohn, der biologisch nicht seiner ist, ggf. trotzdem erbberechtigt?
Ein Testament
liegt nicht vor.
-- Editiert von lousalome am 13.05.2020 12:16
Der Halbbruder, der keiner ist
13. Mai 2020
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Frage vom 13. Mai 2020 | 12:12
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Halbbruder, der keiner ist
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#1
Antwort vom 13. Mai 2020 | 12:22
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16836x hilfreich)
Zitat:Dieses ist aber nicht von ihm biologisch
Ob das Kind biologisch von ihm stammt, ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob er rechtlich der Vater ist.
Wenn während einer Ehe die Frau ein Kind bekommt, dann ist der Ehemann der rechtliche Vater. Das ändert sich nur dann, wenn die Vaterschaft angefochten wurde.
Zitat:Der Sohn trägt aber seinen Namen.
Der Name sagt nur bedingt etwas über die rechtliche Vaterschaft aus. Geprüft werden müsste, wer als Vater in der Geburturkunde des Kindes eingetragen ist.
#2
Antwort vom 13. Mai 2020 | 13:02
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
So etwas habe ich befürchtet ... Keine Ahnung, wie man prüfen könnte, was in der Geburtsurkunde steht. Niemand hat Kontakt zu ihm. Oder prüft das die Rechtsanwältin, die den Erbschein ausfüllt?
Wie viel würde ihm denn im Fall der Fälle zustehen? : /
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#3
Antwort vom 13. Mai 2020 | 14:27
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16836x hilfreich)
Zitat:Keine Ahnung, wie man prüfen könnte, was in der Geburtsurkunde steht.
Durch eine Anfrage beim Standesamt.
Zitat:Oder prüft das die Rechtsanwältin, die den Erbschein ausfüllt?
Ist eine Notarin gemeint oder wurde tatsächlich eine Rechtsanwältin mit der beantragug des Erbscheines beauftragt?
#4
Antwort vom 13. Mai 2020 | 16:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ne hast Recht - Notarin und nicht Rechtsanwältin. Die Notarin hat den Antrag auf den Erbschein aber an das Gericht geschickt zum Abnicken und von denen kam nun die Nachfrage, ob wir von weiteren Kindern wüssten bzw. diesbezüglich Auskunft geben können ...
#5
Antwort vom 13. Mai 2020 | 17:29
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16836x hilfreich)
Zitat:ob wir von weiteren Kindern wüssten bzw. diesbezüglich Auskunft geben können ...
Diese Anfrage beantwortet man dann einfach wahrheitsgemäß, dass es da noch ein Kind gibt, das kein biologisches Kind des Vaters ist, von dem man nicht weiß, ob es rechtlich ein Kind des eigenen Vaters ist.
Wenn man zu diesem Kind nähere Angaben wie Name, Geburtsdatum und Geburtsort geben kann, dann ist das hilfreich.
-- Editiert von hh am 13.05.2020 17:30
#6
Antwort vom 13. Mai 2020 | 18:02
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
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