Der Halbbruder, der keiner ist

13. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
lousalome
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Halbbruder, der keiner ist

Ich hätte mal eine Frage, da uns gerade eine Geschichte aus der Vergangenheit einholt, an die niemand mehr wirklich gedacht hat.
Zur Vorgeschichte: meine Eltern sind schon ewig geschieden. Ich habe zwei Geschwister. Mein Vater ist vor 14 Jahren verstorben. Er hatte damals neu geheiratet und seine Frau bekam ein Kind. Dieses ist aber nicht von ihm biologisch und mir ist unklar, ob sie zu dem Zeitpunkt noch bei ihm wohnte oder nicht. Der Sohn trägt aber seinen Namen.
Nun ist mein Bruder verstorben. Er hatte drei Wochen vor seinem Tod noch seine Freundin geheiratet.
Die Frage wäre: ist der Sohn, der biologisch nicht seiner ist, ggf. trotzdem erbberechtigt?
Ein Testament liegt nicht vor.

-- Editiert von lousalome am 13.05.2020 12:16

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
Dieses ist aber nicht von ihm biologisch


Ob das Kind biologisch von ihm stammt, ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob er rechtlich der Vater ist.

Wenn während einer Ehe die Frau ein Kind bekommt, dann ist der Ehemann der rechtliche Vater. Das ändert sich nur dann, wenn die Vaterschaft angefochten wurde.

Zitat:
Der Sohn trägt aber seinen Namen.


Der Name sagt nur bedingt etwas über die rechtliche Vaterschaft aus. Geprüft werden müsste, wer als Vater in der Geburturkunde des Kindes eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lousalome
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So etwas habe ich befürchtet ... Keine Ahnung, wie man prüfen könnte, was in der Geburtsurkunde steht. Niemand hat Kontakt zu ihm. Oder prüft das die Rechtsanwältin, die den Erbschein ausfüllt?
Wie viel würde ihm denn im Fall der Fälle zustehen? : /

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
Keine Ahnung, wie man prüfen könnte, was in der Geburtsurkunde steht.


Durch eine Anfrage beim Standesamt.

Zitat:
Oder prüft das die Rechtsanwältin, die den Erbschein ausfüllt?


Ist eine Notarin gemeint oder wurde tatsächlich eine Rechtsanwältin mit der beantragug des Erbscheines beauftragt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lousalome
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ne hast Recht - Notarin und nicht Rechtsanwältin. Die Notarin hat den Antrag auf den Erbschein aber an das Gericht geschickt zum Abnicken und von denen kam nun die Nachfrage, ob wir von weiteren Kindern wüssten bzw. diesbezüglich Auskunft geben können ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
ob wir von weiteren Kindern wüssten bzw. diesbezüglich Auskunft geben können ...


Diese Anfrage beantwortet man dann einfach wahrheitsgemäß, dass es da noch ein Kind gibt, das kein biologisches Kind des Vaters ist, von dem man nicht weiß, ob es rechtlich ein Kind des eigenen Vaters ist.

Wenn man zu diesem Kind nähere Angaben wie Name, Geburtsdatum und Geburtsort geben kann, dann ist das hilfreich.

-- Editiert von hh am 13.05.2020 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lousalome
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, danke, das machen wir.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.073 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen