Doppeltes Wohnrecht möglich

19. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 28x hilfreich)
Doppeltes Wohnrecht möglich

Der Hausbesitzer A will sein Haus unter Beibehaltung eines Wohnrechtes und Vereinbarung von Wart und Pflege an C überschreiben, mit der Besonderheit, dass eine weitere Person B ab dem Tod von A ein lebenslanges Wohnrecht dort haben soll.
Kann so etwas notariell vereinbart werden und kann dies ggf. auch vereinbart werden, ohne das B anwesend ist, da B momentan weit entfernt im Ausland lebt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8260 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Kann so etwas notariell vereinbart werden und kann dies ggf. auch vereinbart werden, ohne das B anwesend ist, da B momentan weit entfernt im Ausland lebt?

Ja, das ist möglich. Eine Mitwirkung von B ist nicht erforderlich.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 613x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Der Hausbesitzer A will sein Haus unter Beibehaltung eines Wohnrechtes und Vereinbarung von Wart und Pflege an C überschreiben, mit der Besonderheit, dass eine weitere Person B ab dem Tod von A ein lebenslanges Wohnrecht dort haben soll.

Ist es ein Mehrfamilienhaus? Wenn nein, hat C eigentlich nur Unkosten und Arbeit damit. B erhält Wohnrecht, welche Kosten muss er übernehmen? Sind es nur die NK, dann muss C für alle anderen Kosten wie Reparaturen, Instandhaltung usw. aufkommen.
Verkaufen kann er es nicht, da das Wohnrecht den Wert des Hauses erheblich reduzieren kann.
Beratung bei einem Anwalt oder Notar wäre sinnvoll.
Bedenken hätte ich auch, dass B, da er im Ausland lebt, jemanden anderen in seiner nicht genutzten Wohnung wohnen lässt. Ein Passus im Vertrag sollte dies ausschließen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124512 Beiträge, 40373x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Kann so etwas notariell vereinbart werden

Ich wüsste nicht was daran hindern sollte.



Zitat (von coy24):
und kann dies ggf. auch vereinbart werden, ohne das B anwesend ist, da B momentan weit entfernt im Ausland lebt?

A müsste beim Notar persönlich anwesend sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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