Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB - Wie ist die Vorgehensweise?

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 13x hilfreich)
Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB - Wie ist die Vorgehensweise?

In meinem Fall wurde nach dem Tod meiner Mutter das Erbe stillschweigend angenommen, da ich davon ausging, dass weder Schulden noch Vermögen vorhanden ist. Nun haben sich doch 2 Gläubiger gemeldet. Zudem fordert der Vermieter nachträglich eine Summe von ca. 2.000 Euro Miete und Betriebskosten. Diese Summe ist aber zunächst strittig und muss geklärt werden.

Dennoch möchte ich gerne wissen, wie die Vorgehensweise ist, wenn man als Erbe nachträgliche Gläubige nicht befriedigen kann.
Hier gibt es ja die Möglichkeit einer Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB .

Wie wird das gemacht? Muss man bei einer Dürftigkeitseinrede gem § 1990 BGB den Gläuber darüber informieren oder muss man hierzu einen Antrag an das Nachlassgericht stellen? Habe keine Ahnung wie man dann da vorgeht.

Wäre dankbar für eine Tipp.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7427 Beiträge, 3080x hilfreich)

Man muss mich zwei Themen eröffnen, um Fragen zum gleichen Thema zu stellen...
https://www.raklinger.de/haftung_des_erben.html#1380035511

Wenn die Dürftigkeitseinrede erhoben wird, ist es auch egal, ob die Ansprüche des Vermieters gerechtfertigt sind oder nicht. Es ist eben einfach kein Geld da, ihn zu befriedigen. Das bedeutet, er bleibt auf den Kosten sitzen, wenn die Dürftigkeitseinrede erfolgreich ist..

-- Editiert von fb367463-2 am 20.08.2017 04:50

-- Editiert von fb367463-2 am 20.08.2017 04:52

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46713 Beiträge, 16557x hilfreich)

Die Dürftigkeitseinrede muss gegenüber den Gläubigern geltend gemacht werden. Erforderlich dafür ist zudem die Aufstellung eines Nachlasverzeichnisses.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 13x hilfreich)

Wie hat das praktisch auszusehen?
Das heißt man schreibt einfach einen Brief an den Gläubiger der mir als Erbe die Forderung zugesandt hat?
Hier schreibt man dann einfach dass man der Forderung wegen Dürftigkeit gem. § 1990 BGB widerspricht?

Oder muss ich erst warten bis der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen (Mahnbescheid, etc.) einleitet.

Kommt bei einer Dürftigkeitseinrede noch irgendwann das Nachlassgericht ins Spiel?

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46713 Beiträge, 16557x hilfreich)

Zitat:
Hier schreibt man dann einfach dass man der Forderung wegen Dürftigkeit gem. § 1990 BGB widerspricht?


Im Prinzip ja, aber die Dürftigkeitseinrede ist aber eine Einrede, kein Widerspruch.

Wie bei einer Verjährungseinrede ist die Forderung grundsätzlich berechtigt, jedoch besteht keine Zahlungspflicht mehr. Mit einem Widerspruch würde man die grundsätzliche Berechtigung der Forderung bestreiten.

Die Dürftigkeitseinrede sollte natürlich gleich begründet werden, am Besten indem man ein Nachlassverzeichnis beifügt. Im Parallelthread wurde dazu schon umfangreiche Hinweise gegeben.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 260.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.348 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen