In meinem Fall wurde nach dem Tod meiner Mutter das Erbe stillschweigend angenommen, da ich davon ausging, dass weder Schulden noch Vermögen vorhanden ist. Nun haben sich doch 2 Gläubiger gemeldet. Zudem fordert der Vermieter nachträglich eine Summe von ca. 2.000 Euro Miete und Betriebskosten. Diese Summe ist aber zunächst strittig und muss geklärt werden.
Dennoch möchte ich gerne wissen, wie die Vorgehensweise ist, wenn man als Erbe nachträgliche Gläubige nicht befriedigen kann.
Hier gibt es ja die Möglichkeit einer Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB
.
Wie wird das gemacht? Muss man bei einer Dürftigkeitseinrede gem § 1990 BGB
den Gläuber darüber informieren oder muss man hierzu einen Antrag an das Nachlassgericht stellen? Habe keine Ahnung wie man dann da vorgeht.
Wäre dankbar für eine Tipp.
Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB - Wie ist die Vorgehensweise?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Man muss mich zwei Themen eröffnen, um Fragen zum gleichen Thema zu stellen...
https://www.raklinger.de/haftung_des_erben.html#1380035511
Wenn die Dürftigkeitseinrede erhoben wird, ist es auch egal, ob die Ansprüche des Vermieters gerechtfertigt sind oder nicht. Es ist eben einfach kein Geld da, ihn zu befriedigen. Das bedeutet, er bleibt auf den Kosten sitzen, wenn die Dürftigkeitseinrede erfolgreich ist..
-- Editiert von fb367463-2 am 20.08.2017 04:50
-- Editiert von fb367463-2 am 20.08.2017 04:52
Die Dürftigkeitseinrede muss gegenüber den Gläubigern geltend gemacht werden. Erforderlich dafür ist zudem die Aufstellung eines Nachlasverzeichnisses.
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Wie hat das praktisch auszusehen?
Das heißt man schreibt einfach einen Brief an den Gläubiger der mir als Erbe die Forderung zugesandt hat?
Hier schreibt man dann einfach dass man der Forderung wegen Dürftigkeit gem. § 1990 BGB
widerspricht?
Oder muss ich erst warten bis der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen (Mahnbescheid, etc.) einleitet.
Kommt bei einer Dürftigkeitseinrede noch irgendwann das Nachlassgericht ins Spiel?
Zitat:Hier schreibt man dann einfach dass man der Forderung wegen Dürftigkeit gem. § 1990 BGB widerspricht?
Im Prinzip ja, aber die Dürftigkeitseinrede ist aber eine Einrede, kein Widerspruch.
Wie bei einer Verjährungseinrede ist die Forderung grundsätzlich berechtigt, jedoch besteht keine Zahlungspflicht mehr. Mit einem Widerspruch würde man die grundsätzliche Berechtigung der Forderung bestreiten.
Die Dürftigkeitseinrede sollte natürlich gleich begründet werden, am Besten indem man ein Nachlassverzeichnis beifügt. Im Parallelthread wurde dazu schon umfangreiche Hinweise gegeben.
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