Durch Ausschlagung und Anwachsung enterbt?

15. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)
Durch Ausschlagung und Anwachsung enterbt?

Die Großeltern meines Kindes sind verstorben.

Mein Exmann, der Vater meines Kindes,hat als gesetzlicher und testamentarischer Erbe seiner Eltern sein Erbe offiziell ausgeschlagen ( Insolvenz ), verwaltet aber den Nachlass allein und mit Zustimmung der anderen Erben.

Mein minderjähriges Kind wurde als Miterbe vom Amtsgericht benannt.

Kürzlich erfolgte der Hinweis vom Gericht, dass durch die Ausschlagung eine Anwachsung erfolgte zugunsten der anderen Kinder der Großeltern.

Der Nachlass wurde aber schon verteilt an alle,auch an die anderen Kinder meines EX, außer an mein Kind.

Wie kann ich die Behauptung der Anwachsung widerlegen? Es handelt sich um keine Riesensummen; aber mein Kind soll wenigstens etwas bekommen.

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31 Antworten
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#1
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Kürzlich erfolgte der Hinweis vom Gericht, dass durch die Ausschlagung eine Anwachsung erfolgte zugunsten der anderen Kinder der Großeltern...

Du solltest das Nachlassgericht von der Existenz des Kindes unterrichten und eine Erbscheinsberichtigung beantragen.

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#2
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Das Nachlassgericht hat mich angeschrieben, dass mein Kind Miterbe ist, also ist die Existenz bekannt.

Ich möchte eigentlich wissen, wie ich beweisen kann, dass die verstorbenen Großeltern keine Anwachsung gewollt haben. Also, dass bei Wegfall eines gesetzlichen oder/und benannten
Nacherben dessen Kinder erben.

Wenn es wirklich durch die Ausschlagung meines Ex eine Anwachsung gegeben hätte zugunsten der anderen Geschwister meines Ex,
hätten doch die anderen Kinder meines Ex, der sein Erbe ausgeschlagen hat, nichts bekommen dürfen.

Ist etwas verworren, aber vielleicht weiß jemand Rat?



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich kann noch nicht so ganz nachvollziehen, warum eine Anwachsung zugunsten der anderen kinder der Großeltern überhaupt erfolgen sollte.

Bei einer Ausschlagung des Erbes kann das eigentlich nicht passieren.

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#4
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Eine Anwachsung soll lt. Richterin erfolgt sein, weil im Testament kein Ersatzerbe bestimmt wurde für den Fall, dass eines der Kinder sein Erbe nicht antreten kann/will.

Meiner Meinung greift dann aber wieder die gesetzliche Erbfolge.
Die Erblasser berufen sich auch in ihrem Testament auf die gesetzliche Erbfolge.

Das Gericht sieht aber das fehlende Benennen eines Ersatzerben als Anwachsung zugunsten der anderen Kinder der Erblasser.

Ich soll jetzt beweisen, dass eine Anwachsung durch die Erblasser nicht gewollt war und ist. Aber wie?

:???:

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich soll jetzt beweisen, dass eine Anwachsung durch die Erblasser nicht gewollt war und ist.

Einen Beweis im engeren Sinn kann man da nicht liefern. Das ist auch nicht notwendig.

Ich gehe davon aus, dass ein testament vorhanden ist. Das hattest Du bislang nicht erwähnt, ist aber wichtig für die weitere Beurteilung des Falles.

Es kommt hier sehr auf die genaue Formulierung im Testament an.

Ich sehe aber insgesamt gute Chance dafür, dass Dein Kind erbberechtigt ist.

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn bei allen sich das Erbteil durch die Ausschlagung eines Erbens erhöht, dann ist dies selbstverständlich auch für dein Kind der Fall, würde man als Laie meinen. Ist doch richtig, oder HH?

-- Editiert von sika0304 am 17.09.2008 13:22:52

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

@sika0304
Nein, das ist nicht richtig. Wie sollte das auch gehen?

Die Anwachsung bei den anderen erfolgt ja deswegen, weil das Kind des Fragestellers nichts erhalten soll und somit dessen Anteil auf die anderen verteilt wird.

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#8
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Ja, es existiert ein Testament.

" Wir bestimmen zu Nacherben unsere gemeinsamen 4 Kinder ( Namen ) nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge."

Das Gericht bezieht sich auf den § 2094 mit dem Hinweis, dass der ausgeschlagene Erbteil den anderen 3 Kinder zugewachsen ist ist sie dadurch zu Vollerben geworden sind.

Ich soll nun nachweisen, dass die Erblasser eine Anwachsung zum Zeitpunkt der Aufsetzung des Testamentes bzw. zum Todeszeitpunkt (??) nicht gewollt haben.

Ich ja unmöglich...

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der § 2094 BGB ist aus meiner Sicht nicht anwendbar, da er nur für den Fall gilt dass durch die Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen wird. Das ist ja nach dem Wortlaut des Testamentes gerade nicht der Fall.

Der mutmaßliche Wille der Verstorbenen ist doch, dass nach dem Tod beider Ehegatten die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die der jeweiligen Einsetzung von Ersatzerben ist aus meiner Sicht daher von den Verstorbenen daher gewollt worden, auch wenn das nicht ausdrücklich im Testament erwähnt wurde.

Anderfalls macht der Hinweis auf die Regeln der gesetzlichen Erbfolge doch keinen Sinn.

Hierzu folgender Artikel:
http://www.123recht.net/Testamentsauslegung-und-Testamentsanfechtung__a20293.html

Mit dieser Argumentation würde ich gegenüber dem nachlassgericht fordern, dass auch Dein Kind als Erbe eingesetzt wird.

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#10
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Ich danke herzlich für den Hinweis und wundere mich über das Gericht.

Ich hätte noch eine Frage:
Mein Ex, der ausgeschlagen hat, verwaltet(e) ja auch den Nachlass als Generalbevollmächtigter.

Laut Mitteilung an das Gericht im Mai wurde das Nachlasskonto aufgelöst. Ob eine Aufteilung des Nachlasses schon erfolgt ist, weiss ich jetzt nicht, da man mir stets was anderes erzählt.

Kürzlich erfuhr ich aus 1. Quelle, dass das Nachlasskonto vom EX für private Zwecke weiter benutzt wird, da er ja aufgrund seiner Insolvenz kein Konto bekommt.

Jetzt bin ich doch stark am Zweifeln, ob das überhaupt möglich ist. Wie sehen Sie das?

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#11
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#12
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ hanibal

Verstehe ich das richtig:

Die Erblasser hätten ihre Kinder gar nicht im Testament erwähnen dürfen, dann wäre keine Anwachsung erfolgt, falls ein Kind ausschlägt?
Dann wäre automatisch die gesetzliche Erfolge eingetreten und die Ausschlagung meines Ex hätte nicht diese unerwünschten/ungewollten Folgen für mein Kind?
Kann ich überhaupt noch was tun?

Und, könnten Sie mir auch in Bezug auf meine Frage betreffs Nachlasskonto helfen?

Danke.

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#13
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Das mit dem Nachlasskonto ist unabhängig davon und interessiert mich schon sehr.

Ich wollte wissen, ob die Nutzung eines Nachlasskontos für private Zwecke möglich ist?
Egal, ob der Nachlass bereits verteilt ist oder eventuell noch nicht.

Ich denke, die Bank müßte nach Mitteilung eine Umschreibung auf den jetzigen Nutzer vornehmen; Geschäfte zu Lasten eines Verstorbenen geht doch gar nicht.
Was ist, wenn das Konto aus irgendeinem Grund in`s Minus geht ( Abhebung mit Karte etc. )?
Wer haftet dafür? Die Erben?

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Wenn nach der Erstellung eines Testamentes eine Situation eingetreten ist, die der verfasser des Testamentes nicht berücksichtigt hat, dann ist aus meiner Sicht eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich.

Das ist nach meiner Einschätzung vorliegend der Fall.

Insofern bin ich der Auffassung, dass das Nachlassgericht das Testament fehlerhaft ausgelegt hat und daher dem Sohn der TE ein Erbrecht zusteht.

Ein Bankkonto wird vom Namen des Verstorbenen auf die "Erbengemeinschaft XY" umgeschrieben. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft sind also auch gemeinsam haftbar. Verfügungen können übrigens auch nur gemeinsam erfolgen. Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen ein. Kontoverfügungen oder Überziehungen gehen also zu Lasten der Erbengemeinschaft.

Erst, wenn sich die Erbengemeinschaft darauf einigt, dass ein erbe das Konto alleine weiterführen soll, dann gibt es nur noch einen Nutzer.

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#16
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Hätte der Erblasser den Willen gehabt, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten soll- nichts anderes wäre das ja nach deiner Auffassung- hätte er kein Testament errichten müssen.

Ich gehe davon aus, dass sich ein Ehepaar gegeseitig als Erben eingesetzt hat und die Kinder dann nach dem Tod beider Ehegatten entsprechend der gesetzlichen Erbfolge erben sollten.

Insofern war sehr wohl ein Testament erforderlich, bei dem aus meiner Sicht lediglich vergessen wurde, auch Ersatzerben zu benennen.

Letztlich ist es aber dem Fragesteller überlassen, was er jetzt aufgrund der Informationen von uns beiden unternehmen will.

Es kann aus meiner Sicht jedoch nicht schaden, Einspruch mit der von mir vorgebrachten Argumentation einzulegen. Erst, wenn man dafür einen Anwalt einschalten will, dann muss man sich natürlich überlegen, ob sich das lohnt und wie hoch die Chancen sind.

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#18
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#19
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Danke für eure Hilfe.

Es erfolgen noch Anhörungen der Kinder der Erblasser und des Generalbevollmächtigten ( Ex ).

Ich werde den Beschluss des Nachlassgerichtes abwarten und dann entscheiden.


-- Editiert von willow4 am 25.09.2008 14:17:32

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#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich werde den Beschluss des Nachlassgerichtes abwarten und dann entscheiden.

Eine Stellungnahme mit der von mir vorgebrachten Argumentation solltest Du aber umgehend abgeben.

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#21
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ hh

Danke für den Hinweis. :)

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#22
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Der Ausgang ist zwar immer noch fraglich, aber ich möchte mich schon mal informieren.
Das Gericht tendiert zu der Meinung, dass mein Kind nicht erbberechtigt ist.
Durch Ausschlagung soll Anwachsung zugunsten der anderen Erben erfolgt sein.
Das war noch immer die Meinung des Gerichtes nach Anhörung von Zeugen.
Diese hatten wohl ausgesagt, dass über einen Wegfall eines Erben durch Ausschlagung nie geredet wurde, weil so eine Möglichkeit von den Erblassern nie in Erwägung gezogen wurde.
Für den Fall, dass das Gericht bei seiner Meinung bleibt, dass mein Kind nicht erbt, erwäge ich Klage als sein gesetzlicher Vertreter. Dazu muss ich im Namen meines Kindes PKH beantragen. Muss ich dazu mein Einkommen offenlegen und evtl. Raten zahlen? Meine Inso ist noch nicht abgeschlossen.
Oder gilt einzig und allein das Einkommen und Vermögen meines Kindes.
Soviel wie ich weiss, sind die Eltern in diesem Fall vorschusspflichtig...
Kann jemand was genaueres sagen? Danke.

-----------------
"Tu, was du denkst, abersei der Erste."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Danke für den Hinweis, Funke.

Gesetz dem Fall, ich klage dann in Vertretung für mein Kind, übernehme ich natürlich die finanzielle Verantwortung.

Schaun wir mal, was da kommt. Das Gericht scheint sich seine Entscheidung nicht leicht zu machen; die letzte Anhörung liegt schon 4 Wochen zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wobei ja hier der Punkt zu beachten ist: dein Ex schlug aus und seine anderen 3 Kinder sollen dafür erben nur nicht euer gemeinsames Kind - richtig? Und das kann ja nicht sein. Die Nachkommen deines Ex sind gleichwertig.
Unabhängig davon - wenn dein Kind als Erbe bestätigt wurde, hättest du als gesetzlicher Vertreter gegen die Einsetzung deines Ex als Generalbevollmächtigten stimmen können (ging nämlich nur einstimmig durch Beschluss der Erbengemeinschaft).
Was ist denn nun dein Kind kein Erbe oder Miterbe?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Lundi
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Habe den ganzen Beitrag erst jetzt gelesen.

Grundsätzlich ist ein Testament immer dann auszulegen, wenn ein sich eine Regelungslücke ergibt. Vorliegend ist der Fall der Ausschlagung Ihres Ex-Mannes testamentarisch nicht geregelt. Lässt sich der tatsächliche Wille des Erblassers nicht ermitteln, so ist auf sog. Auslegungsregeln des BGB zurückzugreifen.
Im vorliegenden Fall ist die Auslegungsregel des § 2069 BGB heranzuziehen! Die durch § 2094 BGB bestimmte Anwachsung wird hierdurch ausgeschlossen!
Dies ist der Stand der Kommentarliteratur. Außerdem existiert hierzu ein Urteil des BayObLG (veröffentlicht in der Fachzeitschrift FamRZ 1991, Seite 614 )!

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#28
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

@ lundi

Kannst du mir das Urteil mit Aktenzeichen benennen?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Hallo, meld mich wieder; heute kam Post vom Gericht.

Der Generalbevollmächtigte der Erblasser, zugleich Sohn der Erblasser und Vater unseres minderjährigen Kindes hat ausgesagt, dass er den Willen der Erblasser nicht kennt und erst aus dem Testament, dass im Haus gefunden wurde, den Willen der Erblasser (???) erfahren hat. Es wurden auch keine Gespräche über das Testament geführt.Trotzdem sagt er aus, dass alles besprochen wurde (???).
Blickt ihr da durch? Also kenn t er den Willen der Erblasser, das Gericht hakte aber nicht weiter nach...Er hatte schon vor dem Tod der Erblasser sämtliche Vollmachten und Papiere, und ausgerechnet ein Testament soll nicht dabei gewesen sein.
Somit bleibt der Wille weiter ungeklärt und das Gericht hat schon gefragt, ob ich zurückziehe.Das sagt doch schon alles. Soll mich jetzt zu allem äußern.
Im Schreiben wurde meine Abwesenheit bei der Anhörung bemängelt. Ich wurde aber nicht zur Anhörung geladen. Wie passiert so was? Kann ich da was tun?

Meine weiteren Fragen:
1. Ist es üblich, dass ein Generalbevollmächtigter ( auch Patientenverfügung ) weder das Testament o. eine Kopie davon erhält noch den Willen der Erblasser kennen soll? Sonst aber im Besitz aller wichtigen Unterlagen ist? Es handelt sich nicht um ein Riesenerbe; es gab keine Geheimnisse, die gesetzliche Erbfolge war klar.
2. Kann ich verlangen, dass Einsicht in diese notariellen Vollmachten genommen wird, um festzustellen, ob auch ein Testament übergeben wurde oder etwas genaueres zum Willen der Erblasser? Kann ich auch zum entsprechenden Notar gehen und Einsicht verlangen?

Ich hab das Gefühl, ich dreh mich im Kreis. Was meint ihr?

@ lundi
Dein genanntes Urteil, wo find ich das bitte?

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