Hallo,
Sachverhalt:
Drei gesetzliche Erben (Geschwister), wovon einer die Unterlagen (Konten zu denen er Vollmacht hatte) an sich genommen hat.
Diese Konten in der kurzen Krankheitszeit der Erblasserin vermutlich bereits leerte.
Er die Beisetzung organisierte und bezahlte.
Es stehen noch die Mieten pp, Räumung und Renovierung bis Rückgabe der Wohnung aus.
Der Vermieter wird sich gesamtschuldnerisch
gegebenenfalls an jeden einzelnen Erben halten.
Somit wäre es wichtig für die beiden anderen Erben den Nachlass, insbesondere Barschaften, zu erfahren. Selbstverständlich
auch die vorher abgehobenen Beträge und deren Verwendung.
Nun wurde der Erbe schriftlich mit Terminsetzung zur Rechenschaft, Auflistung des Nachlasses, aufgefordert. Dieser Auskunftspflicht ist er nicht nachgekommen.
Daraus ergebende Fragen:
1.Zweckmäßige Vorgehensweise zur Durchsetzung der Auskunftspflicht?
2. Die Abhebung und Verwendung von Barschaften (aufgrund Vollmacht) vor Eintritt des Erbfalles? Im Falle zweckentfremdeter Verwendung?
Obwohl bei eventueller gerichtlicher Durchsetzung ein RA eingeschaltet wird, könnte Vorfeldarbeit erledigt werden, auch dienen Auskünfte zur Info von Abläufen.
Daher Danke für Antworten.
mfg
Durchsetzen Erbe bzw Auskunft, wie ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Nachlassinhaber ist den Erben gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Insoweit war die Aufforderung unter Fristsetzung schon der richtige Ansatz. Wenn hierauf nicht reagiert wird, bleibt m.E. keine andere Möglichkeit einen anwalt einzuschalten, der nochmals eine entsprechende Aufforderung aussprechen oder gleich eine Auskunftsklage einreichen kann. Eine andere Möglichkeit zur durchsetzung des Auskunftsrechtes sehe ich eigentlich nicht, ausser vielleicht, den Nachlassinhaber persönlich aufzusuchen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu verlangen. Ob's was bringt?
Wenn Gelder unrechtmäßig abgehoben und für eigene Zwecke verwendet wurden, so sind diese den Erben gegenüber zu erstatten. Ggf. kommt hier der Strafttatbestand der Unterschlagung in Betracht.
Insgesamt ist das Erbrecht sehr komplex und kompliziert, so dass ich im Zweifelsfall immer empfehlen würde, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
Gruss,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Danke für die Auskunft, so, insbesondere zu 2. hatte ich auch gedacht.
Aber vielleicht weiß ja noch jemand etwas bezüglich -Auskunftsklage -, denke, dieses wäre eine Klage im normalen Zivilprozeß.
Andererseit würde ich allerdings gern wissen, ob z.B. das Nachlassgericht ermächtigt wäre, unter Androhung eines Zwangsgeld Auskunft zu fordern.
Vielleicht in dieser Sache nicht, aber wenn es beispielsweis um Gebührenerhebung geht, könnte ich es mir schon vorstellen.
mfg
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Ha, habe jetzt durch intensive Recherche im I-Net vieles über die Stufenklage
gem. 254 ZPO gelesen.
Stufenklage ist hier das richtige Stichwort:
1. Auskunft
2. eisdesstattliche Versicherung
3. Leistung
naja, ganz so kurz und einfach wie eben beschrieben ist das natürlich nicht.
mfg
Und jetzt?
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