EGT Wohnung zu Lebzeiten verschenken

23. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
Castell
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
EGT Wohnung zu Lebzeiten verschenken

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

folgender Sachverhalt:

Mutter zum zweiten Mal verheiratet. In dieser Ehe gegenseitiger Erbverzicht notariell beurkundet. Mutter ist Alleineigentümerin einer EGT-Wohnung. Die Wohnung ist noch belastet und eine Grundschuld eingetragen.

Mutter hat zwei Söhne.Sohn A hat von der Mutter eine finanzielle Unterstützung in Höhe von ca. 25.000,-- DM erbeten.Mutter hat die Summe durch einen Kredit finanziert und Sohn A das Geld gegeben. Gleichzeitig hat Mutter dem Sohn A unter Zeugen erklärt, dass die Gesamtfinanzierungssumme auf seinen Erbteil angerechnet wird.

Mutter hat ein Testament eigenhändig verfasst, wonach die Eigentumswohnung dem Sohn B als Alleinerbe zukommen soll, Sohn A den Pflichtteil erhalten soll und sich die Finanzierungssumme (s.o.) auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Nun möchte Mutter doch noch zu Lebzeiten alles geklärt haben und die Wohnung dem Sohn B schenken.

Fragen, Fragen, Fragen . . .

Ist es zwingend, schriftlich die Anrechnung der Finanzierungssumme auf den Erbteil Sohn A mitzuteilen, oder genügt die Erklärung im Testament?

Was ist mit der Anrechnung auf den Erbteil, wenn die EGT-Whg. vor dem Erbfall an Sohn B verschenkt wird?

Muß das Testament bei dieser Schenkung verändert werden?

Was passiert mit der laufenden Finanzierung der EGT-Whg, die ja auf die Mutter läuft?

Aus welchem Wert errechnet sich der Pflichtteil? (Da die Wohnung ja zu 1/4 noch nicht bezahlt ist)

Wie verhält es sich mit der sogenannten 10-Jahresfrist bei Schenkungen?

So, das sind erstmal die Fragen, die mir im Kopf umhergehen.

Vielen Dank an alle auskunftsfreudigen Forums-User.

Castell







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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Ist es zwingend, schriftlich die Anrechnung der Finanzierungssumme auf den Erbteil Sohn A mitzuteilen, oder genügt die Erklärung im Testament?
Die Schenkung hat nichts mit dem Testament zu tun.

Was ist mit der Anrechnung auf den Erbteil, wenn die EGT-Whg. vor dem Erbfall an Sohn B verschenkt wird?
Es fallen ggf. Pflichteilsergänzungsanansprüche an.

Muß das Testament bei dieser Schenkung verändert werden?
Das wäre sinnvoll.

Was passiert mit der laufenden Finanzierung der EGT-Whg, die ja auf die Mutter läuft?

An den zugrunde liegenden Darlehensverhältnissen ändert sich wegen der Schenkung nichts. Die Bank müsste ausdrücklich die Mutter aus der Haftung entlassen.

Aus welchem Wert errechnet sich der Pflichtteil? (Da die Wohnung ja zu 1/4 noch nicht bezahlt ist)
Das spielt erst im Erbfall eine Rolle.

Wie verhält es sich mit der sogenannten 10-Jahresfrist bei Schenkungen?
Wenn der Schenker noch 10 Jahre lebt und er sich keinen Nießbrauch (bwz. ggf. Wohnrecht) vorbehalten hat, gibt es keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Dieser mindert sich um 10 % pro Jahr.



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Castell
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

[color=red]Ist es zwingend, schriftlich die Anrechnung der Finanzierungssumme auf den Erbteil Sohn A mitzuteilen, oder genügt die Erklärung im Testament?[/color]
[color=green]Die Schenkung hat nichts mit dem Testament zu tun.[/color]

Die Antwort ist mir nicht ganz klar. Muß die Mutter nun die Anrechnung auf den Erbteil schriftlich erklären?

[color=red]Muß das Testament bei dieser Schenkung verändert werden?[/color]
[color=green]Das wäre sinnvoll.[/color]

Wie sollte das Testament denn verändert werden?

[color=red]Aus welchem Wert errechnet sich der Pflichtteil? (Da die Wohnung ja zu 1/4 noch nicht bezahlt ist)[/color]
[color=green]Das spielt erst im Erbfall eine Rolle.[/color]

Gesetzt den Fall, die Wohnung hat einen (Verkehrs)Wert von 125.000 Euro, es sind derzeit noch 25.000 Euro zu tilgen, Die Wohnung wird 2011 verschenkt und Mutter verstirbt kurz danach. Wie berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Viele Grüße und Danke an alle auskunftswilligen.
Castell


-- Editiert Castell am 23.10.2011 19:08

-- Editiert Castell am 23.10.2011 19:08

-- Editiert Castell am 23.10.2011 19:09

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Die Antwort ist mir nicht ganz klar. Muß die Mutter nun die Anrechnung auf den Erbteil schriftlich erklären?
Das sollte im Testament stehen.

Wie sollte das Testament denn verändert werden?

Mutter hat ein Testament eigenhändig verfasst, wonach die Eigentumswohnung dem Sohn B als Alleinerbe zukommen soll, Sohn A den Pflichtteil erhalten soll und sich die Finanzierungssumme (s.o.) auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Wenn im Testament steht, dass die Wohnung an B geht, diese Wohnung aber gar nicht mehr zum Nachlass gehört, sollte m.E. ein aktualisiertes Testament errichtet werden.

Gesetzt den Fall, die Wohnung hat einen (Verkehrs)Wert von 125.000 Euro, es sind derzeit noch 25.000 Euro zu tilgen, Die Wohnung wird 2011 verschenkt und Mutter verstirbt kurz danach. Wie berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn kein weiterer Nachlass vorhanden ist, berechnet sich der Pflichtteilsanspruch bzw. die Pflichtteilsergänzung aus EUR 100.000. Der Anspruch reduziert sich jährlich um 10 % (sofern sich die Schenkerin keinen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten hat).



-- Editiert cruncc1 am 23.10.2011 20:37

1x Hilfreiche Antwort

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