ERBE>HAUS>muss ich anteil auszahlen wenn ....

25. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
ERBE>HAUS>muss ich anteil auszahlen wenn ....

Ich bion in folgender lage:
Ich habe zu lebzeiten von meiner Mutter das Haus übereigent bekommen; bin ansonsten auch ihr alleinerbe. In einem getrennten Dokument wurde vor jahren festgehalten,daß ich meinen bruder die häfte des wertes in bar auszahlen muß, wenn meine mutter verstirbt.
frage: DARF ich das haus auch zu lebzeiten meiner mutter verkaufen ? natürlich unter beibehaltung ihres nutz -und nießbrauchrechtes und falls JA - könnte mein bruder dann der erwerber belangen, wenn ich das geld in bar nicht aufbringen kann ? - oder wie sieht es bei einer schenkung aus ? mit der gleichen frage ?
muß ich zu einer eventuellen änderung des grundbuches einen notar aufsuchen oder kann ich eigenständig zum grundbuchamt?
kurz: wie sieht die rechtlcihe situation aus, wenn ich nicht mehr besitzer des hauses bin und auch nicht über genügend geld verfüge um meinen bruder auszuzahlen ??
erstzweise: darf ich einer zweiten person ein nutz und- ießbrauchrecht auf lebenszeit einräumen ohne verkauf ? - was passiert, wenn ich dann besitzer des hauses bin, allerdings jemand darin wohnt und ich kein geld für die auszahlung an meinen bruder habe ?

VIELEN DANK für jede konstruktive Hilfe zu diesen Fragen ..

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

.. noch eine ergänzung:
mein bruder hat seinen minimalpflichtteilsanspruch bereits ausbezahlt bekommen.
meine frage hat also nichts mit dem erbe meiner mutter zu tun ....
ich habe wirklich nicht das geld um meinen bruder auszahlen zu können - hänge aber sehr an diesem meine geburtshaus .. DANKE!

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#2
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

quote
_____________________________________

frage: DARF ich das haus auch zu lebzeiten meiner mutter verkaufen ? natürlich unter beibehaltung ihres nutz -und nießbrauchrechtes
_______________________________________

das kommt auf den Vertrag an und, d.h. wie es im Schenkungsvertrag geregelt ist.

aber es dürfte so sein, dass Du keinen Käufer findest, der den Marktwert des Hauses bezahlt obwohl ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist. Er muss ja damit rechnen so lange der Berechtigte lebt, nie einziehen zu können und es auch nicht vermieten zu können weil ja jeden Tag der Berechtigte da stehen könnte und einziehen will. Im Falle einer Vermietung stünden ohnehin die Mieteinnahmen dem Berechtigten zu.


____________________________________
könnte mein bruder dann der erwerber belangen, wenn ich das geld in bar nicht aufbringen kann ?
______________________________________

nein. Den Anspruch hat er gegen Dich .
Aber es dürfte ja vermutlich keine Käufer geben.


_________________________________
-wie sieht es bei einer schenkung aus ? mit der gleichen frage ?

_______________________________

siehe Schenkungsvertrag - vermutlich sind Schenkungen ausgeschlossen



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muß ich zu einer eventuellen änderung des grundbuches einen notar aufsuchen oder kann ich eigenständig zum grundbuchamt?
_______________________________________

Änderungen im Grundbuch müssen zuvor notariell beurkundet werden.

_________________________________________
darf ich einer zweiten person ein nutz und- ießbrauchrecht auf lebenszeit einräumen ohne verkauf ?
__________________________________________

siehe Schenkungsurkunde.
Aber sicherlich nicht als Ersatz sondern höchtens im Rang danach

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wenn ich dann besitzer des hauses bin, allerdings jemand darin wohnt und ich kein geld für die auszahlung an meinen bruder habe ?
__________________________________________

davon leben die Banken und Immobilienmakler - d.h. beleihen oder verkaufen (wenn der Nießbrauchsberechtigte verstorben ist)


Fazit
wenn Du ein Haus bekommst, auf dem ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist, hast Du zwar ein Haus aber so gut wie keine Rechte und keinen Nutzen dran.
d.h. ohne Zustimmung des Berechtigten kannst Du fast nichts machen.

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#3
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen dank zunächst für die hilfreichen antworten.

zusatz:
was ist, wenn ich einen KÄUFER für das haus habe ?
(unter Marktwert).
es handelt sich um einen "Übereignungsvertrag" - kann ich verkaufen ohne zustimmung meiner mutter - wie gesagt natürlich unter beibehhaltung ihres nutz und - nießbrauchrechts?
bzw. -
muß ich anch dem tod meiner mutter das haus beleihen lassen etc. wenn ich eine zweite nachrangige person noch zu lebzeiten meiner mutter zusätzlich mit nießbrauchrecht eintragen lasse? und welcher wert wird dann ermittelt ?

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#4
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Übereignunsvertrag - ist im Grunde nichts anderes als ein Schenkungsvertrag. Dort müssten die Fragen hinsichtlich Verkauf, Beleihung etc. alle geregelt sein.

Du wirst Deinen Bruder auszahlen müssen - da wird kein Weg dran vorbei führen.

Ob eine 2. Person ein nachrangiges Nutzungsrecht bekommen kann, das dann nach dem Tod Deiner Mutter erst greift, muss anhand der Verträge festgestellt werden.

Daher: Verträge nehmen, zum Notar oder Anwalt gehen und beraten lassen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ob Du das haus verkaufen oder verschenken kannst, möchte ich in Frage stellen.

Viele Schenkungsverträge haben eine Rückauflassungsvormerkung für so einen Fall.

Ich weiß aber auch nicht, was das bringen soll, außer dass Du danach Deinen Bruder erst recht nicht auszahlen kannst.

Die Klausel, dass Du Deinem Bruder die Hälfte des Hauswertes beim Tod Deiner Mutter auszahlen musst, wird durch einen Verkauf oder eine Schenkung sicher nicht berührt.

Im Klartext heißt das: Du hast dann beim Tod Deiner Mutter das Haus nicht mehr und musst Deinen Bruder dann trotzdem auszahlen.

Wenn Du das Haus weder verkaufst, noch verschenkst, noch einen weiteren Nießbrauch darauf eintragen lässt, dann kannst Du beim Tod Deiner Mutter das Haus für einen angemessenen Wert verkaufen oder es entsprechend beleihen.

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#6
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

was kann mir denn passieren, wenn ich KEIN GELD habe um meinen bruder auszuzahlen ???

angenommen ich verkaufe das haus JETZT mit zustimmung meiner mutter und lasse MICH vom käufer des hauses mit einem nießbrauchrecht eintragen ??
(ich weiß daß mir ein notar unmittelbar alle fragen beantworten könnte; da ich aber nicht gerade vermögend bin, habe ich die hoffnung, daß ich vor diesem schritt HIER meine fragen vorab beantwortet bekomme -DANKE!)

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

angenommen ich verkaufe das haus JETZT mit zustimmung meiner mutter

Deine Mutter würde also auf ihr Nießbrauchrecht verzichten?

was kann mir denn passieren, wenn ich KEIN GELD habe um meinen bruder auszuzahlen ???

Das, was jedem passiert, der kein Geld hat um seine Schulden zu bezahlen.

Außerdem ist das Haus unter den Umständen nichts wert. Du kannst es allenfalls zu einem symbolischen Preis verkaufen.

Ob der Vertrag dabei sogar rückabgewickelt werden kann, weil es sich dabei um eine böswillige Verletzung des ersten Vertrages handelt, mag ich nicht beurteilen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Käufer nur um einen Strohmann handelt, ist ja schließlich auch recht groß.

Ob es sich hier nicht sogar um einen Straftatbestand (Untreue § 266 StGB ) handelt, mag ich ebenfalls nicht beurteilen. Ich tendiere jedenfalls dazu, dass dieser Straftatbestand durch so ein Verhalten erfüllt ist. Dazu können aber vielleicht Andere eine zuverlässigere Aussage treffen.

-- Editiert von hh am 27.10.2006 09:28:52

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#8
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

quote:

_____________________________________________
(ich weiß daß mir ein notar unmittelbar alle fragen beantworten könnte; da ich aber nicht gerade vermögend bin, habe ich die hoffnung, daß ich vor diesem schritt HIER meine fragen vorab beantwortet bekomme -DANKE!)
____________________________________________

falls Du das Haus zusammen mit Deiner Mutter tatsächlich verkaufen kannst hast Du ja genügend Geld einen Notar zu bezahlen!


_____________________________________________

Ob es sich hier nicht sogar um einen Straftatbestand (Untreue § 266 StGB ) handelt, mag ich ebenfalls nicht beurteilen. Ich tendiere jedenfalls dazu, dass dieser Straftatbestand durch so ein Verhalten erfüllt ist.
_____________________________________________

wenn es der Anwalt Deines Bruders auch so sehen würde....



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#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Und zu deiner anderen Frage: Änderungen im Grundbuch kann nur ein Notar beantragen, nie du direkt.

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#10
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

also es ist schon sehr interessant diese letzten kommentare zu lesen...
insbesondere hh hält sich wohl hier für den sittenwächter der nation
wer hat was davon geschrieben, daß meine mutter auf ihr nießbrauchrecht verzichten soll? und dann "bösarige täuschung" ..
selbsverständlich kann ich das haus mit zustimmung meiner mutter verkaufen und sie und ich mit nießbrauchrecht eintragen lassen. das ist weder böswillige täuschung oder eine verletzung des ersten vertrages noch strafbar!!

ich dachte eigentlich dies sei ein sachliches forum! habe mich wohl gettäuscht..
die spekulativen äußerungen von hh gehören jednefalls allenfals in die yellow press oder ins privatfernsehen ... dann tendieren sie mal ; hh !
ich möchte dasn thema hiermit beenden und JA - habe ich ganz vergessen - ich habe ja gekd für den notar- was soll ich fragn stellen .. :-))

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

selbsverständlich kann ich das haus mit zustimmung meiner mutter verkaufen und sie und ich mit nießbrauchrecht eintragen lassen. das ist weder böswillige täuschung oder eine verletzung des ersten vertrages noch strafbar!!

Wenn Du das so genau weißt und Dir da so sicher bin, warum fragst Du dann hier?

wer hat was davon geschrieben, daß meine mutter auf ihr nießbrauchrecht verzichten soll?

Wenn Deine Mutter das volle Nießbrauchrecht beim Verkauf behält, dann kann nicht noch zusätzlich ein Nießbrauchrecht für Dich eingetragen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

..doch das kann es ---- ein nachrangiges nießbrauchrecht ..... :-))

ich wünsche keine beiträge mehr von irgendwelchen "möchtegernbesserwisser" welche hier spekulativ OHNE kenntnis von details meinen hier statements abgeben zu müssen die EBEN NICHT STIMMEN !!!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
perkas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

..noch was - so schnell werde ich auch nicht mehr versuchen hier auskünfte irgendwelcher art einholen zu wollen - denn NUN weiß ich daß hier -milde gesagt- wohl einige anonyme rechtsverdreher ihre zeit vertreiben - -->> hh !!
(haha !) ;) - denn in WELCHE richtung sich die diskussion - nicht auskunft!!!- hier entwickelt hat, hat "hh" ausgelöst. du solltest einfach weniger spekulieren ..wenn du etwas nicht genau weißt, sag eben besser NICHTS als vermutungen anzustellen. Meine antwort oben war eine ganz persönliche antwort auf mutmaßungen von "hh"

-- Editiert von perkas am 31.10.2006 00:08:14

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