Ehegattentestament, Freistellungsklausel, Änderungsvorbehalt, Testierfreiheit

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
JH123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Ehegattentestament, Freistellungsklausel, Änderungsvorbehalt, Testierfreiheit

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu einem bereits abgegebenen Testament nach dem ersten Todesfall vor zehn Jahren. Hintergrund ist, XY hat einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie im Haus wohnt. Der neue Lebensgefährte von XX und später auch XX (sie wurde aufgehetzt, zuerst war sie mit der Wahl der Lebensgefährtin sehr glücklich) sind mit der Wahl der Lebensgefährtin des Sohnes (XY2) nicht (mehr) einverstanden, welche ebenfalls im Haus mit XY2 wohnt. Das Haus gehört XX und XY2 zu jeweils 50%. Im Haus sind zwei Wohnungen, eine Teilung wurde nicht vorgenommen (50%/50% Eigentumsverhältnisse). XY2 hat bereits vor der ersten Erbschaft die Hälfte des Hauses ausgebaut und danach die Wohnung erweitert und saniert, welche er bewohnt. Das eingebrachte Geld übersteigt bereits den Grundstückskauf und Hausbau von XX und XY. Bis vor zwei Jahren war das Verhältnis von XX und XY2 sehr gut.

Das Testament lautet:
Ich, XY1, geb. ...., und XX, geb. ..., regeln unseren Nachlass wie folgt.
Der Längerlebende erbt nach dem Erstverstorbenen das Geldvermögen. Unser gemeinsamer Sohn, XY2, erbt die Haushälfte des Erstverstorbenen.
Nach dem Ablegen des Längerlebenden erbt unser gemeinsamer Sohn, XY2, die zweite Haushälften und das gesamte Geldvermögen als Alleinerbe.

Der Längerlebende ist jederzeit berechtigt ein neues Testament zu verfassen und dieses somit ungültig zu machen.

Datum und Unterschriften

Zu meinen Fragen:
1. Ist XX berechtigt, ein neues Testament zu verfassen? Dies wird von XX behauptet, die XY2 unter Druck setzen möchte, dass er sich von seiner Lebensgefährtin trennt.
2. Könnte XX zum Beispiel einen Neffen als Erben Ihrer 50% Hausanteil einsetzen und XY2 enterben, obwohl immer der gemeinsame Wille von XX1 und XY war, dass XY2 das Haus komplett erbt?
3. Könnte XX ihrem neuen Lebensgefährten ein Wohn- und Niesrecht testamentarisch einräumen, obwohl XY2 ebenfalls zu 50% Eigentümer ist?
4. Ein neues Testament ist mit Sicherheit ausländerfeindlich verfaßt. Könnte dieses sittenwidrig sein aufgrund von Beleidigungen einer Person und Nation?
5. Die Lebensgefährtin von XY2 wird gemobbt und gestalkt sowie beschimpft sowie bei Freunden, Kollegen, Arbeitern, Nachbarn schlecht gemacht inkl. übler Nachrede. XY2 war ebenfalls in einem Jahr in ca. 90 Streits mit XX verwickelt, die XX immer begonnen hat. Der Lebensgefährte von XX drohte schon mit Gericht wegen eines kleinen Wasserschadens bei XY2. Muss sich das XY2 alles gefallen lassen oder könnte er wegen dieser Vorfälle auch ein Hausverbot erteilen und die Abmeldung als Wohnsitz des Lebensgefährten von XX erwirken? XY2 und seine Lebensgefährtin sind schon schwer erkrankt wegen der disharmonischen Verhältnisse.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ist XX berechtigt, ein neues Testament zu verfassen?

Ja.
Hier steht es ausdrücklich:
Zitat:
Der Längerlebende ist jederzeit berechtigt ein neues Testament zu verfassen und dieses somit ungültig zu machen.

Zitat:
Könnte XX zum Beispiel einen Neffen als Erben Ihrer 50% Hausanteil einsetzen und XY2 enterben, obwohl immer der gemeinsame Wille von XX1 und XY war, dass XY2 das Haus komplett erbt?

Ja.
Zitat:
Könnte XX ihrem neuen Lebensgefährten ein Wohn- und Niesrecht testamentarisch einräumen, obwohl XY2 ebenfalls zu 50% Eigentümer ist?

Nein.
Zitat:
Ein neues Testament ist mit Sicherheit ausländerfeindlich verfaßt. Könnte dieses sittenwidrig sein aufgrund von Beleidigungen einer Person und Nation?

Nein, ein Testament ist nicht sittenwidrig.
Zitat:
Muss sich das XY2 alles gefallen lassen oder könnte er wegen dieser Vorfälle auch ein Hausverbot erteilen und die Abmeldung als Wohnsitz des Lebensgefährten von XX erwirken?

Nein.
Zitat:
XY2 und seine Lebensgefährtin sind schon schwer erkrankt wegen der disharmonischen Verhältnisse.

Dann sollte man schnellstens ausziehen.

-- Editiert von cruncc1 am 07.10.2017 21:22

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JH123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort cruncc1.

Ich sprach mit einem Bekannten über diesen Sachverhalt, der von sich behauptet, dass er sich auch mit dem Erbrecht auskennt.

Er war der Ansicht, dass der Zusatz
"Der Längerlebende ist jederzeit berechtigt ein neues Testament zu verfassen und dieses somit ungültig zu machen."
in sich widersprüchig ist, da der Längerlebende nicht nachträglich das Testament ungültig machen kann, wenn es schon abgegeben und auch vollzogen ist. Dies würde ja bedeuten, dass die erste Erbschaft rückgängig gemacht werden könnte. Dies sei aber nicht möglich. Er sagte, der Satz ergebe keinen eindeutigen Sinn. Nur eine eindeutige Freistellungsklausel bzw. ein eindeutiger Änderungsvorbehalt könne berücksichtigt werden, da sonst der Wille der Erblasser nicht erkennbar sei.

Er vermutete, dass es darum ging, wenn XX die Erbschaft ausschlägt, könne XX neu testieren, wie es gesetzlich auch geregelt ist. Nur durch einen Erbverzicht könne das alte Testament ungültig werden und dann wäre XX neu testierfähig. Schließlich ging es in der Familie darum, mögliche Erbschaftssteuerbeträge für XY2 zu vermeiden.

Ich hatte eingangs nicht erwähnt, dass ein zweites abrißfälliges Haus im Spiel war, welches auch im Testament aufgeführt war, das XX und XY1 zu je 50% gehörte (geerbt von XY1 Tante). Geplant war ein Neubau zum Vermieten oder ein Verkauf mit Altbestand und neuer Baugenehmigung, die sich über 10 Jahre erstreckte. XX und XY1 wußten bei der Testamentserstellung nicht, wie der Stand sein wird beim ersten Ablegen. XX und XY2 haben das Grundstück viele Jahre nach dem Ableben von XY1 verkauft. Zudem hatten XY1 und XX zwei getrennte Tagesgeldkonten und ein gemeinsames Konto bei der Bank.

Nun habe ich zwei verschiedene Aussagen zu einer Frage. Ich wollte mich für XY2 erkundigen, der ein sehr guter Freund von mir ist, der unter dieser Situation sehr leidet. Schließlich hat er 10000de Arbeitsstunden und einen tiefen 6-stelligen Betrag in das Haus gesteckt, das er mit XX bewohnt. Ich kannte XY1 sehr gut und er hat mir immer gesagt, dass XY2 einmal alles als Alleinerbe erhalten wird.

Wie könnte ich für XY2 mich weiter erkundigen, um ihn evtl. beruhigen zu können?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

-- Editiert von JH123123 am 09.10.2017 18:16

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Er war der Ansicht, dass der Zusatz "Der Längerlebende ist jederzeit berechtigt ein neues Testament zu verfassen und dieses somit ungültig zu machen." in sich widersprüchig ist.

Jeder darf seine Meinung haben.
Zitat:
Schließlich hat er 10000de Arbeitsstunden und einen tiefen 6-stelligen Betrag in das Haus gesteckt, das er mit XX bewohnt.

Sorry, aber wenn man ohne weitere Sicherheit Arbeitsstunden und einen großen Betrag investiert, ist man selber schuld.
Zitat:
Ich kannte XY1 sehr gut und er hat mir immer gesagt, dass XY2 einmal alles als Alleinerbe erhalten wird.

Die Sicherheit, dass man tatsächlich Alleinerbe wird, erhält man nur mit einem notariellen Erbvertrag, der von allen Beteiligten unterschrieben wird.

2x Hilfreiche Antwort

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