Ehegattentestament

6. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
HJonny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehegattentestament

Meine Eltern machten ein Ehegattentestament, mein Vater ist vor über 15 Jahren verstorben.
Im Testament ist der Passus: "Versterben beide Kinder ohne Abkömmlinge, so soll die Immobilie an die Verwandten XY gehen."

Frage:
Meine Schwester ist verheiratet, hat jedoch keine Kinder. Angenommen es tritt der Erfall ein, das Haus wird nun an Sohn und Tochter vererbt. Was passiert wenn nun meine Schwester stirbt und ich lebe? Bleibt die Haushälfte bei dem Ehemann meiner Schwester, geht es an mich oder an die XY Verwandten?


Würde mich sehr über eine Antwort freuen,
herzlichen Dank,
Jon

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

sollte Ihre Schwester vor dem Erfall versterben ohne selbst Kinder zu hinterlassen, werden Sie alleinerbe.
Sollte Ihre Schwester nach dem Erbfall sterben ist sie Erbin geworden und der Erbanteil gehört zum Nachlass der Schwester.
Deren Alleinerbe wäre der Ehemann, so dass dieser den Erbanteil Ihrer Schwester erhalten würde.

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
HJonny
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Rechtspfleger,
heißt das, daß der Passus, "Versterben beide Kinder ohne Abkömmlinge, so soll die Immobilie an die Verwandten XY gehen" nach dem Tod der beider Eltern vollkommen hinfällig ist?

Danke, Jon

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

m. E. Ja!

gewollt ist ja i.d.R., dass Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils die Kinder bzw. deren nachkommen werden, und nur wenn Beide Kinder z. Zt des Erbfalls ohne eigene Nachkommen verstorben sind, soll ein Dritter an Ihrer Stelle erben.
Sterben die Kinder nach dem Tod des 2. Erlternteils gehört das Ererbte zu m Vermögen der Kinder und fällt in deren nachlass.

Alternativ wäre noch vorstellbar das eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist d. H. zunächst erben die Kinder, und nach deren Tod erbt XY als nacherbe.
Aber ohne weitere Anzeichen im testament würde ich für eine solche Auslegung keinen Raum sehen.

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