Guten Morgen, mein Vater ist leider verstorben. Meine an Demenz erkrankte Mutter lebt jedoch noch, und wir sind zwei Brüder.
Mein Bruder und ich stehen nicht in Kontakt, jedoch hat er laut der letzten Information meines verstorbenen Vaters umfassende Vollmachten, wie für Konten, Pflege usw. Die gesetzliche Erbfolge würde bedeuten, dass meine Mutter 50 % und die Kinder jeweils 25 % erben. Ich habe das Erbe meines Vaters beim Amtsgericht ausgeschlagen. Dort wurde gefragt, ob ich Kinder habe. Da ich eine Tochter habe, habe ich diese in der Ausschlagserklärung angegeben.
Als Rückmeldung erhielt ich vom Nachlassgericht, dass die Ausschlagungserklärung eingegangen ist. Zitat: Die Prüfung dieser Erklärung findet jedoch erst im Rahmen eines auf Antrag einzuleitenden Erbscheinsverfahrens statt.
Frage
In der Ausschlagungserklärung ist nicht vermerkt, ob ich meine Tochter über die Ausschlagung informieren muss. Ist das notwendig, und wenn ja, aus welchem Grund? Es wurde lediglich gefragt, ob ich Kinder habe. Welchen Hintergrund hat diese Frage?
1. Wer bekommt / übernimmt nun meinen Anteil in der gesetzlichen Erbfolge, da ich ausgeschlagen habe? Bekommt meine Mutter die 25 % von mir und hätte somit insgesamt 75 %, oder erhält mein Bruder dann 50 %?
a.) War ich vielleicht zu voreilig mit der Ausschlagserklärung und hätte ich diese erst nach dem Tod meiner Mutter erklären sollen?
b.) Mein Vater äußerte zu Lebzeiten, dass er Schulden bei meinem Bruder hatte. Was geschieht damit? Kann er diese von den Erben einfordern?
Vielleicht kann mir hier jemand Informationen geben.
Eheleute mit zwei volljährigen Kindern: Der Vater ist verstorben, und ein Sohn schlägt Erbe aus.
26. März 2025
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Frage vom 26. März 2025 | 11:02
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 4x hilfreich)
Eheleute mit zwei volljährigen Kindern: Der Vater ist verstorben, und ein Sohn schlägt Erbe aus.
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#1
Antwort vom 26. März 2025 | 11:07
Von
Status: Lehrling (1828 Beiträge, 357x hilfreich)
Es wird so getan, als wärst Du niemals gesetzlicher Erbe gewesen. Damit ergibt sich 50 % für die Mutter und 50 % für den Bruder des Nachlasses des Vaters.ZitatWer bekommt / übernimmt nun meinen Anteil in der gesetzlichen Erbfolge, da ich ausgeschlagen habe? Bekommt meine Mutter die 25 % von mir und hätte somit insgesamt 75 %, oder erhält mein Bruder dann 50 %? :
Keine Ahnung ... wer soll hier wissen, was Deine Intention dabei war?ZitatWar ich vielleicht zu voreilig mit der Ausschlagserklärung und hätte ich diese erst nach dem Tod meiner Mutter erklären sollen? :
Ja.ZitatMein Vater äußerte zu Lebzeiten, dass er Schulden bei meinem Bruder hatte. Was geschieht damit? Kann er diese von den Erben einfordern? :
#2
Antwort vom 26. März 2025 | 11:35
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatEs wird so getan, als wärst Du niemals gesetzlicher Erbe gewesen. Damit ergibt sich 50 % für die Mutter und 50 % für den Bruder des Nachlasses des Vaters. :
Ok, dann hat also meine Tochter erst einmal mit der Erbsache und meiner Ausschlagung nichts zu tun da hier mein Bruder meine 25% bekommt. wenn meine Mutter verstirbt und ich dann erneut ausschlagen muss würde Sie dann auch ausschlagen müssen?
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#3
Antwort vom 26. März 2025 | 12:18
Von
Status: Lehrling (1553 Beiträge, 263x hilfreich)
ZitatEs wird so getan, als wärst Du niemals gesetzlicher Erbe gewesen. Damit ergibt sich 50 % für die Mutter und 50 % für den Bruder des Nachlasses des Vaters. :
Ich dachte, bei Ausschlagung rückt der nächste in gerader Linie auf - hier also die Tochter?
Für die muss also auch ausgeschlagen werden
#4
Antwort vom 26. März 2025 | 12:32
Von
Status: Philosoph (12223 Beiträge, 4481x hilfreich)
ZitatEs wird so getan, als wärst Du niemals gesetzlicher Erbe gewesen. Damit ergibt sich 50 % für die Mutter und 50 % für den Bruder des Nachlasses des Vaters. :
Wird der Erbteil des Ausschlagenden nicht gemäß des Verhältnis der Erbteile der übrigen Erben aufgeteilt?
Sprich die 25% des TE je zur Hälfte an die Mutter und den Bruder, womit sich eine Quote von 62,5% für die Mutter zu 37,5% für den Bruder ergeben würde?
Zitatb.) Mein Vater äußerte zu Lebzeiten, dass er Schulden bei meinem Bruder hatte. Was geschieht damit? :
Sie werden weniger, da Ihr Bruder die Schulden ebenfalls in Höhe seiner Quote geerbt hat.
ZitatIch dachte, bei Ausschlagung rückt der nächste in gerader Linie auf - hier also die Tochter? :
Für die muss also auch ausgeschlagen werden
Das wurde bereits gemacht.

-- Editiert von User am 26. März 2025 12:33
#5
Antwort vom 26. März 2025 | 12:41
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitatch dachte, bei Ausschlagung rückt der nächste in gerader Linie auf - hier also die Tochter? :
Für die muss also auch ausgeschlagen werden
Nein, meine Tochter wurde bisher nur bei der Ausschlagung (im Antragsformular) namentlich von mir erwähnt. Bis jetzt hat meine Tochter in dieser Angelegenheit nichts unternommen, da sie auch nichts darüber weiß, dass ich ausgeschlagen habe. Daher stellt sich die Frage, ob ich meine Tochter zwingend informieren muss oder ob dies vom Nachlassgericht erledigt wird, da auch nach meinem Kind gefragt wurde.
#6
Antwort vom 26. März 2025 | 12:42
Von
Status: Weiser (17905 Beiträge, 6038x hilfreich)
Die Erbschaft geht an den nächsten in der Erbfolge weiter, hier also an das Kind desjenigen der das Erbe ausgeschlagen hat.ZitatWird der Erbteil des Ausschlagenden nicht gemäß des Verhältnis der Erbteile der übrigen Erben aufgeteilt? :
Deine Tochter. Sie übernimmt auch den entsprechenden Anteil an den Schulden.Zitat1. Wer bekommt / übernimmt nun meinen Anteil in der gesetzlichen Erbfolge, da ich ausgeschlagen habe? :
Du hättest auch, im Fall der Minderjährigkeit der Tochter, in deren Namen ausschlagen müssen.
-- Editiert von User am 26. März 2025 12:48
#7
Antwort vom 26. März 2025 | 12:46
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatDie Erbschaft geht an den nächsten in der Erbfolge weiter, hier also an das Kind desjenigen der das Erbe ausgeschlagen hat. :
Ok, dann müsste sie ja ebenfalls ausschlagen, wenn sie darüber informiert wird. Muss man hier abwarten, bis das Nachlassgericht informiert, oder soll ich sie dann über meine Ausschlagung informieren? Was ist hier die empfohlene Vorgehensweise?
#8
Antwort vom 26. März 2025 | 12:55
Von
Status: Philosoph (12223 Beiträge, 4481x hilfreich)
ZitatDie Erbschaft geht an den nächsten in der Erbfolge weiter, hier also an das Kind desjenigen der das Erbe ausgeschlagen hat. :
Ich war von dem Fall ausgegangen, dass der TE für seine minderjährige Tochter ausgeschlagen hätte.
Da die Tochter offensichtlich volljährig ist und (noch nicht ausgeschlagen hat), ist das natürlich erstmal hinfällig.
Aber stimmt meine Einschätzung zur Verteilung, wenn die Tochter ausgeschlagen hat und dort nichts nachrangiges mehr kommt?
ZitatWas ist hier die empfohlene Vorgehensweise? :
Es zählt als Fristbeginn nicht der Zeitpunkt eines Gerichtsschreibens, sondern der Zeitpunkt an dem die Tochter von Ihrer Ausschlagung erfahren hat.
Ich würde empfehlen die Tochter zu informieren.
Erspart im Zweifel eine Menge Rennerei und Ärger, wenn die 6 wöchige Ausschlagungsfrist angezweifelt wird.
-- Editiert von User am 26. März 2025 13:01
#9
Antwort vom 26. März 2025 | 13:01
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatIch würde empfehlen die Tochter zu informieren. :
Erspart im Zweifel eine Menge Rennerei und Ärger, wenn die 6 wöchige Ausschlagungsfrist angezweifelt wird.
In Ordnung, ich werde nun meine Tochter schriftlich darüber informieren, dass ich das Erbe ausgeschlagen habe. Damit ist klar dokumentiert und nachweisbar, wann sie die Information über das Erbe erhalten hat. So kann sie, sofern sie möchte, das Erbe ebenfalls innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Kenntnis ausschlagen.
#10
Antwort vom 26. März 2025 | 14:26
Von
Status: Weiser (17905 Beiträge, 6038x hilfreich)
Du meinst diese:ZitatAber stimmt meine Einschätzung zur Verteilung, wenn die Tochter ausgeschlagen hat und dort nichts nachrangiges mehr kommt? :
ZitatSprich die 25% des TE je zur Hälfte an die Mutter und den Bruder, womit sich eine Quote von 62,5% für die Mutter zu 37,5% für den Bruder ergeben würde? :
Spielen wir das mal durch.
Eine Erbausschlagung ist so zu sehen, als würde die entsprechende Person nicht mehr leben.
Fragesteller hat ausgeschlagen = Kind erbt
Kind hat aber auch ausgeschlagen, also wird geschaut, wer ist der nächste in der Erbfolge? Das wären die Großeltern des Kindes, also die Eltern des Fragestellers zu jeweils 50%. Der Verstorbene Vater hätte also Anspruch auf 50% des Erbes. Dieser ist aber verstorben und daher tritt die Schwester an dessen Stelle.
Im Endeffekt würde die Mutter also 62,5% und der verbleibende Bruder 37,5% bekommen.
Also ja, deine Annahme ist korrekt.
#11
Antwort vom 26. März 2025 | 15:21
Von
Status: Student (2326 Beiträge, 514x hilfreich)
ZitatKind hat aber auch ausgeschlagen, also wird geschaut, wer ist der nächste in der Erbfolge? Das wären die Großeltern des Kindes, also die Eltern des Fragestellers zu jeweils 50%. :
Komische Rechnung. Hat man nicht in der Regel 4 Großeltern?
#12
Antwort vom 26. März 2025 | 15:24
Von
Status: Philosoph (12223 Beiträge, 4481x hilfreich)
ZitatDu meinst diese: :
Eigentlich den Satz davor, dann hätte man sich das durchspielen sparen können.

Aber Danke.
ZitatDieser ist aber verstorben und daher tritt die Schwester an dessen Stelle. :
Die Schwester müsste eigentlich Mutter heißen oder?
Sonst verwirrst du mich jetzt gewaltig.
Und da das hier noch nicht beantwortet wurde ->
Zitatwenn meine Mutter verstirbt und ich dann erneut ausschlagen muss würde Sie dann auch ausschlagen müssen? :
Dann geht das gleich Spiel wie jetzt wieder von vorne los.
#13
Antwort vom 26. März 2025 | 16:44
Von
Status: Weiser (17905 Beiträge, 6038x hilfreich)
Nein, es geht ja um 2 Brüder, ich hatte Schwester und Bruder im Kopf. Ersetze Schwester durch Bruder. SorryZitatDie Schwester müsste eigentlich Mutter heißen oder? :
-- Editiert von User am 26. März 2025 16:52
#14
Antwort vom 26. März 2025 | 17:53
Von
Status: Legende (19169 Beiträge, 7016x hilfreich)
ZitatEs wird so getan, als wärst Du niemals gesetzlicher Erbe gewesen. Damit ergibt sich 50 % für die Mutter und 50 % für den Bruder des Nachlasses des Vaters. :
Das scheint mir so nicht richtig: Da der Fragesteller eine Tochter hat, tritt - m.W. - die Tochter in die Erbfolge ein und müsste ihrerseits das Erbe ausschlagen. Wenn das passiert, kommt es dahin, dass dieser Erbteil den andern zugeschlagen wird.
Es ist also ratsam, dass der Fragesteller mit seiner Tochter redet und sie vorbereitet.
#15
Antwort vom 27. März 2025 | 12:36
Von
Status: Lehrling (1828 Beiträge, 357x hilfreich)
Das stimmt m.E. nicht. Bereits verstorbene Großeltern haben keinen Erbanspruch.ZitatEine Erbausschlagung ist so zu sehen, als würde die entsprechende Person nicht mehr leben. :
Fragesteller hat ausgeschlagen = Kind erbt
Kind hat aber auch ausgeschlagen, also wird geschaut, wer ist der nächste in der Erbfolge? Das wären die Großeltern des Kindes, also die Eltern des Fragestellers zu jeweils 50%. Der Verstorbene Vater hätte also Anspruch auf 50% des Erbes. Dieser ist aber verstorben und daher tritt die Schwester an dessen Stelle.
Es gilt gem § 1953 BGB:
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Damit bleibt es m.E. dabei, dass statt "Ehefrau und zwei Kinder" nur noch "Ehefrau und ein Kind" erben. Und das dann zu 50/50.
-- Editiert von User am 27. März 2025 12:40
#16
Antwort vom 27. März 2025 | 12:41
Von
Status: Unbeschreiblich (49441 Beiträge, 17379x hilfreich)
ZitatIm Endeffekt würde die Mutter also 62,5% und der verbleibende Bruder 37,5% bekommen. :
Also ja, deine Annahme ist korrekt.
Die Annahme ist natürlich nicht korrekt, Wenn von zwei Kindern ein Kind und dessen Tochter ausschlagen, dann erbt die Mutter 50% und das andere Kind die anderen 50%.
Und jetzt?
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