Eheleute zeitgleich verstorben, Testament, Kinder

14. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
darosa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eheleute zeitgleich verstorben, Testament, Kinder

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Eheleute M und F in Zugewinngemeinschaft sind laut Sterbeurkunde zeitgleich verstorben. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. M hat drei Kinder aus früherer Ehe und F hat ein Kind aus früherer Ehe.

Testament liegt vor mit folgendem Wortlaut:
"Bei Erstversterben eines Partners der Eheleute soll der gesamte Besitz ohne Abstriche an den Letztlebenden übergehen.
Die anteilige gesetzliche Erbfolge soll erst mit dem Ableben des letzten Ehepartners in Kraft treten.
Die Erbrechte der Kinder beider Eheleute sollen bis zum Ableben des Letztversterbenden ausgesetzt sein.
Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein."

Fragen:
Wer ist hier mit welchem Teil Erbe nach den verstorbenen Eheleuten?
Jedes Kind zu 25% nach dem gemeinsamen Vermögen beider Eheleute oder jedes Kind für sich nach dem Vermögen des eigenen Elternteiles (Kinder des M je 1/3 und Kind der F 1/1)?

Herzlichen Dank für die Antworten

Gruß darosa

-- Editiert am 14.06.2010 21:05

-- Editiert am 14.06.2010 21:06




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49742 Beiträge, 17455x hilfreich)

Aus dem Testament wird nicht ganz klar, welche Schlusserbenfolge die Eltern wollten und zwar unabhängig davon, ob sie zeitgleich oder nacheinander verstorben sind. Wurde das Testament von einem Notar verfasst? Der Umstand, dass die Eltern zeitgleich verstorben sind, dürfte am Erbrecht der Kinder nichts ändern.

Ich interpretiere das so, dass das Vermögen jedes Elternteils jeweils an dessen leiblichen Kinder gehen soll.

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#2
 Von 
darosa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an hh,

nein; das Testament wurde nur handschriftlich verfasst.
Schlusserben sind leider auch nicht explizit benannt.
Mein erster Gedanke war, dass hier das Testament hinsichtlich eventueller Schlusserben unschlüssig ist und somit das Nachlassgericht zur gesetzlichen Erbfolge übergehen wird => Jedes Kind erbt (ggf. anteilig) nach dem Vermögen des verstorbenen Elternteils; gemeinschaftliches Vermögen beider Eheleute wäre nach folgendem Schlüssel zu verteilen: Kinder M je 1/6 und Kind der M 1/2.
Interessant ist nur, das zwei Fach-Anwälte für Erbrecht zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt sind:
1) Kinder erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (1/6, 1/6, 1/6, 1/2)
2) Kinder erben zu gleichen Teilen nach Beiden (je 1/4)
Bin sehr gespannt, ob hier noch andere Meinungen vorliegen und vor allem, was das Nachlassgericht entscheidet...

Herzliche Grüße
darosa

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49742 Beiträge, 17455x hilfreich)

Das Problem ist einfach, dass sich die Eltern offensichtlich nicht haben beraten lassen und dadurch eine Formulierung gewählt haben, die erheblichen Spielraum für Interpretationen lässt.

Daher kann ich auch nachvollziehen, dass zwei Anwälte zu unterschiedlichen Antworten hinsichtlich der Erbfolge kommen und es kann durchaus sein, dass das Nachlassgericht dann noch eine dritte Antwort parat hat.

Das Gericht wird die unklare Klausel aber nicht einfach ignorieren, sondern versuchen, die gewünschte Erbfolge umzusetzen. Diese erweiterte Testamentsauslegung kann auch dadurch erfolgen, dass Aussagen der Eltern aus der Vergangenheit zur Klärung verwendet werden.

Die gesetzliche Erbfolge ist hier übrigens nicht 1/6, 1/6, 1/6, 1/2. Vielmehr erben die Kinder des Mannes je 1/3 des vermögens des mannes und das Kind der Frau wird Alleinerbin bezüglich des Vermögens der Frau. Die von Dir vermuteten Quoten treten nur dann ein, wenn die Vermögen von Mann und Frau identisch waren, was aber ungewöhnlich wäre.

Ich interpretiere das Testament allerdings so, dass genau dieses von den Eltern gewünscht wird.

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-- Editiert am 15.06.2010 09:24

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#4
 Von 
darosa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an hh,

in der Tat ist das "Testament" sehr schwammig. Aber es gibt eben leider noch viele Erblasser, die der Meinung sind, alles selber in die Hand zu nehmen und auf (sinnvolle) Kosten für eine Rechtsberatung beim Notar verzichten.
Aus meiner Sicht erben die Kinder für das alleinige Vermögen nach jedem Elternteil (3 Kinder nach M je 1/3 und 1 Kind nach F 1/1). Und nach dem gemeinsamen Vermögen beider Eheleute wäre der Schlüssel eben 3 Kinder des M je 1/6 und das Kind der F zu 1/2.

Herzliche Grüße
darosa

-- Editiert am 15.06.2010 11:24

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#5
 Von 
darosa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In Ergänzung des o.a. Sachverhaltes=>

§ 2066 BGB Buch 5 Erbrecht Abschnitt 3 Testtament:

Gesetzliche Erben des Erblassers


"Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht."

Damit sollten die beiden Erbfälle klar sein; die Kinder erben für das alleinige Vermögen nach jedem Elternteil (3 Kinder nach M je 1/3 und 1 Kind nach F 1/1). Und nach dem gemeinsamen Vermögen beider Eheleute wäre der Schlüssel eben 3 Kinder des M je 1/6 und das Kind der F zu 1/2.

Gruß darosa

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-- Editiert am 20.06.2010 19:13

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2937x hilfreich)

Aber wird das Vermögen denn überhaupt so sauber zu trennen sein?
Der Richter wird sicher betrachten, seit wann das Paar verheiratet war, ob die "Kinder" in dieser Ehe bei dem Ehepaar lebten, also ob es sich um "wie leibliche Kinder" handelt usw. Es könnte also sein, dass der Richter alles zusammenwirft und dann durch 4 teilt.
Und was tatsächlich heraus kommt - das ist oft eine Überraschung für die Erben.

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"sika0304"

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