Eigentums-Entnahme und Erbausschlagung

31. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mikel62
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)
Eigentums-Entnahme und Erbausschlagung

Hallo Community,

hab mal wieder eine Frage, mich selbst mitbetreffend.

Schwiegermutter ist vor kurzem verstorben.

Sie war fast ihr ganzes Leben lang Hausfrau und hatte nur eine winzige Rente und bezog ergänzende HLU. Daher haben ihr die Kinder über den Zeitraum von 10 Jahren immer mal wieder ihre eigenen, wegen Neukaufs nicht mehr gebrauchten Möbel und Elektrogeräte gegeben, als Dauerleihgabe, nicht als Geschenk.

Diese vormals geliehenen Möbel und Elektrogeräte wurden von den Kindern nun nach dem Ableben aus der Wohnung entnommen (übrigens alles Dinge von sehr geringem Wert).
Und auch eine Kiste mit persönlichen Unterlagen.

Diese wurde etwas später gesichtet und dabei festgestellt, dass noch Schulden durch den schon vor 10 Jahren verstorbenen Mann in 4-stelliger Höhe bestehen, die nun an die Kinder übergehen werden. Daraufhin wurde gemeinsam beschlossen, das Erbe auszuschlagen.

Eine Woche später erfolgte die notarielle Erbausschlagung.

Nun zur Frage, da ich es jetzt mehrfach so und anderst gelesen habe:
Durften die Kinder die geliehenen Dinge, also das eigene Eigentum, aus der Wohnung der Mutter entnehmen oder wurde dadurch oder durch das Betreten der Wohnung bereits das Erbe angetreten?

Falls mit dieser Handlung tatsächlich schon das Erbe angetreten wurde, sollen die Erben in Bezug auf die abgegebene Erbauschlagung etwas unternehmen?


Im Vorraus vielen Dank fürs Lesen und hilfreiche Antworten.

Viele Grüße

Mikel

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-- Editiert Mikel62 am 31.07.2012 21:40

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Durften die Kinder die geliehenen Dinge, also das eigene Eigentum, aus der Wohnung der Mutter entnehmen..
Die Kinder durften ihr Eigentum aus der Wohnung entfernen, allerdings ist das alles eine Frage des Beweises.

Ein Gläubiger hätte ein Interesse daran, nachzuweisen, dass die Erbschaft angenommenw wurde.

oder wurde dadurch oder durch das Betreten der Wohnung bereits das Erbe angetreten?
Durch das Betreten der Wohnung wird das Erbe nicht angetreten.

Falls mit dieser Handlung tatsächlich schon das Erbe angetreten wurde, sollen die Erben in Bezug auf die abgegebene Erbauschlagung etwas unternehmen?
Nein. Es müsste ggf. nachgewiesen werden, dass es sich um das Eigentum der Kinder handelt.

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#2
 Von 
Mikel62
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke.

Der Nachweis ist einfach, zumindest ich habe für alles verliehene noch die originalen Rechungen, z.B. von der Quelle (RIP), woraus der ehemalige Käufer und das Kaufdatum hervorgehen.

Wie oft wollte ich meine alten Ordner im Keller schon "ausmisten", nun werden die wohl ewig leben :-)))

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