Ein Elternteil verstorben, Erbe verjährt?

11. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Jawoll
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ein Elternteil verstorben, Erbe verjährt?

Hallo,

der Fall sieht so aus:

Mutter vor über 10 Jahren verstorben.

Erben, Vater+3 Kinder. Es wurde nie etwas unternommen bezüglich Erbe. (Kinder sind schon alle erwachsen).

Jetzt ist der Vater seit 5 Jahren wieder verheiratet und die neue Frau hat die Familie auseinandergebracht. Kinder haben kein Kontakt zum Vater.
Haben die Kinder noch Anspruch auf das Erbe der Mutter (Haus)? Die Kinder haben schwer damit zu kämpfen, da es ihr Elternhaus ist.

Wie ist die Erbfolge jetzt?
Was passiert beim Todesfall?

Gruß
Danke im Vorraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 342x hilfreich)

quote:
Wie ist die Erbfolge jetzt?
Was passiert beim Todesfall?


Die Erbfolge ist, vorausgesetzt, die (neuen) Eheleute haben Zugewinngemeinschaft und KEIN Testament:

Nach dem Tode der Mutter (auch hier nehme ich die o.g. Voraussetzungen an), sind der Ehemann/ Vater zu drei Vierteln, die Kinder zu gleichen Teilen an dem restlichen Viertel Erben geworden.
Das heißt: Wenn das Haus den beiden Eheleuten jeweils zur ideellen Hälfte gehörte, gemeinhin gemeinsam, dann sind die Kinder hier Miteigentümer über die Erbengemeinschaft geworden.

Verstürbe jetzt der Vater, dann erbte die zweite Frau auch drei Viertel nach dem Vater, die Kinder das restliche Viertel.

Im Ergebnis entsteht dann wieder eine Erbengemeinschaft, bei der die Ehefrau mit einem weit größeren Anteil da steht als die Kinder.
Allerdings kann die Ehefrau, oder jetzt schon der Vater nicht verkaufen ohne Einwilligung der Kinder.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12312.04.2010 17:48:51
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 342x hilfreich)

quote:
Der Vater ist zu 1/2 Erbe geworden, die andere Hälfte ging an die Kinder


Das stimmt natürlich.



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"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50065 Beiträge, 17542x hilfreich)

Auch ohne dass Vater und Kinder etwas hinsichtlich des Erbes unternommen haben, sind sie Erben geworden. Es verjährt speziell hinsichtlich der Eigentumsansprüche des Hauses nichts. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Spätestens, wenn in irgendeiner Hinsicht eine Eintragung im Grundbuch für das Hausgrundstück erforderlich ist, wird das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheines bezüglich des Nachlasses der Mutter fordern. In diesem Erbschein würde bescheinigt, dass der Ehemann und Kinder geerbt haben. Da für Eintragungen in das Grundbuch (nicht nur für einen verkauf) immer die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist, kann der Vater alleine nichts machen.

Der wesentliche Nachteil dessen, dass noch nicht unternommen wurde ist, dass die Eintragung der Erben als Eigentümer in das Grundbuch nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenlos ist.

Außerdem kann es natürlich zu erheblichen Schwierigkeiten führen, die notwendigen Unterlagen für die Beantragung des Erbscheines lange Zeit nach dem Tod des Erblassers zu beschaffen. Denn auch wenn man jetzt noch weitere 10, 20 oder noch mehr Jahre mit der Berichtigung des Grundbuches wartet, wird irgendwann die Vorlage des Erbscheines für diese Grundbuchberichtigung erforderlich sein. Das erledigt sich nicht durch Zeitablauf.

Erbfolge:
50% Vater, je 16,6% Kinder, bezogen auf den Eigentumsanteil der Mutter.
d.h. derzeitige Eigentumsanteile am Haus: 75% Vater, je 8,33% pro Kind.
Diese Eigentumssituation unterliegt nicht der Verjährung und hängt auch nicht davon ab, ob bezüglich des Erbes bereits etwas unternommen wurde.

Wenn jetzt der Vater verstirbt, dann ergeben sich anschließend folgende Eigentumsanteile am Haus, sofern der Vater kein Testament gemacht hat:
37,5% neue Ehefrau, je Kind 20,83%

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