Eingetragener Nießbrauch im Berliner Testament

15. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
lilalaune123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Eingetragener Nießbrauch im Berliner Testament

Im Rahmen eines Berliner Testamentes haben meines Eltern wörtlich, den "jeweils Überlebenden ihren gesamten Nachlass zum alleinigen Nießbrauch vermacht". Als Ergänzung wurde folgender Satz formuliert: "bei Verkauf unseres Hauses erlischt der Nießbrauch am Nachlass des Erstverstorbenen". Was bedeutet das? Darf meine Mutter das Haus verkaufen? Sie möchte ihren Lebensabend im Heim verbringen und vom Erlös die Heimkosten absichern.
Ergänzend sei noch gesagt, es sind 10 Kinder aus der Ehe hervorgegangen.
Dazu steht im Testament wieder wörtlich: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden sein Erbteil, so ist er bis zum Ableben des Längerlebenden enterbt".
Besteht dadurch ein Anspruch auf ein Pflichtteil?
Wie verhält es sich, wenn ein Sohn das Haus kaufen möchte?

Im Sinne aller Kinder ist es, dass das Haus verkauft wird, mit einer möglichst unkomplizierten Abwicklung durch einen Notar.
Was ist da zu bedenken?


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn alle Kinder sich mit der Mutter einig sind, was passieren soll, ist das Testament völlig irrelevant.
Am einfachsten ist es, die Mutter verkauft das Haus per Vertrag und alle Kinder stimmen diesem Vertrag notariell zu - entweder, indem sie gleich bei Vertragsabschluss dabei sind oder indem sie nachträglich bei dem gleichen oder einem anderen Notar dem Verkauf zustimmen.
Ein Verkauf muss sowieso notariell erfolgen, da berät der Notar auch über die Einzelheiten der Formulierung.

Schwierig wird es nur, wenn ein Kind nicht mitzieht.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Da hat der Erblasser wohl alleine ohne rechtlichen Rat ein Testament verfasst, obwohl er offenbar die Bedeutung und/oder die Rechtsfolgen seiner Worte nicht kannte. Jetzt dürfen wir raten oder interpretieren was er denn wohl eigentlich gemeint hat. Eine wörtliche Auslegung ist nicht möglich, da der Inhalt ziemlich unsinnig und widersprüchlich ist.

Wenn alle sich einig sind, dann kann man es so machen, wie man es gemeinsam beschlossen hat. Wenn Uneinigkeit besteht, dann kann man sich prächtig darüber streiten, was der Erblasser denn wohl mit seinem Testament sagen wollte. Zu welchem Ergebnis ein Gericht kommen würde, ist kaum vorherzusagen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da hat der Erblasser wohl alleine ohne rechtlichen Rat ein Testament verfasst, obwohl er offenbar die Bedeutung und/oder die Rechtsfolgen seiner Worte nicht kannte. Jetzt dürfen wir raten oder interpretieren was er denn wohl eigentlich gemeint hat. Eine wörtliche Auslegung ist nicht möglich, da der Inhalt ziemlich unsinnig und widersprüchlich ist.
Wenn alle sich einig sind, dann kann man es so machen, wie man es gemeinsam beschlossen hat. Wenn Uneinigkeit besteht, dann kann man sich prächtig darüber streiten, was der Erblasser denn wohl mit seinem Testament sagen wollte. Zu welchem Ergebnis ein Gericht kommen würde, ist kaum vorherzusagen.


...Vielleicht wurden neben dem Nießbrauchsvermächtnis auch noch Erben eingesetzt, nur verrät uns das der TE nicht. Das wäre die einzige Variante in der dieser Text(-ausschnitt) Sinn machen würde. Wie dem auch sei, ohne gründliche Lektüre des ganzen Testaments kommt man da nicht weiter.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lilalaune123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ein Erbe wurde nicht benannt.
Mittlerweile verfasst ein Notar aufgrund dieses Testaments den Antrag auf den Erbschein, zwangsläufig wie vermutet, mit einer Interpretation. ( Meine Mutter Alleinerbin, die Kinder Nacherben ).
Inwieweit das Amtsgericht dieser Auslegung folgt, wird sich zeigen.

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