Einigungsgebühr , evtl. Falschberatung

13. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Einigungsgebühr , evtl. Falschberatung

Hallo zusammen,

eine aus 1 Alleinerbe (AE) und 3 Pflichtteilberechtigten (P1 bis P3) bestehende Erbgemeinschaft (besser Gesamthandgemeinschaft, da ja nur 1 Alleinerbe vorhanden ist) soll auseinandergesetzt werden.
P1 und P2 fordern ihre Ansprüche gegenüber AE durch einen Rechtsanwalt ein.
P3 nimmt keinen Rechtsanwalt, dieser verhält sich neutral.

(eine erste Kostennote bezahlt AE zu diesem Zeitpunkt bereits an seinen Rechtsanwalt)

Der Rechtsanwalt von P1 und P2 schlägt nun eine Vereinbarung zur Aufteilung des Erbes, in welcher
AE zur sofortigen Auszahlung der Anteile an P1 und P2 verpflichtet wird, vor.
P3 wird in dieser Vereinbarung nicht erwähnt.

Frage 1:
ist eine Vereinbarung über die Verteilung dieses Erbe (welches einer aus 4 Personen bestehende Gesamthandgemeinschaft gehört) durch AE und P1 und P2, aber ohne P3 in dieser Vereinbarung
zu erwähnen, überhaupt möglich?

Der Rechtsanwalt von AE hält diese die Vereinbarung für die Auseinandersetzung als ausreichend. Auf die Einrede der Verjährung kann seiner Ansicht nach ebenfalls verzichtet werden.

Da AE der Meinung ist das eine Auseinandersetzung ohne P3 nicht möglich bzw. zulässig ist teilt er dies seinem Rechtsanwalt mit und fügt einen Auseinandersetzungsvertrag bei, welcher die Auseinandersetzung des gesamten Erbe mit allen Beteiligten (AE und P1 und P2 undP3) regelt.
Den Passus: "Der AE verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung" lässt er dabei weg.

Zwischenfrage:
bedeutet der Passus dass der Fall nie verjähren wird?
Kann er diesen aufnehmen oder wäre das von Nachteil für den AE?

Der vom AE erstellte Auseinandersetzungsvertrag wird nahezu unverändert übernommen und das Erbe dementsprechend aufgeteilt.

Frage 2:
Kann der Rechtsanwalt von AE eine 1,5-fache Einigungsgebühr verlangen?
Die Erbquoten wurden vom AE selbst ermittelt und vom Anwalt von P1 und P2 so auch akzeptiert.

Frage 3:
Wenn AE die Vereinbarung zwischen AE und P1 und P2 (ohne P3) unterschreibt (wie ihm von seinem Rechtsanwalt ja empfohlen wird), könnte dies enorme finanzielle Folgen für AE haben.
(P1 und P2 würden aufgrund der Vereinbarung Ihren Anteil fordern, was aber ohne P3 nicht möglich ist. So müsste sich AE wieder anwaltlich gegen die Vereinbarung wehren, … )
Durch das Mitdenken von AE kann dies und somit weitere finanzielle Unkosten vermieden werden.
Muss AE seinem Anwalt die 1,5-fache Einigungsgebühr bezahlen?

Frage 4:
wie müsste AE vorgehen wenn dir Einigungsgebühr nicht gerechtfertigt ist?

Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
eine aus 1 Alleinerbe (AE) und 3 Pflichtteilberechtigten (P1 bis P3) bestehende Erbgemeinschaft (besser Gesamthandgemeinschaft, da ja nur 1 Alleinerbe vorhanden ist) soll auseinandergesetzt werden.

Da gibt es nichts auseinanderzusetzen! Es gibt keine Erbengemeinschaft.

Die Pflichtteilsberechtigen haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar, den diese innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Alleinerben geltend machen können.
Zitat:
Die Erbquoten wurden vom AE selbst ermittelt und vom Anwalt von P1 und P2 so auch akzeptiert.

Bei einem Alleinerben ist die Erbquote schwer zu ermitteln. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

AE soll den Anwalt seine Arbeit machen lassen, da er offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat.

Diese Arbeit ist selbstverständlich zu bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Es gibt keine Erbengemeinschaft und auch keine Gesamthandsgemeinschaft, da AE nicht mit sich selbst eine Gemeinschaft bilden kann.

zu Frage 1.: Da es keine Erbengemeinschaft gibt, gibt es auch keine Verteilung des Erbes. Es gibt eine Auszahlung des Pflichtteils durch AE.

zu Frage 2.: Wenn eine Einigung über die Höhe des auszuzahlenden Pflichtteils erzielt wurde, darf der Rechtsanwalt auch eine Einigungsgebühr berechnen.

zu Frage 3.: Die Auszahlung der einzelnen Pflichtteile ist unabhängig voneinander. AE kann also problemlos die Pflichtteile an P1 und P2 auszahlen ohne dass eine Einigung mit P3 erzielt wurde.

zu Frage 4.: AE müsste die erzielte Einigung ablehnen und sich von P1 und P2 verklagen lassen. Billiger wird das aber auch nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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