Eintragung ins Grundbuch

20. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
deppvomdienst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintragung ins Grundbuch

Hallo,
ich bräuchte mal wieder eine Meinung von euch bzgl. meiner immer noch andauernden Erbschaftsprobleme. ( hört sowas denn nie auf???)
Meiner holde Schwester wurde in einem Urteil vom LG ein Recht auf eine hälftige Miteigentümerschaft an einem Haus eingeräumt, welches mir dummerweise von meinem Vater zu seinen Lebzeiten übertragen wurde. (Genaueres hierzu siehe bitte unter „Erbschaftsprobleme“, von „deppvomdienst“, hier im Forum vom 20.08.2007). Folgendes Urteil wurde gefällt:
„Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Miteigentum zu ½ am Grundstück Grundbuch zu .... Blatt...Flurstück... Gebäude- und Freifläche ...,... einzuräumen und die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin zu ½ im Grundbuch zu bewilligen“.
So. Nun ist die liebe Klägerin aber in keinster Weise daran interessiert, tatsächlich ins Grundbuch zu kommen. Solange sie nämlich nicht im Grundbuch ist, kann ich das Gebäude weder verkaufen (da ich mich aufgrund des Urteils dadurch strafbar mache) noch versteigern, falls es weiterhin zu keiner Einigung kommen sollte (da man als alleiniger Eigentümer laut Grundbuch eben keine Teilungsversteigerung einleiten kann).
Ich kann zwar selbst den Antrag stellen, sie ins Grundbuch eintragen zu lassen, aber diese Kosten sind dann bei mir – was ich eigentlich nicht einsehe (aber ich machs, wenn es nicht anders geht!). Hat jemand vielleicht noch eine Idee, was ich tun kann, um sie dazu zu bringen, auch den Rest ihrer erhaltenen Miteigentümerschaft ordnungsgemäß zu vollziehen? Kann man das gerichtlich einfordern?
Ach ja, sie steht zwar seit Juni 2006 bis jetzt immer noch nicht im Grundbuch, was sie aber nicht daran hinderte, mich erneut zu verklagen - auf Zahlung eines völlig utopischen Betrages für Nutzungen aus diesem uralten, völlig ruinösen Gebäude, welches mir mein Vater übertragen hatte (ich wohnte dort, hielt es irgendwie instand, und räumte das Gebäude umgehend nach Kenntnis des zu erwartenden Urteils räumte).
Für einen Ratschlag im voraus vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2917x hilfreich)

Was sagt denn dein Anwalt?

Trag deine Schwester ein und beantrage dann die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft. Ist doch egal, was es kostet, hauptsache, du bist deine Schwester "los".
Die Eintragungskosten könnten unter Umständen vom Erbe deines Vaters abgezogen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
deppvomdienst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
mein Anwalt hoffte bisher, dass Sie sich doch noch einträgt, aber auch er sagt, dass man den Part dann halt selbst übernimmt, um weitermachen zu können - er wartet halt jetzt noch den Termin beim LG ab, in der Hoffnung, dass sich auch der Vorsitzendne Richter am Kopp kratzt bei soviel Ungereimtheiten. Je nach Entscheidung werde ich dann eben den Antrag selbst stellen, das Ding in die Versteigerung setzen und die Aufteilung der Erbmasse einklagen, falls sie bis dorthin nicht zur Besinnung kommt. Du hast Recht, auf die paar Kröten kommts jetzt auch nicht mehr an, ich hatte halt gehoft, es gebe vielleicht noch eine andere Möglichkeit. Trotzdem Danke für die Antwort
Gruß

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